Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.X. Carl der VI. 1711-1740. XIV. Um aber wieder auf die Anzahl der Assesso- Bey Cammergerichtsordnung nicht verpflichtet seyen,
gleichsam negotiirt werde, und daß solche Leute allerley verbotene Mittel und Wege suchten etc. "Dergleichen thun -- (fuhren sie fort,) der Jü- "dinn Bräunchen Sohn, Mardochai, nebst noch "vielen anderen, als hiesigen Stiftscanonicis, Je- "suiten, Franciscanern, Medicis, Frauenzimmer "von allerley Stande, Christinnen und Jüdin- "nen etc." Meine Vorlesung von der Sollicita- tur etc. (Götting. 1768. 4.) S. 13. X. Carl der VI. 1711-1740. XIV. Um aber wieder auf die Anzahl der Aſſeſſo- Bey Cammergerichtsordnung nicht verpflichtet ſeyen,
gleichſam negotiirt werde, und daß ſolche Leute allerley verbotene Mittel und Wege ſuchten ꝛc. ”Dergleichen thun — (fuhren ſie fort,) der Juͤ- „dinn Braͤunchen Sohn, Mardochai, nebſt noch „vielen anderen, als hieſigen Stiftscanonicis, Je- „ſuiten, Franciſcanern, Medicis, Frauenzimmer „von allerley Stande, Chriſtinnen und Juͤdin- „nen ꝛc.” Meine Vorleſung von der Sollicita- tur ꝛc. (Goͤtting. 1768. 4.) S. 13. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0458" n="416"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">X.</hi> Carl der <hi rendition="#aq">VI.</hi> 1711-1740.</hi> </fw><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XIV.</hi> </note> <p>Um aber wieder auf die <hi rendition="#fr">Anzahl der Aſſeſſo-<lb/> ren</hi> zuruͤckzukommen, ſo waren deren zwar wuͤrk-<lb/> lich nur 17. im Beſitze ihres Amtes und im Ge-<lb/> nuſſe ihrer Beſoldung. Aber die Praͤſentationen<lb/> konnten doch immer ihren Gang fortgehen. Denn<lb/> ſo oft ein Aſſeſſor abgieng, ward an ſeiner Stelle<lb/> von eben dem Hofe oder Kreiſe gleich ein anderer<lb/> praͤſentirt und zur Proberelation und zum Examen<lb/> zugelaßen. Waren aber nun von eben der Reli-<lb/> gion ſchon aͤltere Praͤſentirte vorhanden, wie jetzt<lb/> beſtaͤndig der Fall war; ſo ruͤckte derjenige, der<lb/> zuerſt ſeine Praͤſentation am Cammergerichte uͤber-<lb/> reicht hatte, wenn er tuͤchtig befunden ward, in<lb/> Beſitz der erledigten Stelle. Der neue Praͤſentir-<lb/> te mußte aber ſo lange zuruͤckſtehen, bis kein aͤlte-<lb/> rer Praͤſentirter von ſeiner Religion mehr vor ihm<lb/> war, und er alsdann zum wuͤrklichen Genuſſe ſei-<lb/> ner Stelle berufen wurde. — Eine neue Unbe-<lb/> quemlichkeit, da mancher erſt 10. 15. und mehr<lb/> Jahre nach abgelegter Proberelation an die Reihe<lb/> kam, als wuͤrklicher Aſſeſſor einzuruͤcken; mancher<lb/> deswegen ſich beſann, eine Praͤſentation anzuneh-<lb/> men, oder auch nachher, wenn ſeine Umſtaͤnde ſich<lb/> inzwiſchen anderswo gebeſſert hatten, den erhalte-<lb/> nen Ruf verbat.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Bey</fw><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_17_2" prev="#seg2pn_17_1" place="foot" n="(g)">Cammergerichtsordnung nicht verpflichtet ſeyen,<lb/> gleichſam negotiirt werde, und daß ſolche Leute<lb/> allerley verbotene Mittel und Wege ſuchten ꝛc.<lb/> ”Dergleichen thun — (fuhren ſie fort,) der Juͤ-<lb/> „dinn Braͤunchen Sohn, Mardochai, nebſt noch<lb/> „vielen anderen, als hieſigen Stifts<hi rendition="#aq">canonicis,</hi> Je-<lb/> „ſuiten, Franciſcanern, <hi rendition="#aq">Medicis,</hi> Frauenzimmer<lb/> „von allerley Stande, Chriſtinnen und Juͤdin-<lb/> „nen ꝛc.” Meine Vorleſung von der Sollicita-<lb/> tur ꝛc. (Goͤtting. 1768. 4.) S. 13.</note> </p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [416/0458]
X. Carl der VI. 1711-1740.
Um aber wieder auf die Anzahl der Aſſeſſo-
ren zuruͤckzukommen, ſo waren deren zwar wuͤrk-
lich nur 17. im Beſitze ihres Amtes und im Ge-
nuſſe ihrer Beſoldung. Aber die Praͤſentationen
konnten doch immer ihren Gang fortgehen. Denn
ſo oft ein Aſſeſſor abgieng, ward an ſeiner Stelle
von eben dem Hofe oder Kreiſe gleich ein anderer
praͤſentirt und zur Proberelation und zum Examen
zugelaßen. Waren aber nun von eben der Reli-
gion ſchon aͤltere Praͤſentirte vorhanden, wie jetzt
beſtaͤndig der Fall war; ſo ruͤckte derjenige, der
zuerſt ſeine Praͤſentation am Cammergerichte uͤber-
reicht hatte, wenn er tuͤchtig befunden ward, in
Beſitz der erledigten Stelle. Der neue Praͤſentir-
te mußte aber ſo lange zuruͤckſtehen, bis kein aͤlte-
rer Praͤſentirter von ſeiner Religion mehr vor ihm
war, und er alsdann zum wuͤrklichen Genuſſe ſei-
ner Stelle berufen wurde. — Eine neue Unbe-
quemlichkeit, da mancher erſt 10. 15. und mehr
Jahre nach abgelegter Proberelation an die Reihe
kam, als wuͤrklicher Aſſeſſor einzuruͤcken; mancher
deswegen ſich beſann, eine Praͤſentation anzuneh-
men, oder auch nachher, wenn ſeine Umſtaͤnde ſich
inzwiſchen anderswo gebeſſert hatten, den erhalte-
nen Ruf verbat.
Bey
(g)
(g) Cammergerichtsordnung nicht verpflichtet ſeyen,
gleichſam negotiirt werde, und daß ſolche Leute
allerley verbotene Mittel und Wege ſuchten ꝛc.
”Dergleichen thun — (fuhren ſie fort,) der Juͤ-
„dinn Braͤunchen Sohn, Mardochai, nebſt noch
„vielen anderen, als hieſigen Stiftscanonicis, Je-
„ſuiten, Franciſcanern, Medicis, Frauenzimmer
„von allerley Stande, Chriſtinnen und Juͤdin-
„nen ꝛc.” Meine Vorleſung von der Sollicita-
tur ꝛc. (Goͤtting. 1768. 4.) S. 13.
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