schiedene nicht bloß vorübergehende Einflüsse auf unsere Teutsche Reichsverfassung.
II.
Mit der großen Revolution, die sich im Nor- dischen Kriege mit dem Todesfalle Carls des XII. ereignete, war vorerst unmittelbar die Folge ver- bunden, daß die Zweybrückische Linie, die mit Carl dem XII. ein Ende nahm, aufhörte in die Zahl der gekrönten Reichsstände zu gehören, da die Krone Schweden jetzt seiner Schwester und deren Gemahle dem damaligen Erbprinzen von Hes- sencassel zu Theil wurde, der erst 1730. als Land- graf zur Regierung kam, und nunmehr so lange er lebte, die Ehre eines gekrönten Reichsstandes dem Hause Hessen zubrachte (w).
III.
Unter den Friedensschlüssen, welche die Krone Schweden hernach einzugehen genöthiget wurde, waren einige, die auf den Zustand von Teutschland einen bleibenden Einfluß hatten; als insonderheit daß Churbraunschweig die Herzogthümer Bre- men und Verden behielt, und die Stadt Stet- tin mit dem ganzen Striche Landes zwischen der Oder und Peene, nebst den Städten Damm und Golnau, und den Inseln Wollin und Usedom, dem Könige in Preussen abgetreten wurde. Auch bedang sich die Krone Dänemark von der Krone Schweden aus, die Stadt Wismar nie wieder zu befestigen, und jene Krone im Besitze des herzog- lichen Antheils von Schleswig nicht zu beunruhi-
gen,
(w) Oben S. 359.
X. Carl der VI. 1711-1740.
ſchiedene nicht bloß voruͤbergehende Einfluͤſſe auf unſere Teutſche Reichsverfaſſung.
II.
Mit der großen Revolution, die ſich im Nor- diſchen Kriege mit dem Todesfalle Carls des XII. ereignete, war vorerſt unmittelbar die Folge ver- bunden, daß die Zweybruͤckiſche Linie, die mit Carl dem XII. ein Ende nahm, aufhoͤrte in die Zahl der gekroͤnten Reichsſtaͤnde zu gehoͤren, da die Krone Schweden jetzt ſeiner Schweſter und deren Gemahle dem damaligen Erbprinzen von Heſ- ſencaſſel zu Theil wurde, der erſt 1730. als Land- graf zur Regierung kam, und nunmehr ſo lange er lebte, die Ehre eines gekroͤnten Reichsſtandes dem Hauſe Heſſen zubrachte (w).
III.
Unter den Friedensſchluͤſſen, welche die Krone Schweden hernach einzugehen genoͤthiget wurde, waren einige, die auf den Zuſtand von Teutſchland einen bleibenden Einfluß hatten; als inſonderheit daß Churbraunſchweig die Herzogthuͤmer Bre- men und Verden behielt, und die Stadt Stet- tin mit dem ganzen Striche Landes zwiſchen der Oder und Peene, nebſt den Staͤdten Damm und Golnau, und den Inſeln Wollin und Uſedom, dem Koͤnige in Preuſſen abgetreten wurde. Auch bedang ſich die Krone Daͤnemark von der Krone Schweden aus, die Stadt Wismar nie wieder zu befeſtigen, und jene Krone im Beſitze des herzog- lichen Antheils von Schleswig nicht zu beunruhi-
gen,
(w) Oben S. 359.
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X. Carl der VI. 1711-1740.
ſchiedene nicht bloß voruͤbergehende Einfluͤſſe auf
unſere Teutſche Reichsverfaſſung.
Mit der großen Revolution, die ſich im Nor-
diſchen Kriege mit dem Todesfalle Carls des XII.
ereignete, war vorerſt unmittelbar die Folge ver-
bunden, daß die Zweybruͤckiſche Linie, die mit
Carl dem XII. ein Ende nahm, aufhoͤrte in die
Zahl der gekroͤnten Reichsſtaͤnde zu gehoͤren, da
die Krone Schweden jetzt ſeiner Schweſter und
deren Gemahle dem damaligen Erbprinzen von Heſ-
ſencaſſel zu Theil wurde, der erſt 1730. als Land-
graf zur Regierung kam, und nunmehr ſo lange er
lebte, die Ehre eines gekroͤnten Reichsſtandes dem
Hauſe Heſſen zubrachte (w).
Unter den Friedensſchluͤſſen, welche die Krone
Schweden hernach einzugehen genoͤthiget wurde,
waren einige, die auf den Zuſtand von Teutſchland
einen bleibenden Einfluß hatten; als inſonderheit
daß Churbraunſchweig die Herzogthuͤmer Bre-
men und Verden behielt, und die Stadt Stet-
tin mit dem ganzen Striche Landes zwiſchen der
Oder und Peene, nebſt den Staͤdten Damm und
Golnau, und den Inſeln Wollin und Uſedom,
dem Koͤnige in Preuſſen abgetreten wurde. Auch
bedang ſich die Krone Daͤnemark von der Krone
Schweden aus, die Stadt Wismar nie wieder zu
befeſtigen, und jene Krone im Beſitze des herzog-
lichen Antheils von Schleswig nicht zu beunruhi-
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(w) Oben S. 359.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/482>, abgerufen am 25.11.2024.
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