Etymologie des Worts anzeige, da Mare, Märe, ein Pferd, so wie Schalk einen Knecht oder Be- dienten bedeute,) schon alles in sich fasse, was zum Stallmeisteramte gerechnet werden könnte. Ein widersprochenes Erzamt verlangte nun auch Chur- braunschweig nicht. Gleichwohl wollten die Di- rectorialgesandten in beiden höheren Collegien die Sache zum Vortrage und durch die Mehrheit der Stimmen zum Schlusse bringen. Um solchen Di- rectorialmißbräuchen einmal vorzubeugen, machte sich der evangelische Religionstheil gefaßt, in par- tes zu gehen. Doch kam es diesmal damit nicht zur Würklichkeit, weil der Vortrag der Sache den- noch unterblieb.
V.
Am weitesten kam es hingegen mit Ausübung dieses Rechts im Oct. 1727. in einer Sache, wo es darauf ankam: ob die Herrschaft Zwingenberg am Necker einer evangelischen Familie, welche währenden dreyßigjährigen Krieges ihres Besitzes entsetzt worden war, vermöge der Amnestie des Westphälischen Friedens von einem catholischen Besitzer, welchen Churpfalz seitdem damit belehnt hatte, zurückgegeben werden sollte? Jene evange- lische Familie, Göler von Ravensburg, hatte im Jahre 1651. von der damals zur Restitution von wegen der Amnestie niedergesetzt gewesenen Reichs- deputation ein günstiges rechtskräftiges Urtheil er- langet. Auf dessen Vollziehung hatte auch der Reichshofrath im Jahre 1726. schon erkannt, und Carl der VI. hatte selbst die Executionsbefehle an Würtenberg als ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, worin Zwingenberg lag, bereits unterschrieben. Dawider hatte aber Chur-
pfalz
X. Carl der VI. 1711-1740.
Etymologie des Worts anzeige, da Mare, Maͤre, ein Pferd, ſo wie Schalk einen Knecht oder Be- dienten bedeute,) ſchon alles in ſich faſſe, was zum Stallmeiſteramte gerechnet werden koͤnnte. Ein widerſprochenes Erzamt verlangte nun auch Chur- braunſchweig nicht. Gleichwohl wollten die Di- rectorialgeſandten in beiden hoͤheren Collegien die Sache zum Vortrage und durch die Mehrheit der Stimmen zum Schluſſe bringen. Um ſolchen Di- rectorialmißbraͤuchen einmal vorzubeugen, machte ſich der evangeliſche Religionstheil gefaßt, in par- tes zu gehen. Doch kam es diesmal damit nicht zur Wuͤrklichkeit, weil der Vortrag der Sache den- noch unterblieb.
V.
Am weiteſten kam es hingegen mit Ausuͤbung dieſes Rechts im Oct. 1727. in einer Sache, wo es darauf ankam: ob die Herrſchaft Zwingenberg am Necker einer evangeliſchen Familie, welche waͤhrenden dreyßigjaͤhrigen Krieges ihres Beſitzes entſetzt worden war, vermoͤge der Amneſtie des Weſtphaͤliſchen Friedens von einem catholiſchen Beſitzer, welchen Churpfalz ſeitdem damit belehnt hatte, zuruͤckgegeben werden ſollte? Jene evange- liſche Familie, Goͤler von Ravensburg, hatte im Jahre 1651. von der damals zur Reſtitution von wegen der Amneſtie niedergeſetzt geweſenen Reichs- deputation ein guͤnſtiges rechtskraͤftiges Urtheil er- langet. Auf deſſen Vollziehung hatte auch der Reichshofrath im Jahre 1726. ſchon erkannt, und Carl der VI. hatte ſelbſt die Executionsbefehle an Wuͤrtenberg als ausſchreibenden Fuͤrſten des Schwaͤbiſchen Kreiſes, worin Zwingenberg lag, bereits unterſchrieben. Dawider hatte aber Chur-
pfalz
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X. Carl der VI. 1711-1740.
Etymologie des Worts anzeige, da Mare, Maͤre,
ein Pferd, ſo wie Schalk einen Knecht oder Be-
dienten bedeute,) ſchon alles in ſich faſſe, was zum
Stallmeiſteramte gerechnet werden koͤnnte. Ein
widerſprochenes Erzamt verlangte nun auch Chur-
braunſchweig nicht. Gleichwohl wollten die Di-
rectorialgeſandten in beiden hoͤheren Collegien die
Sache zum Vortrage und durch die Mehrheit der
Stimmen zum Schluſſe bringen. Um ſolchen Di-
rectorialmißbraͤuchen einmal vorzubeugen, machte
ſich der evangeliſche Religionstheil gefaßt, in par-
tes zu gehen. Doch kam es diesmal damit nicht
zur Wuͤrklichkeit, weil der Vortrag der Sache den-
noch unterblieb.
Am weiteſten kam es hingegen mit Ausuͤbung
dieſes Rechts im Oct. 1727. in einer Sache, wo
es darauf ankam: ob die Herrſchaft Zwingenberg
am Necker einer evangeliſchen Familie, welche
waͤhrenden dreyßigjaͤhrigen Krieges ihres Beſitzes
entſetzt worden war, vermoͤge der Amneſtie des
Weſtphaͤliſchen Friedens von einem catholiſchen
Beſitzer, welchen Churpfalz ſeitdem damit belehnt
hatte, zuruͤckgegeben werden ſollte? Jene evange-
liſche Familie, Goͤler von Ravensburg, hatte im
Jahre 1651. von der damals zur Reſtitution von
wegen der Amneſtie niedergeſetzt geweſenen Reichs-
deputation ein guͤnſtiges rechtskraͤftiges Urtheil er-
langet. Auf deſſen Vollziehung hatte auch der
Reichshofrath im Jahre 1726. ſchon erkannt, und
Carl der VI. hatte ſelbſt die Executionsbefehle an
Wuͤrtenberg als ausſchreibenden Fuͤrſten des
Schwaͤbiſchen Kreiſes, worin Zwingenberg lag,
bereits unterſchrieben. Dawider hatte aber Chur-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/436>, abgerufen am 16.02.2025.
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