nau, die Insel Wollin, das frische Haf und die dazu gehörigen Orte Peine, Schweine, Divenau; 2) die Stadt Wismar mit dem Hafen und allem Zugehöre, wie es die Herzoge von Mecklenburg besessen; 3) das Erzbisthum Bremen und das Bisthum Verden, beide in weltliche Länder ver- wandelt, als Herzogthümer, mit Aufhebung dor- tiger Domcapitel und Stifter.
Die Schweden begehrten nicht diese LänderIII. vom Teutschen Reiche abzureissen und in völliger Unabhängigkeit zu besitzen. Sie sollten Reichs- lehne bleiben, und die Krone Schweden sollte sie künftig als ein Teutscher Reichsstand, mit Sitz und Stimme auf Reichs- und Kreisversammlungen so- wohl wegen Bremen und Verden, als wegen Vor- pommern, besitzen, auch sonst alle damit verbun- dene Vorrechte und Freyheiten behalten. Woge- gen auch den Städten Bremen, Wismar und Stralsund sowohl als den übrigen Hansestädten die Beybehaltung ihrer bisherigen Freyheiten aus- bedungen wurde. Doch bedang sich auch die Krone Schweden noch das Vorrecht aus, eine Universi- tät anlegen zu dürfen, und die bereits angelegten Zölle oder Licente zu behalten.
Weil aber bey allem dem einige BesorgnißIV. übrig blieb, daß der kaiserliche Hof der Krone Schweden die bisherigen Umstände entgelten laßen möchte, wenn sie als Besitzer dieser Länder in Rechtssachen bey den Reichsgerichten, insonderheit am Reichshofrath, verwickelt werden möchte; so bedang sich die Krone Schweden noch das ganz besondere Vorrecht aus, daß, wenn in Zukunft
sie
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2) Satisfact. u. Compenſationen.
nau, die Inſel Wollin, das friſche Haf und die dazu gehoͤrigen Orte Peine, Schweine, Divenau; 2) die Stadt Wismar mit dem Hafen und allem Zugehoͤre, wie es die Herzoge von Mecklenburg beſeſſen; 3) das Erzbiſthum Bremen und das Biſthum Verden, beide in weltliche Laͤnder ver- wandelt, als Herzogthuͤmer, mit Aufhebung dor- tiger Domcapitel und Stifter.
Die Schweden begehrten nicht dieſe LaͤnderIII. vom Teutſchen Reiche abzureiſſen und in voͤlliger Unabhaͤngigkeit zu beſitzen. Sie ſollten Reichs- lehne bleiben, und die Krone Schweden ſollte ſie kuͤnftig als ein Teutſcher Reichsſtand, mit Sitz und Stimme auf Reichs- und Kreisverſammlungen ſo- wohl wegen Bremen und Verden, als wegen Vor- pommern, beſitzen, auch ſonſt alle damit verbun- dene Vorrechte und Freyheiten behalten. Woge- gen auch den Staͤdten Bremen, Wismar und Stralſund ſowohl als den uͤbrigen Hanſeſtaͤdten die Beybehaltung ihrer bisherigen Freyheiten aus- bedungen wurde. Doch bedang ſich auch die Krone Schweden noch das Vorrecht aus, eine Univerſi- taͤt anlegen zu duͤrfen, und die bereits angelegten Zoͤlle oder Licente zu behalten.
Weil aber bey allem dem einige BeſorgnißIV. uͤbrig blieb, daß der kaiſerliche Hof der Krone Schweden die bisherigen Umſtaͤnde entgelten laßen moͤchte, wenn ſie als Beſitzer dieſer Laͤnder in Rechtsſachen bey den Reichsgerichten, inſonderheit am Reichshofrath, verwickelt werden moͤchte; ſo bedang ſich die Krone Schweden noch das ganz beſondere Vorrecht aus, daß, wenn in Zukunft
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2) Satisfact. u. Compenſationen.
nau, die Inſel Wollin, das friſche Haf und die
dazu gehoͤrigen Orte Peine, Schweine, Divenau;
2) die Stadt Wismar mit dem Hafen und allem
Zugehoͤre, wie es die Herzoge von Mecklenburg
beſeſſen; 3) das Erzbiſthum Bremen und das
Biſthum Verden, beide in weltliche Laͤnder ver-
wandelt, als Herzogthuͤmer, mit Aufhebung dor-
tiger Domcapitel und Stifter.
Die Schweden begehrten nicht dieſe Laͤnder
vom Teutſchen Reiche abzureiſſen und in voͤlliger
Unabhaͤngigkeit zu beſitzen. Sie ſollten Reichs-
lehne bleiben, und die Krone Schweden ſollte ſie
kuͤnftig als ein Teutſcher Reichsſtand, mit Sitz und
Stimme auf Reichs- und Kreisverſammlungen ſo-
wohl wegen Bremen und Verden, als wegen Vor-
pommern, beſitzen, auch ſonſt alle damit verbun-
dene Vorrechte und Freyheiten behalten. Woge-
gen auch den Staͤdten Bremen, Wismar und
Stralſund ſowohl als den uͤbrigen Hanſeſtaͤdten
die Beybehaltung ihrer bisherigen Freyheiten aus-
bedungen wurde. Doch bedang ſich auch die Krone
Schweden noch das Vorrecht aus, eine Univerſi-
taͤt anlegen zu duͤrfen, und die bereits angelegten
Zoͤlle oder Licente zu behalten.
III.
Weil aber bey allem dem einige Beſorgniß
uͤbrig blieb, daß der kaiſerliche Hof der Krone
Schweden die bisherigen Umſtaͤnde entgelten laßen
moͤchte, wenn ſie als Beſitzer dieſer Laͤnder in
Rechtsſachen bey den Reichsgerichten, inſonderheit
am Reichshofrath, verwickelt werden moͤchte; ſo
bedang ſich die Krone Schweden noch das ganz
beſondere Vorrecht aus, daß, wenn in Zukunft
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/97>, abgerufen am 16.02.2025.
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