wurde, als das Concilium zu Trient zwischen Ca- tholischen und Protestanten gethan hatte. In den meisten Teutschen evangelischen Ländern wurde die- ses Concordienbuch zwar eingeführt, aber doch nicht in allen. Viel weniger fand es in Dänemark und England den gehofften Beyfall. Inzwischen entstand eben darüber zwischen den Lutherischen und reformirten Ständen in Teutschland ein der gemei- nen Sache der Protestanten äußerst nachtheiliges Mißverständniß. Selbst das glückliche Gleichge- wicht, so bisher die drey evangelischen Churhöfe gegen die drey geistlichen gehalten hatten, litt gar sehr durch das üble Vernehmen, das sich zwischen Chursachsen und Churpfalz hervorthat, da letzteres zur reformirten Parthey gehörte, und derselben treu blieb.
III.
Alle diese Umstände wußten insonderheit die Jesuiten vortrefflich zu benutzen. Sie glaubten jetzt, ohne Scheu behaupten zu können, daß der Religionsfriede an sich nicht nur nicht zu Recht beständig und höchstens nur ein Bedingungsweise eingegangenes, aber nun längst entkräftetes Tem- poralwerk sey, sondern daß er jetzt auch überall nicht mehr in Anwendung gebracht werden könne; -- auf die Reformirten nicht, weil die Lutherischen selbst sie nicht für ihre Glaubensgenossen anerkänn- ten; -- auf die Lutherischen auch nicht, weil sie sich nicht mehr an der alleine im Religionsfrieden zum Grunde gelegten Augsburgischen Confession hielten, sondern ein neues symbolisches Buch, die Concordienformel angenommen hätten, wovon der Religionsfriede nichts wüßte.
Sie
VI. Neuere Z. Ferd. I—III. 1558-1648.
wurde, als das Concilium zu Trient zwiſchen Ca- tholiſchen und Proteſtanten gethan hatte. In den meiſten Teutſchen evangeliſchen Laͤndern wurde die- ſes Concordienbuch zwar eingefuͤhrt, aber doch nicht in allen. Viel weniger fand es in Daͤnemark und England den gehofften Beyfall. Inzwiſchen entſtand eben daruͤber zwiſchen den Lutheriſchen und reformirten Staͤnden in Teutſchland ein der gemei- nen Sache der Proteſtanten aͤußerſt nachtheiliges Mißverſtaͤndniß. Selbſt das gluͤckliche Gleichge- wicht, ſo bisher die drey evangeliſchen Churhoͤfe gegen die drey geiſtlichen gehalten hatten, litt gar ſehr durch das uͤble Vernehmen, das ſich zwiſchen Churſachſen und Churpfalz hervorthat, da letzteres zur reformirten Parthey gehoͤrte, und derſelben treu blieb.
III.
Alle dieſe Umſtaͤnde wußten inſonderheit die Jeſuiten vortrefflich zu benutzen. Sie glaubten jetzt, ohne Scheu behaupten zu koͤnnen, daß der Religionsfriede an ſich nicht nur nicht zu Recht beſtaͤndig und hoͤchſtens nur ein Bedingungsweiſe eingegangenes, aber nun laͤngſt entkraͤftetes Tem- poralwerk ſey, ſondern daß er jetzt auch uͤberall nicht mehr in Anwendung gebracht werden koͤnne; — auf die Reformirten nicht, weil die Lutheriſchen ſelbſt ſie nicht fuͤr ihre Glaubensgenoſſen anerkaͤnn- ten; — auf die Lutheriſchen auch nicht, weil ſie ſich nicht mehr an der alleine im Religionsfrieden zum Grunde gelegten Augsburgiſchen Confeſſion hielten, ſondern ein neues ſymboliſches Buch, die Concordienformel angenommen haͤtten, wovon der Religionsfriede nichts wuͤßte.
Sie
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VI. Neuere Z. Ferd. I—III. 1558-1648.
wurde, als das Concilium zu Trient zwiſchen Ca-
tholiſchen und Proteſtanten gethan hatte. In den
meiſten Teutſchen evangeliſchen Laͤndern wurde die-
ſes Concordienbuch zwar eingefuͤhrt, aber doch nicht
in allen. Viel weniger fand es in Daͤnemark
und England den gehofften Beyfall. Inzwiſchen
entſtand eben daruͤber zwiſchen den Lutheriſchen und
reformirten Staͤnden in Teutſchland ein der gemei-
nen Sache der Proteſtanten aͤußerſt nachtheiliges
Mißverſtaͤndniß. Selbſt das gluͤckliche Gleichge-
wicht, ſo bisher die drey evangeliſchen Churhoͤfe
gegen die drey geiſtlichen gehalten hatten, litt gar
ſehr durch das uͤble Vernehmen, das ſich zwiſchen
Churſachſen und Churpfalz hervorthat, da letzteres
zur reformirten Parthey gehoͤrte, und derſelben
treu blieb.
Alle dieſe Umſtaͤnde wußten inſonderheit die
Jeſuiten vortrefflich zu benutzen. Sie glaubten
jetzt, ohne Scheu behaupten zu koͤnnen, daß der
Religionsfriede an ſich nicht nur nicht zu Recht
beſtaͤndig und hoͤchſtens nur ein Bedingungsweiſe
eingegangenes, aber nun laͤngſt entkraͤftetes Tem-
poralwerk ſey, ſondern daß er jetzt auch uͤberall
nicht mehr in Anwendung gebracht werden koͤnne; —
auf die Reformirten nicht, weil die Lutheriſchen
ſelbſt ſie nicht fuͤr ihre Glaubensgenoſſen anerkaͤnn-
ten; — auf die Lutheriſchen auch nicht, weil ſie
ſich nicht mehr an der alleine im Religionsfrieden
zum Grunde gelegten Augsburgiſchen Confeſſion
hielten, ſondern ein neues ſymboliſches Buch, die
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/58>, abgerufen am 16.02.2025.
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