Thalern und Groschen, deren 24. auf einen Tha- ler gehen, das Silbergeld ausmünzen zu laßen.
VII.
Was aber ferner hauptsächlich den innern Ge- halt der Silbermünzen anbetrifft, so sollte nach der Münzordnung 1559. die Mark Silbers in groben Sorten zu 10. Gulden 131/2 Kreuzer aus- gemünzt werden, oder, wie es nach und nach erhöhet wurde, 1596. auf 12. Fl. 36. Kr., 1623. auf 13. Fl. 30. Kr., 1665. auf 14. Fl. 24. Kr. Allein, wenn Reichsstände, die eigne Bergwerke hatten, nach diesen Vorschriften münz- ten, so ließen andere diese Münze einwechseln und in viel geringhaltigere Scheidemünze umprä- gen; waren aber immer auf dem Reichstage mit der Mehrheit der Stimmen dagegen, daß nicht gestattet werden sollte, aus einer Mark Silber mehrere Gulden auszumünzen, und also auch in den groben Sorten soviel Zusatz mehr anzubringen.
VIII.
Das bewog endlich die Häuser Sachsen, Bran- denburg und Braunschweig, die vorzüglich eigne Bergwerke hatten, unter sich vertragsweise sich eines gewissen Münzfußes zu vereinbaren, welches 1667. im Kloster Zinna bey Magdeburg, und wiederum 1690. zu Leipzig geschah. Nach jenem Zinnischen Fuße sollte die Mark Silbers zu 15. Fl. 45. Kr., nach dem Leipziger Fuße endlich zu 18. Fl. oder 12. Thaler ausgemünzt werden, so daß die Güte des Silbers zu Leipzig zu 14. Loth 4. Grane bestimmt ward, d. i. daß in Silbermün- zen, die zusammen 16. Loth an Gewicht haben, 14 4/18 Loth fein Silber und 1 14/18 Loth Kupfer oder anderer Zusatz seyn sollten.
An
X. Carl der VI. 1711-1740.
Thalern und Groſchen, deren 24. auf einen Tha- ler gehen, das Silbergeld ausmuͤnzen zu laßen.
VII.
Was aber ferner hauptſaͤchlich den innern Ge- halt der Silbermuͤnzen anbetrifft, ſo ſollte nach der Muͤnzordnung 1559. die Mark Silbers in groben Sorten zu 10. Gulden 13½ Kreuzer aus- gemuͤnzt werden, oder, wie es nach und nach erhoͤhet wurde, 1596. auf 12. Fl. 36. Kr., 1623. auf 13. Fl. 30. Kr., 1665. auf 14. Fl. 24. Kr. Allein, wenn Reichsſtaͤnde, die eigne Bergwerke hatten, nach dieſen Vorſchriften muͤnz- ten, ſo ließen andere dieſe Muͤnze einwechſeln und in viel geringhaltigere Scheidemuͤnze umpraͤ- gen; waren aber immer auf dem Reichstage mit der Mehrheit der Stimmen dagegen, daß nicht geſtattet werden ſollte, aus einer Mark Silber mehrere Gulden auszumuͤnzen, und alſo auch in den groben Sorten ſoviel Zuſatz mehr anzubringen.
VIII.
Das bewog endlich die Haͤuſer Sachſen, Bran- denburg und Braunſchweig, die vorzuͤglich eigne Bergwerke hatten, unter ſich vertragsweiſe ſich eines gewiſſen Muͤnzfußes zu vereinbaren, welches 1667. im Kloſter Zinna bey Magdeburg, und wiederum 1690. zu Leipzig geſchah. Nach jenem Zinniſchen Fuße ſollte die Mark Silbers zu 15. Fl. 45. Kr., nach dem Leipziger Fuße endlich zu 18. Fl. oder 12. Thaler ausgemuͤnzt werden, ſo daß die Guͤte des Silbers zu Leipzig zu 14. Loth 4. Grane beſtimmt ward, d. i. daß in Silbermuͤn- zen, die zuſammen 16. Loth an Gewicht haben, 14 4/18 Loth fein Silber und 1 14/18 Loth Kupfer oder anderer Zuſatz ſeyn ſollten.
An
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X. Carl der VI. 1711-1740.
Thalern und Groſchen, deren 24. auf einen Tha-
ler gehen, das Silbergeld ausmuͤnzen zu laßen.
Was aber ferner hauptſaͤchlich den innern Ge-
halt der Silbermuͤnzen anbetrifft, ſo ſollte nach
der Muͤnzordnung 1559. die Mark Silbers in
groben Sorten zu 10. Gulden 13½ Kreuzer aus-
gemuͤnzt werden, oder, wie es nach und nach
erhoͤhet wurde, 1596. auf 12. Fl. 36. Kr.,
1623. auf 13. Fl. 30. Kr., 1665. auf 14. Fl.
24. Kr. Allein, wenn Reichsſtaͤnde, die eigne
Bergwerke hatten, nach dieſen Vorſchriften muͤnz-
ten, ſo ließen andere dieſe Muͤnze einwechſeln
und in viel geringhaltigere Scheidemuͤnze umpraͤ-
gen; waren aber immer auf dem Reichstage mit
der Mehrheit der Stimmen dagegen, daß nicht
geſtattet werden ſollte, aus einer Mark Silber
mehrere Gulden auszumuͤnzen, und alſo auch in
den groben Sorten ſoviel Zuſatz mehr anzubringen.
Das bewog endlich die Haͤuſer Sachſen, Bran-
denburg und Braunſchweig, die vorzuͤglich eigne
Bergwerke hatten, unter ſich vertragsweiſe ſich
eines gewiſſen Muͤnzfußes zu vereinbaren, welches
1667. im Kloſter Zinna bey Magdeburg, und
wiederum 1690. zu Leipzig geſchah. Nach jenem
Zinniſchen Fuße ſollte die Mark Silbers zu 15.
Fl. 45. Kr., nach dem Leipziger Fuße endlich
zu 18. Fl. oder 12. Thaler ausgemuͤnzt werden, ſo
daß die Guͤte des Silbers zu Leipzig zu 14. Loth
4. Grane beſtimmt ward, d. i. daß in Silbermuͤn-
zen, die zuſammen 16. Loth an Gewicht haben,
14 4/18 Loth fein Silber und 1 14/18 Loth Kupfer oder
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/494>, abgerufen am 22.11.2024.
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