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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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IX. Leop. u. Joseph I. 1657-1711.

XXII.

Mit dem Ausgange des XVII. Jahrhunderts
ward endlich auch der Zwist, den beide Religions-
theile wegen der zweyerley Calender bisher gehabt
hatten, noch in der Hauptsache glücklich gehoben.
In Gefolg einer Berechnung einiger Mathemati-
ker, insonderheit eines gewissen Professor Weigels
zu Jena, faßte das evangelische Corpus zu Re-
gensburg (1699. Sept. 30.) einmüthig den Schluß:
daß mit dem Jahre 1700. in den evangelischen
Ländern und Reichsstädten ein neuer verbesserter
Calender eingeführt werden sollte, indem man gleich
nach dem 18. Febr. 1700. eilf Tage weglaßen,
und den Matthiastag gleich auf den 18. Febr. an-
setzen wollte. In so weit kam jetzt dieser Calen-
der mit dem Gregorischen der Catholischen überein.
Nur in Bestimmung des Osterfestes folgten die
Protestanten einer von der Gregorischen abweichen-
den richtigern astronomischen Berechnung. Das
hatte dann doch auch nachher noch die üble Folge,
daß zwar nicht alle Jahre, aber doch von Zeit zu
Zeit die Osterfeier der Catholischen und Protestan-
ten um acht Tage von einander unterschieden war,
(bis erst 1770. auch dieser Unterschied mittelst An-
nehmung eines durchgängig gleichen Reichscalen-
ders gehoben worden.)




XI.
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.

XXII.

Mit dem Ausgange des XVII. Jahrhunderts
ward endlich auch der Zwiſt, den beide Religions-
theile wegen der zweyerley Calender bisher gehabt
hatten, noch in der Hauptſache gluͤcklich gehoben.
In Gefolg einer Berechnung einiger Mathemati-
ker, inſonderheit eines gewiſſen Profeſſor Weigels
zu Jena, faßte das evangeliſche Corpus zu Re-
gensburg (1699. Sept. 30.) einmuͤthig den Schluß:
daß mit dem Jahre 1700. in den evangeliſchen
Laͤndern und Reichsſtaͤdten ein neuer verbeſſerter
Calender eingefuͤhrt werden ſollte, indem man gleich
nach dem 18. Febr. 1700. eilf Tage weglaßen,
und den Matthiastag gleich auf den 18. Febr. an-
ſetzen wollte. In ſo weit kam jetzt dieſer Calen-
der mit dem Gregoriſchen der Catholiſchen uͤberein.
Nur in Beſtimmung des Oſterfeſtes folgten die
Proteſtanten einer von der Gregoriſchen abweichen-
den richtigern aſtronomiſchen Berechnung. Das
hatte dann doch auch nachher noch die uͤble Folge,
daß zwar nicht alle Jahre, aber doch von Zeit zu
Zeit die Oſterfeier der Catholiſchen und Proteſtan-
ten um acht Tage von einander unterſchieden war,
(bis erſt 1770. auch dieſer Unterſchied mittelſt An-
nehmung eines durchgaͤngig gleichen Reichscalen-
ders gehoben worden.)




XI.
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[356/0398] IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711. Mit dem Ausgange des XVII. Jahrhunderts ward endlich auch der Zwiſt, den beide Religions- theile wegen der zweyerley Calender bisher gehabt hatten, noch in der Hauptſache gluͤcklich gehoben. In Gefolg einer Berechnung einiger Mathemati- ker, inſonderheit eines gewiſſen Profeſſor Weigels zu Jena, faßte das evangeliſche Corpus zu Re- gensburg (1699. Sept. 30.) einmuͤthig den Schluß: daß mit dem Jahre 1700. in den evangeliſchen Laͤndern und Reichsſtaͤdten ein neuer verbeſſerter Calender eingefuͤhrt werden ſollte, indem man gleich nach dem 18. Febr. 1700. eilf Tage weglaßen, und den Matthiastag gleich auf den 18. Febr. an- ſetzen wollte. In ſo weit kam jetzt dieſer Calen- der mit dem Gregoriſchen der Catholiſchen uͤberein. Nur in Beſtimmung des Oſterfeſtes folgten die Proteſtanten einer von der Gregoriſchen abweichen- den richtigern aſtronomiſchen Berechnung. Das hatte dann doch auch nachher noch die uͤble Folge, daß zwar nicht alle Jahre, aber doch von Zeit zu Zeit die Oſterfeier der Catholiſchen und Proteſtan- ten um acht Tage von einander unterſchieden war, (bis erſt 1770. auch dieſer Unterſchied mittelſt An- nehmung eines durchgaͤngig gleichen Reichscalen- ders gehoben worden.) XI.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/398>, abgerufen am 22.11.2024.