den catholischen Domherren ihm entgegengesetzten Prinzen Carl von Lothringen zu weichen.
XI.
In den Erz- und Hochstiftern des Ober- und Niedersächsischen Kreises, als in Magdeburg, Bremen, Halberstadt, Verden, Lübeck, Minden, Schwerin, Camin, Ratzeburg, Merseburg, Naum- burg, Brandenburg, Havelberg, waren meist Herren von den Häusern Sachsen, Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg, Pommern und Hol- stein in Besitz. Aber ihre Lage konnte nicht an- ders als sehr bedenklich werden, sobald es sich anließ, daß der geistliche Vorbehalt mit Gewalt würde durchgesetzt werden.
XII.
Noch vermehrten sich die Mißhelligkeiten bei- der Religionstheile, als ein neuer Calender, der unter dem Ansehen des Pabsts Gregors des XIII. seit dem 15. Oct. 1581. in den catholischen Staa- ten eingeführt war, auf dem Reichstage 1582. für ganz Teutschland in Antrag kam, aber nur von den catholischen Ständen, nicht von den evange- lischen angenommen wurde. Der bisherige Julia- nische Calender (noch von Julius Cäsar her) war allerdings unrichtig; das Sonnenjahr war darin zu 365. Tagen 6. Stunden berechnet, an statt daß es einige Minuten weniger betrug. Dieses machte nach dem Verlaufe sovieler Jahrhunderte schon einen Unterschied von 10. Tagen aus, die man da- her in diesem Gregorischen Calender vom 5. bis zum 15. Oct. 1581. auf einmal überschlug, um wieder in eine richtige Ordnung zu kommen.
XIII.
Die Richtigkeit und Erheblichkeit dieser astro- nomischen Berechnung sah freylich nicht ein jeder
ein;
VI. Neuere Z. Ferd. I—III. 1558-1648.
den catholiſchen Domherren ihm entgegengeſetzten Prinzen Carl von Lothringen zu weichen.
XI.
In den Erz- und Hochſtiftern des Ober- und Niederſaͤchſiſchen Kreiſes, als in Magdeburg, Bremen, Halberſtadt, Verden, Luͤbeck, Minden, Schwerin, Camin, Ratzeburg, Merſeburg, Naum- burg, Brandenburg, Havelberg, waren meiſt Herren von den Haͤuſern Sachſen, Brandenburg, Braunſchweig, Mecklenburg, Pommern und Hol- ſtein in Beſitz. Aber ihre Lage konnte nicht an- ders als ſehr bedenklich werden, ſobald es ſich anließ, daß der geiſtliche Vorbehalt mit Gewalt wuͤrde durchgeſetzt werden.
XII.
Noch vermehrten ſich die Mißhelligkeiten bei- der Religionstheile, als ein neuer Calender, der unter dem Anſehen des Pabſts Gregors des XIII. ſeit dem 15. Oct. 1581. in den catholiſchen Staa- ten eingefuͤhrt war, auf dem Reichstage 1582. fuͤr ganz Teutſchland in Antrag kam, aber nur von den catholiſchen Staͤnden, nicht von den evange- liſchen angenommen wurde. Der bisherige Julia- niſche Calender (noch von Julius Caͤſar her) war allerdings unrichtig; das Sonnenjahr war darin zu 365. Tagen 6. Stunden berechnet, an ſtatt daß es einige Minuten weniger betrug. Dieſes machte nach dem Verlaufe ſovieler Jahrhunderte ſchon einen Unterſchied von 10. Tagen aus, die man da- her in dieſem Gregoriſchen Calender vom 5. bis zum 15. Oct. 1581. auf einmal uͤberſchlug, um wieder in eine richtige Ordnung zu kommen.
XIII.
Die Richtigkeit und Erheblichkeit dieſer aſtro- nomiſchen Berechnung ſah freylich nicht ein jeder
ein;
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VI. Neuere Z. Ferd. I—III. 1558-1648.
den catholiſchen Domherren ihm entgegengeſetzten
Prinzen Carl von Lothringen zu weichen.
In den Erz- und Hochſtiftern des Ober- und
Niederſaͤchſiſchen Kreiſes, als in Magdeburg,
Bremen, Halberſtadt, Verden, Luͤbeck, Minden,
Schwerin, Camin, Ratzeburg, Merſeburg, Naum-
burg, Brandenburg, Havelberg, waren meiſt
Herren von den Haͤuſern Sachſen, Brandenburg,
Braunſchweig, Mecklenburg, Pommern und Hol-
ſtein in Beſitz. Aber ihre Lage konnte nicht an-
ders als ſehr bedenklich werden, ſobald es ſich
anließ, daß der geiſtliche Vorbehalt mit Gewalt
wuͤrde durchgeſetzt werden.
Noch vermehrten ſich die Mißhelligkeiten bei-
der Religionstheile, als ein neuer Calender, der
unter dem Anſehen des Pabſts Gregors des XIII.
ſeit dem 15. Oct. 1581. in den catholiſchen Staa-
ten eingefuͤhrt war, auf dem Reichstage 1582. fuͤr
ganz Teutſchland in Antrag kam, aber nur von
den catholiſchen Staͤnden, nicht von den evange-
liſchen angenommen wurde. Der bisherige Julia-
niſche Calender (noch von Julius Caͤſar her) war
allerdings unrichtig; das Sonnenjahr war darin
zu 365. Tagen 6. Stunden berechnet, an ſtatt daß
es einige Minuten weniger betrug. Dieſes machte
nach dem Verlaufe ſovieler Jahrhunderte ſchon
einen Unterſchied von 10. Tagen aus, die man da-
her in dieſem Gregoriſchen Calender vom 5. bis
zum 15. Oct. 1581. auf einmal uͤberſchlug, um
wieder in eine richtige Ordnung zu kommen.
Die Richtigkeit und Erheblichkeit dieſer aſtro-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/62>, abgerufen am 24.11.2024.
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