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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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5) K. Gerichtb. in evang.geistl. Sach.
"Jurisdiction nicht fundiret sey;" so gab sie dem-
selben die ausdrückliche Weisung: "solche oder
"auch andere Sachen, so dahin nicht gehörig,
"nicht anzunehmen." (o) Darauf ward auch ins
Concept der Cammergerichtsordnung 1613. die
Stelle eingerückt: "Man will auch Cammerrichter
"und Beysitzern hiermit befohlen haben, Ehesachen
"oder auch andere, so an unser Cammergericht nicht
"gehörig, keinesweges anzunehmen." (p)

Hier sind zwar nur Ehesachen überhaupt be-VIII.
nannt, ohne besonders bemerklich zu machen, daß
von Ehesachen der Protestanten die Rede sey. Al-
lein in catholischen Ehesachen hätte das Cammer-
gericht es sich gewiß nicht einfallen laßen, einen
Eingriff in die geistliche Gerichtbarkeit zu wagen.
Also war wohl nichts gewisser, als daß hier eigent-
lich die Absicht nur auf protestantische Ehesachen
gerichtet war; ungeachtet der Satz allerdings mit
Recht ganz allgemein gefaßt werden konnte, daß
überall Ehesachen nicht an das Cammergericht ge-
hörten.

Nun ist diese Stelle seitdem weder im West-IX.
phälischen Frieden noch in irgend einem andern
Reichsgesetze aufgehoben worden. Folglich hat sie
noch jetzt unstreitig ihre völlige Rechtskraft. Daß
aber von der gesetzgebenden Gewalt dem Cammer-
gerichte eingeschärft wurde, keine Ehesachen (we-

der
(o) Visitations-Memorial 1570. §. 7. im corp.
iur. cam.
(Frankf. 1724.) S. 303. 304.
(p) Concept der C. G. O. Th. 2. Tit. 1. §. 3.
D d 5

5) K. Gerichtb. in evang.geiſtl. Sach.
„Jurisdiction nicht fundiret ſey;” ſo gab ſie dem-
ſelben die ausdruͤckliche Weiſung: ”ſolche oder
„auch andere Sachen, ſo dahin nicht gehoͤrig,
„nicht anzunehmen.” (o) Darauf ward auch ins
Concept der Cammergerichtsordnung 1613. die
Stelle eingeruͤckt: ”Man will auch Cammerrichter
„und Beyſitzern hiermit befohlen haben, Eheſachen
„oder auch andere, ſo an unſer Cammergericht nicht
„gehoͤrig, keinesweges anzunehmen.” (p)

Hier ſind zwar nur Eheſachen uͤberhaupt be-VIII.
nannt, ohne beſonders bemerklich zu machen, daß
von Eheſachen der Proteſtanten die Rede ſey. Al-
lein in catholiſchen Eheſachen haͤtte das Cammer-
gericht es ſich gewiß nicht einfallen laßen, einen
Eingriff in die geiſtliche Gerichtbarkeit zu wagen.
Alſo war wohl nichts gewiſſer, als daß hier eigent-
lich die Abſicht nur auf proteſtantiſche Eheſachen
gerichtet war; ungeachtet der Satz allerdings mit
Recht ganz allgemein gefaßt werden konnte, daß
uͤberall Eheſachen nicht an das Cammergericht ge-
hoͤrten.

Nun iſt dieſe Stelle ſeitdem weder im Weſt-IX.
phaͤliſchen Frieden noch in irgend einem andern
Reichsgeſetze aufgehoben worden. Folglich hat ſie
noch jetzt unſtreitig ihre voͤllige Rechtskraft. Daß
aber von der geſetzgebenden Gewalt dem Cammer-
gerichte eingeſchaͤrft wurde, keine Eheſachen (we-

der
(o) Viſitations-Memorial 1570. §. 7. im corp.
iur. cam.
(Frankf. 1724.) S. 303. 304.
(p) Concept der C. G. O. Th. 2. Tit. 1. §. 3.
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[425/0467] 5) K. Gerichtb. in evang.geiſtl. Sach. „Jurisdiction nicht fundiret ſey;” ſo gab ſie dem- ſelben die ausdruͤckliche Weiſung: ”ſolche oder „auch andere Sachen, ſo dahin nicht gehoͤrig, „nicht anzunehmen.” (o) Darauf ward auch ins Concept der Cammergerichtsordnung 1613. die Stelle eingeruͤckt: ”Man will auch Cammerrichter „und Beyſitzern hiermit befohlen haben, Eheſachen „oder auch andere, ſo an unſer Cammergericht nicht „gehoͤrig, keinesweges anzunehmen.” (p) Hier ſind zwar nur Eheſachen uͤberhaupt be- nannt, ohne beſonders bemerklich zu machen, daß von Eheſachen der Proteſtanten die Rede ſey. Al- lein in catholiſchen Eheſachen haͤtte das Cammer- gericht es ſich gewiß nicht einfallen laßen, einen Eingriff in die geiſtliche Gerichtbarkeit zu wagen. Alſo war wohl nichts gewiſſer, als daß hier eigent- lich die Abſicht nur auf proteſtantiſche Eheſachen gerichtet war; ungeachtet der Satz allerdings mit Recht ganz allgemein gefaßt werden konnte, daß uͤberall Eheſachen nicht an das Cammergericht ge- hoͤrten. VIII. Nun iſt dieſe Stelle ſeitdem weder im Weſt- phaͤliſchen Frieden noch in irgend einem andern Reichsgeſetze aufgehoben worden. Folglich hat ſie noch jetzt unſtreitig ihre voͤllige Rechtskraft. Daß aber von der geſetzgebenden Gewalt dem Cammer- gerichte eingeſchaͤrft wurde, keine Eheſachen (we- der IX. (o) Viſitations-Memorial 1570. §. 7. im corp. iur. cam. (Frankf. 1724.) S. 303. 304. (p) Concept der C. G. O. Th. 2. Tit. 1. §. 3. D d 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/467>, abgerufen am 25.11.2024.