Auf diese Präliminarien erfolgte in einem Reichsgutachten vom 18. May 1736. nicht allein die Genehmigung derselben, sondern auch eine Voll- macht des Reichs an den Kaiser, auf eben die Bedingungen den völligen Frieden zu schließen. So wurden am 18. Nov. 1738. die Prälimina- rien zu Wien in einen förmlichen Friedenstra- ctat verwandelt. Dessen Genehmigung wurde zwar ebenfalls durch ein kaiserliches Commissions- decret vom 6. März 1740. vom Reiche begeh- ret (y). Solche ist aber nicht erfolget, weil der Kaiser inzwischen mit Tode abgieng, und dar- über die ganze Lage der Sache eine andere Wen- dung nahm, oder doch zu nehmen schien.
XI.
In so weit war also dieser Friede selbst gewis- ser maßen einzig in seiner Art. Wenigstens konnte er in Ansehung der Art und Weise, wie nach ei- nem Kriege, woran das Reich Theil genommen hatte, dessen Einwilligung zu den Friedenshand- lungen nach Vorschrift des Westphälischen Frie- dens zugezogen werden sollte, wiederum nicht zum Beyspiele dienen. Auch war bey solchen Umstän- den wohl zu erwarten, daß in dieser Art Frie- denshandlungen, die bloß zwischen dem kaiserli- chen Hofe und der Krone Frankreich vorgegangen waren, die Abschaffung der Ryßwickischen Clau- sel nicht zur Sprache gekommen war. Jedoch in Ansehung der beiden Religionstheile unter ein- ander war es gnug, daß das Reichsgutachten
vom
(y)Pachner von Eggenstorf Reichsschlüsse Th. 4. S. 610.
X. Carl der VI. 1711-1740.
X.
Auf dieſe Praͤliminarien erfolgte in einem Reichsgutachten vom 18. May 1736. nicht allein die Genehmigung derſelben, ſondern auch eine Voll- macht des Reichs an den Kaiſer, auf eben die Bedingungen den voͤlligen Frieden zu ſchließen. So wurden am 18. Nov. 1738. die Praͤlimina- rien zu Wien in einen foͤrmlichen Friedenstra- ctat verwandelt. Deſſen Genehmigung wurde zwar ebenfalls durch ein kaiſerliches Commiſſions- decret vom 6. Maͤrz 1740. vom Reiche begeh- ret (y). Solche iſt aber nicht erfolget, weil der Kaiſer inzwiſchen mit Tode abgieng, und dar- uͤber die ganze Lage der Sache eine andere Wen- dung nahm, oder doch zu nehmen ſchien.
XI.
In ſo weit war alſo dieſer Friede ſelbſt gewiſ- ſer maßen einzig in ſeiner Art. Wenigſtens konnte er in Anſehung der Art und Weiſe, wie nach ei- nem Kriege, woran das Reich Theil genommen hatte, deſſen Einwilligung zu den Friedenshand- lungen nach Vorſchrift des Weſtphaͤliſchen Frie- dens zugezogen werden ſollte, wiederum nicht zum Beyſpiele dienen. Auch war bey ſolchen Umſtaͤn- den wohl zu erwarten, daß in dieſer Art Frie- denshandlungen, die bloß zwiſchen dem kaiſerli- chen Hofe und der Krone Frankreich vorgegangen waren, die Abſchaffung der Ryßwickiſchen Clau- ſel nicht zur Sprache gekommen war. Jedoch in Anſehung der beiden Religionstheile unter ein- ander war es gnug, daß das Reichsgutachten
vom
(y)Pachner von Eggenſtorf Reichsſchluͤſſe Th. 4. S. 610.
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X. Carl der VI. 1711-1740.
Auf dieſe Praͤliminarien erfolgte in einem
Reichsgutachten vom 18. May 1736. nicht allein
die Genehmigung derſelben, ſondern auch eine Voll-
macht des Reichs an den Kaiſer, auf eben die
Bedingungen den voͤlligen Frieden zu ſchließen.
So wurden am 18. Nov. 1738. die Praͤlimina-
rien zu Wien in einen foͤrmlichen Friedenstra-
ctat verwandelt. Deſſen Genehmigung wurde
zwar ebenfalls durch ein kaiſerliches Commiſſions-
decret vom 6. Maͤrz 1740. vom Reiche begeh-
ret (y). Solche iſt aber nicht erfolget, weil der
Kaiſer inzwiſchen mit Tode abgieng, und dar-
uͤber die ganze Lage der Sache eine andere Wen-
dung nahm, oder doch zu nehmen ſchien.
In ſo weit war alſo dieſer Friede ſelbſt gewiſ-
ſer maßen einzig in ſeiner Art. Wenigſtens konnte
er in Anſehung der Art und Weiſe, wie nach ei-
nem Kriege, woran das Reich Theil genommen
hatte, deſſen Einwilligung zu den Friedenshand-
lungen nach Vorſchrift des Weſtphaͤliſchen Frie-
dens zugezogen werden ſollte, wiederum nicht zum
Beyſpiele dienen. Auch war bey ſolchen Umſtaͤn-
den wohl zu erwarten, daß in dieſer Art Frie-
denshandlungen, die bloß zwiſchen dem kaiſerli-
chen Hofe und der Krone Frankreich vorgegangen
waren, die Abſchaffung der Ryßwickiſchen Clau-
ſel nicht zur Sprache gekommen war. Jedoch
in Anſehung der beiden Religionstheile unter ein-
ander war es gnug, daß das Reichsgutachten
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(y) Pachner von Eggenſtorf Reichsſchluͤſſe Th.
4. S. 610.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/488>, abgerufen am 09.11.2024.
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