gen, noch desfalls dem Hause Holsteingottorp Hül- fe zu leisten.
Bey den sonderbaren Wendungen, welche dieIV. Spanische Successionssache noch nach dem Ba- dischen Frieden nahm, war das erste, so das Teut- sche Reich mit in Bewegung setzte, die von dem- selben erforderte Genehmigung der Quadrupelal- lianz vom 2. Aug. 1718., in sofern als darin eine Anwartschaft auf Toscana, Parma und Pia- cenza verabredet war, um damit den Ansprüchen abzuhelfen, welche die Königinn Elisabeth von Spanien (gebohrne Prinzessinn von Parma vom Hause Farnese) von neuem rege gemacht hatte, um ihrem Sohne, dem Don Carlos, einen Sitz in Italien zu verschaffen. Das Teutsche Reich hat- te um so weniger Ursache mit der begehrten Ein- willigung zu sothaner Anwartschaft Schwierigkeit zu machen, als eben damit im Angesichte von ganz Europa von neuem anerkannt wurde, daß diese Italiänische Staaten noch unter der Hoheit des Teutschen Reichs begriffen wären; wovon sonst wenige Kennzeichen mehr beyzubringen gewesen seyn möchten.
Von allem, was sonst sowohl in die Spani-V. sche Successionssache als fast in alle übrige große Angelegenheiten selbiger Zeit mit verflochten ward, lag Carl dem VI. nichts mehr am Herzen, als die pragmatische Sanction, die er am 19. Apr. 1713. wegen der künftigen Erbfolgsordnung in sei- nen Ländern und Staaten gemacht hatte. Als der einzige vom Mannsstamm des ganzen Hauses Oe-
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6) Pragmatiſche Sanction.
gen, noch desfalls dem Hauſe Holſteingottorp Huͤl- fe zu leiſten.
Bey den ſonderbaren Wendungen, welche dieIV. Spaniſche Succeſſionsſache noch nach dem Ba- diſchen Frieden nahm, war das erſte, ſo das Teut- ſche Reich mit in Bewegung ſetzte, die von dem- ſelben erforderte Genehmigung der Quadrupelal- lianz vom 2. Aug. 1718., in ſofern als darin eine Anwartſchaft auf Toſcana, Parma und Pia- cenza verabredet war, um damit den Anſpruͤchen abzuhelfen, welche die Koͤniginn Eliſabeth von Spanien (gebohrne Prinzeſſinn von Parma vom Hauſe Farneſe) von neuem rege gemacht hatte, um ihrem Sohne, dem Don Carlos, einen Sitz in Italien zu verſchaffen. Das Teutſche Reich hat- te um ſo weniger Urſache mit der begehrten Ein- willigung zu ſothaner Anwartſchaft Schwierigkeit zu machen, als eben damit im Angeſichte von ganz Europa von neuem anerkannt wurde, daß dieſe Italiaͤniſche Staaten noch unter der Hoheit des Teutſchen Reichs begriffen waͤren; wovon ſonſt wenige Kennzeichen mehr beyzubringen geweſen ſeyn moͤchten.
Von allem, was ſonſt ſowohl in die Spani-V. ſche Succeſſionsſache als faſt in alle uͤbrige große Angelegenheiten ſelbiger Zeit mit verflochten ward, lag Carl dem VI. nichts mehr am Herzen, als die pragmatiſche Sanction, die er am 19. Apr. 1713. wegen der kuͤnftigen Erbfolgsordnung in ſei- nen Laͤndern und Staaten gemacht hatte. Als der einzige vom Mannsſtamm des ganzen Hauſes Oe-
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6) Pragmatiſche Sanction.
gen, noch desfalls dem Hauſe Holſteingottorp Huͤl-
fe zu leiſten.
Bey den ſonderbaren Wendungen, welche die
Spaniſche Succeſſionsſache noch nach dem Ba-
diſchen Frieden nahm, war das erſte, ſo das Teut-
ſche Reich mit in Bewegung ſetzte, die von dem-
ſelben erforderte Genehmigung der Quadrupelal-
lianz vom 2. Aug. 1718., in ſofern als darin eine
Anwartſchaft auf Toſcana, Parma und Pia-
cenza verabredet war, um damit den Anſpruͤchen
abzuhelfen, welche die Koͤniginn Eliſabeth von
Spanien (gebohrne Prinzeſſinn von Parma vom
Hauſe Farneſe) von neuem rege gemacht hatte,
um ihrem Sohne, dem Don Carlos, einen Sitz in
Italien zu verſchaffen. Das Teutſche Reich hat-
te um ſo weniger Urſache mit der begehrten Ein-
willigung zu ſothaner Anwartſchaft Schwierigkeit
zu machen, als eben damit im Angeſichte von ganz
Europa von neuem anerkannt wurde, daß dieſe
Italiaͤniſche Staaten noch unter der Hoheit des
Teutſchen Reichs begriffen waͤren; wovon ſonſt
wenige Kennzeichen mehr beyzubringen geweſen
ſeyn moͤchten.
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Von allem, was ſonſt ſowohl in die Spani-
ſche Succeſſionsſache als faſt in alle uͤbrige große
Angelegenheiten ſelbiger Zeit mit verflochten ward,
lag Carl dem VI. nichts mehr am Herzen, als die
pragmatiſche Sanction, die er am 19. Apr.
1713. wegen der kuͤnftigen Erbfolgsordnung in ſei-
nen Laͤndern und Staaten gemacht hatte. Als der
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/483>, abgerufen am 25.11.2024.
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