wohl viel weniger erwarten, daß der kaiserliche Hof in seinen Friedenshandlungen mit Frankreich diese Saite berühren würde.
XI.
Den evangelischen Reichsständen blieb also nichts übrig, als daß ihr gesammtes Corpus den gemeinsamen Schluß faßte, an dem Badischen Frieden, sofern er dem Westphälischen in Anse- hung des Religionszustandes entgegen sey, keinen Antheil zu nehmen. Dem zufolge verlangten sie, daß dieser ihr Schluß dem Reichsgutachten über die Genehmigung des Badischen Friedens einver- leibt, oder doch vermittelst einer besonderen Nach- schrift so, wie es bey dem Gutachten über die Ge- nehmigung des Ryßwickischen Friedens selber ge- schehen war, hinzugefüget werde. Sie konnten aber diesmal weiter nichts bewirken, als daß der Mainzische Directorialgesandte bey Uebergebung des Reichsgutachtens an den Principalcommissa- rien mündliche Anzeige davon that.
XII.
Nun geschahen zwar noch einige Vorstellungen von Seiten des Großbritannischen Hofes an den Französischen. Allein dieser ließ es bey allgemei- nen Versicherungen bewenden, daß der König nichts verlange, was dem Westphälischen Frieden zuwi- der sey, und daß übrigens die Fragen vom Reli- gionszustande der von Frankreich auf Teutschem Boden zurückgegebenen Orte nur auf dem Reichs- tage zwischen Kaiser und Ständen zu erörtern seyn würde. So geschah jetzt immer vom Französischen Hofe eine Zurückweisung an den kaiserlichen, und von diesem wieder an jenen. Die Sache selbst blieb aber, wie sie war. (Also ein neuer Zank-
apfel
X. Carl der VI. 1711-1740.
wohl viel weniger erwarten, daß der kaiſerliche Hof in ſeinen Friedenshandlungen mit Frankreich dieſe Saite beruͤhren wuͤrde.
XI.
Den evangeliſchen Reichsſtaͤnden blieb alſo nichts uͤbrig, als daß ihr geſammtes Corpus den gemeinſamen Schluß faßte, an dem Badiſchen Frieden, ſofern er dem Weſtphaͤliſchen in Anſe- hung des Religionszuſtandes entgegen ſey, keinen Antheil zu nehmen. Dem zufolge verlangten ſie, daß dieſer ihr Schluß dem Reichsgutachten uͤber die Genehmigung des Badiſchen Friedens einver- leibt, oder doch vermittelſt einer beſonderen Nach- ſchrift ſo, wie es bey dem Gutachten uͤber die Ge- nehmigung des Ryßwickiſchen Friedens ſelber ge- ſchehen war, hinzugefuͤget werde. Sie konnten aber diesmal weiter nichts bewirken, als daß der Mainziſche Directorialgeſandte bey Uebergebung des Reichsgutachtens an den Principalcommiſſa- rien muͤndliche Anzeige davon that.
XII.
Nun geſchahen zwar noch einige Vorſtellungen von Seiten des Großbritanniſchen Hofes an den Franzoͤſiſchen. Allein dieſer ließ es bey allgemei- nen Verſicherungen bewenden, daß der Koͤnig nichts verlange, was dem Weſtphaͤliſchen Frieden zuwi- der ſey, und daß uͤbrigens die Fragen vom Reli- gionszuſtande der von Frankreich auf Teutſchem Boden zuruͤckgegebenen Orte nur auf dem Reichs- tage zwiſchen Kaiſer und Staͤnden zu eroͤrtern ſeyn wuͤrde. So geſchah jetzt immer vom Franzoͤſiſchen Hofe eine Zuruͤckweiſung an den kaiſerlichen, und von dieſem wieder an jenen. Die Sache ſelbſt blieb aber, wie ſie war. (Alſo ein neuer Zank-
apfel
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X. Carl der VI. 1711-1740.
wohl viel weniger erwarten, daß der kaiſerliche Hof
in ſeinen Friedenshandlungen mit Frankreich dieſe
Saite beruͤhren wuͤrde.
Den evangeliſchen Reichsſtaͤnden blieb alſo
nichts uͤbrig, als daß ihr geſammtes Corpus den
gemeinſamen Schluß faßte, an dem Badiſchen
Frieden, ſofern er dem Weſtphaͤliſchen in Anſe-
hung des Religionszuſtandes entgegen ſey, keinen
Antheil zu nehmen. Dem zufolge verlangten ſie,
daß dieſer ihr Schluß dem Reichsgutachten uͤber
die Genehmigung des Badiſchen Friedens einver-
leibt, oder doch vermittelſt einer beſonderen Nach-
ſchrift ſo, wie es bey dem Gutachten uͤber die Ge-
nehmigung des Ryßwickiſchen Friedens ſelber ge-
ſchehen war, hinzugefuͤget werde. Sie konnten
aber diesmal weiter nichts bewirken, als daß der
Mainziſche Directorialgeſandte bey Uebergebung
des Reichsgutachtens an den Principalcommiſſa-
rien muͤndliche Anzeige davon that.
Nun geſchahen zwar noch einige Vorſtellungen
von Seiten des Großbritanniſchen Hofes an den
Franzoͤſiſchen. Allein dieſer ließ es bey allgemei-
nen Verſicherungen bewenden, daß der Koͤnig nichts
verlange, was dem Weſtphaͤliſchen Frieden zuwi-
der ſey, und daß uͤbrigens die Fragen vom Reli-
gionszuſtande der von Frankreich auf Teutſchem
Boden zuruͤckgegebenen Orte nur auf dem Reichs-
tage zwiſchen Kaiſer und Staͤnden zu eroͤrtern ſeyn
wuͤrde. So geſchah jetzt immer vom Franzoͤſiſchen
Hofe eine Zuruͤckweiſung an den kaiſerlichen, und
von dieſem wieder an jenen. Die Sache ſelbſt
blieb aber, wie ſie war. (Alſo ein neuer Zank-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/424>, abgerufen am 09.11.2024.
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