Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.1) Badischer Friede 1714. apfel für beide Religionstheile über den Werth desBadischen Friedens, sofern in demselben die Ryß- wickische Clausel nicht abgestellt worden war; bis endlich am 26. Febr. 1734. ein Reichsgutachten von neuem die "Abrede und den Schluß enthielt, daß alles in den alten den im Reichsgutachten vom 14. Febr. 1689. enthaltenen Friedensschlüssen ge- mäßen Stand in bester Treu und Glauben (opti- ma fide) hergestellt werden solle." (Diese neue Abrede schloß offenbar den Ryßwickischen Frieden von den zur Herstellung des ehemaligen Zustandes anzunehmenden Richtschnuren aus. Von der Zeit an hat daher der evangelische Religionstheil es vol- lends als eine nunmehr Vertragsweise ausgemachte Sache angenommen, daß der Ryßwickische Frie- de, soviel die Clausel in dessen viertem Artikel an- betrifft, unter beiden Religionstheilen im Reiche als eine verbindliche Vorschrift schlechterdings nicht angesehen werden könne.) II.
1) Badiſcher Friede 1714. apfel fuͤr beide Religionstheile uͤber den Werth desBadiſchen Friedens, ſofern in demſelben die Ryß- wickiſche Clauſel nicht abgeſtellt worden war; bis endlich am 26. Febr. 1734. ein Reichsgutachten von neuem die ”Abrede und den Schluß enthielt, daß alles in den alten den im Reichsgutachten vom 14. Febr. 1689. enthaltenen Friedensſchluͤſſen ge- maͤßen Stand in beſter Treu und Glauben (opti- ma fide) hergeſtellt werden ſolle.” (Dieſe neue Abrede ſchloß offenbar den Ryßwickiſchen Frieden von den zur Herſtellung des ehemaligen Zuſtandes anzunehmenden Richtſchnuren aus. Von der Zeit an hat daher der evangeliſche Religionstheil es vol- lends als eine nunmehr Vertragsweiſe ausgemachte Sache angenommen, daß der Ryßwickiſche Frie- de, ſoviel die Clauſel in deſſen viertem Artikel an- betrifft, unter beiden Religionstheilen im Reiche als eine verbindliche Vorſchrift ſchlechterdings nicht angeſehen werden koͤnne.) II.
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1) Badiſcher Friede 1714.
apfel fuͤr beide Religionstheile uͤber den Werth des
Badiſchen Friedens, ſofern in demſelben die Ryß-
wickiſche Clauſel nicht abgeſtellt worden war; bis
endlich am 26. Febr. 1734. ein Reichsgutachten
von neuem die ”Abrede und den Schluß enthielt,
daß alles in den alten den im Reichsgutachten vom
14. Febr. 1689. enthaltenen Friedensſchluͤſſen ge-
maͤßen Stand in beſter Treu und Glauben (opti-
ma fide) hergeſtellt werden ſolle.” (Dieſe neue
Abrede ſchloß offenbar den Ryßwickiſchen Frieden
von den zur Herſtellung des ehemaligen Zuſtandes
anzunehmenden Richtſchnuren aus. Von der Zeit
an hat daher der evangeliſche Religionstheil es vol-
lends als eine nunmehr Vertragsweiſe ausgemachte
Sache angenommen, daß der Ryßwickiſche Frie-
de, ſoviel die Clauſel in deſſen viertem Artikel an-
betrifft, unter beiden Religionstheilen im Reiche
als eine verbindliche Vorſchrift ſchlechterdings nicht
angeſehen werden koͤnne.)
II.
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