dem Abgange, den von dieser Seite das Teutsche Reich an seinem ehemaligen Zuwachse des Bur- gundischen Königreiches schon längst erlitten hatte. Die Ausdrücke des Friedens waren so gefaßt, daß die Stadt Basel und ganz Helvetien, oder die Stadt Basel und die übrigen Helvetischen Cantons benannt wurden. Der Bischof von Basel war nicht darunter begriffen, sondern blieb mit seinem Lande nach wie vor ein Teutscher Reichsstand.
II. Friedenshandlungen über die Gnugthuung für die beiden Kronen Schweden und Frankreich, und über die davon abgehangenen Compen- sationsforderungen.
I. Gemeinschaftlicher und besonderer Inhalt der beiden Friedensschlüsse zu Münster und Osnabrück. -- II-IV. Gnug- thuungsforderungen der Krone Schweden an Land und Leu- ten, und einigen vorzüglichen Gerechtsamen. -- V-VII. Da- von abgehangene Vergütungen der Häuser Brandenburg, Mecklenburg und Braunschweig-Lüneburg. -- VIII. Ganz besondere nur dem Hause Hessencassel zugestandene Vorthei- le. -- IX. Gnugthuung der Krone Frankreich.
Beide Friedensschlüsse zu Münster und Os-I. nabrück waren überhaupt so gefasset, daß jener insonderheit das, was Frankreich sich für sich ausbedang, letzterer das, was Schweden nur alleine bedungen hatte, jeder besonders ent- hielt, andere Dinge aber, welche beide Kronen durch ihre Unterhandlungen unterstützt hatten, in beiden Friedensinstrumenten gleichlautend einge-
rückt
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2) Satisfact. u. Compenſationen.
dem Abgange, den von dieſer Seite das Teutſche Reich an ſeinem ehemaligen Zuwachſe des Bur- gundiſchen Koͤnigreiches ſchon laͤngſt erlitten hatte. Die Ausdruͤcke des Friedens waren ſo gefaßt, daß die Stadt Baſel und ganz Helvetien, oder die Stadt Baſel und die uͤbrigen Helvetiſchen Cantons benannt wurden. Der Biſchof von Baſel war nicht darunter begriffen, ſondern blieb mit ſeinem Lande nach wie vor ein Teutſcher Reichsſtand.
II. Friedenshandlungen uͤber die Gnugthuung fuͤr die beiden Kronen Schweden und Frankreich, und uͤber die davon abgehangenen Compen- ſationsforderungen.
I. Gemeinſchaftlicher und beſonderer Inhalt der beiden Friedensſchluͤſſe zu Muͤnſter und Osnabruͤck. — II-IV. Gnug- thuungsforderungen der Krone Schweden an Land und Leu- ten, und einigen vorzuͤglichen Gerechtſamen. — V-VII. Da- von abgehangene Verguͤtungen der Haͤuſer Brandenburg, Mecklenburg und Braunſchweig-Luͤneburg. — VIII. Ganz beſondere nur dem Hauſe Heſſencaſſel zugeſtandene Vorthei- le. — IX. Gnugthuung der Krone Frankreich.
Beide Friedensſchluͤſſe zu Muͤnſter und Os-I. nabruͤck waren uͤberhaupt ſo gefaſſet, daß jener inſonderheit das, was Frankreich ſich fuͤr ſich ausbedang, letzterer das, was Schweden nur alleine bedungen hatte, jeder beſonders ent- hielt, andere Dinge aber, welche beide Kronen durch ihre Unterhandlungen unterſtuͤtzt hatten, in beiden Friedensinſtrumenten gleichlautend einge-
ruͤckt
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2) Satisfact. u. Compenſationen.
dem Abgange, den von dieſer Seite das Teutſche
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gundiſchen Koͤnigreiches ſchon laͤngſt erlitten hatte.
Die Ausdruͤcke des Friedens waren ſo gefaßt, daß
die Stadt Baſel und ganz Helvetien, oder die
Stadt Baſel und die uͤbrigen Helvetiſchen Cantons
benannt wurden. Der Biſchof von Baſel war
nicht darunter begriffen, ſondern blieb mit ſeinem
Lande nach wie vor ein Teutſcher Reichsſtand.
II.
Friedenshandlungen uͤber die Gnugthuung fuͤr
die beiden Kronen Schweden und Frankreich,
und uͤber die davon abgehangenen Compen-
ſationsforderungen.
I. Gemeinſchaftlicher und beſonderer Inhalt der beiden
Friedensſchluͤſſe zu Muͤnſter und Osnabruͤck. — II-IV. Gnug-
thuungsforderungen der Krone Schweden an Land und Leu-
ten, und einigen vorzuͤglichen Gerechtſamen. — V-VII. Da-
von abgehangene Verguͤtungen der Haͤuſer Brandenburg,
Mecklenburg und Braunſchweig-Luͤneburg. — VIII. Ganz
beſondere nur dem Hauſe Heſſencaſſel zugeſtandene Vorthei-
le. — IX. Gnugthuung der Krone Frankreich.
Beide Friedensſchluͤſſe zu Muͤnſter und Os-
nabruͤck waren uͤberhaupt ſo gefaſſet, daß
jener inſonderheit das, was Frankreich ſich fuͤr
ſich ausbedang, letzterer das, was Schweden
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/95>, abgerufen am 23.02.2025.
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