Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.2) Religionsbeschwerden 1714-1720. daß die Abstellung der seit dem Badischen Friedenvorgefallenen Beschwerden unmittelbar nach dieser Abrede in vier Monathen vollzogen werden, sonst aber diese ganze nur provisorisch geschlossene Con- vention ihre Kraft verliehren sollte. Nun ergieng zwar unterm 1. Febr. 1721. vomVI. Jene wohlgemeint vermittelte provisorische Ab-VII. teln- B b 3
2) Religionsbeſchwerden 1714-1720. daß die Abſtellung der ſeit dem Badiſchen Friedenvorgefallenen Beſchwerden unmittelbar nach dieſer Abrede in vier Monathen vollzogen werden, ſonſt aber dieſe ganze nur proviſoriſch geſchloſſene Con- vention ihre Kraft verliehren ſollte. Nun ergieng zwar unterm 1. Febr. 1721. vomVI. Jene wohlgemeint vermittelte proviſoriſche Ab-VII. teln- B b 3
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2) Religionsbeſchwerden 1714-1720.
daß die Abſtellung der ſeit dem Badiſchen Frieden
vorgefallenen Beſchwerden unmittelbar nach dieſer
Abrede in vier Monathen vollzogen werden, ſonſt
aber dieſe ganze nur proviſoriſch geſchloſſene Con-
vention ihre Kraft verliehren ſollte.
Nun ergieng zwar unterm 1. Febr. 1721. vom
Churfuͤrſten von der Pfalz ein Befehl an alle Ober-
aͤmter im Lande, obiger kaiſerlicher Verordnung
Folge zu leiſten. Auch wurden verſchiedene Pari-
tionsanzeigen von Seiten des Churfuͤrſten nach
Wien erlaßen. Allein ſelbſt zu Wien erkannte
man ſie (1722. Aug. 22.) fuͤr unzulaͤnglich. Und
ein Churbraunſchweigiſcher Rath von Reck, den
das evangeliſche Corpus an den Churpfaͤlziſchen Hof
abgeſchickt hatte, war vielmehr ein Augenzeuge des
Gegentheils; ohne daß alles das die Sachen an-
ders zu lenken vermochte.
VI.
Jene wohlgemeint vermittelte proviſoriſche Ab-
rede hat inzwiſchen nachher die ganz widrige Miß-
deutung erleiden muͤßen, als ob das evangeliſche
Corpus ſich nunmehr begnuͤgen muͤßte, wenn die
Religionsbeſchwerden in der Pfalz und anderen
dortigen Gegenden uͤberall nur auf den Zuſtand des
Badiſchen Friedens vom Jahre 1714. zuruͤckge-
ſtellt wuͤrden; gleich als haͤtte man damit die im
Weſtphaͤliſchen Frieden feſtgeſetzte Entſcheidungs-
jahre 1618. und 1624. verlaßen, und ſtatt deren
ein ganz neues Entſcheidungsziel vom Jahre 1714.
annehmen wollen. Eine ſolche Abweichung von
den einmal ſo theuer erfochtenen Entſcheidungszie-
len des Weſtphaͤliſchen Friedens war gewiß weder
dem evangeliſchen Religionstheile, noch der vermit-
teln-
VII.
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