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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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IX. Leop. u. Joseph I. 1657-1711.
Bey vielen läßt sich schon aus den darauf erfolgten
oder vorhergegangenen Vermählungen, oder an-
deren erhaltenen oder doch gehofften politischen
Vortheilen manches abnehmen. Auch sind sie
freylich nicht alle von gleichem Erfolge gewesen;
insonderheit wenn es nur nachgebohrne oder abge-
lebte und unbeerbt gebliebene Herren betroffen,
oder wenn die Kinder doch noch in der vorigen Re-
ligion erzogen worden und derselben treu geblieben
sind. Wie oft hat sichs aber auch schon gefügt,
daß nachgebohrne Herren, die vielleicht zur Zeit
ihrer Religionsveränderung noch in keine große Be-
trachtung kamen, in der Folge regierende Herren
geworden sind, oder doch schon die Hoffnung dazu
auf ihre Nachkommen vererbt haben? Wie oft ist
schon zum voraus dadurch vorgebauet worden, daß
auf künftige Fälle die Succession wieder an catho-
lische Herren fallen müßen? Und was macht es
nicht schon für einen beträchtlichen Theil von
Teutschland aus, worin jetzt der Religionszustand
ganz anders aussieht, als in dem Jahre 1624.,
das nach der Absicht des Westphälischen Friedens
hierin zur allgemeinen und ewigen Richtschnur die-
nen sollte?


III.

Was die Vortheile betrifft, die mit den hier
beschriebenen Religionsveränderungen gemeiniglich
verbunden gewesen sind, darf man nur gleich den
ersten Fall vom Hause Pfalzneuburg zum Beyspie-
le nehmen, um nur den einzigen Umstand ins Licht
zu stellen, was der Vorzug, in Pfründen und
Stiftern für Töchter und jüngere Herren des Hau-
ses eine reichliche Versorgung zu finden, und selbst
Fürstenthümer und Churfürstenthümer mit Herren

vom

IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
Bey vielen laͤßt ſich ſchon aus den darauf erfolgten
oder vorhergegangenen Vermaͤhlungen, oder an-
deren erhaltenen oder doch gehofften politiſchen
Vortheilen manches abnehmen. Auch ſind ſie
freylich nicht alle von gleichem Erfolge geweſen;
inſonderheit wenn es nur nachgebohrne oder abge-
lebte und unbeerbt gebliebene Herren betroffen,
oder wenn die Kinder doch noch in der vorigen Re-
ligion erzogen worden und derſelben treu geblieben
ſind. Wie oft hat ſichs aber auch ſchon gefuͤgt,
daß nachgebohrne Herren, die vielleicht zur Zeit
ihrer Religionsveraͤnderung noch in keine große Be-
trachtung kamen, in der Folge regierende Herren
geworden ſind, oder doch ſchon die Hoffnung dazu
auf ihre Nachkommen vererbt haben? Wie oft iſt
ſchon zum voraus dadurch vorgebauet worden, daß
auf kuͤnftige Faͤlle die Succeſſion wieder an catho-
liſche Herren fallen muͤßen? Und was macht es
nicht ſchon fuͤr einen betraͤchtlichen Theil von
Teutſchland aus, worin jetzt der Religionszuſtand
ganz anders ausſieht, als in dem Jahre 1624.,
das nach der Abſicht des Weſtphaͤliſchen Friedens
hierin zur allgemeinen und ewigen Richtſchnur die-
nen ſollte?


III.

Was die Vortheile betrifft, die mit den hier
beſchriebenen Religionsveraͤnderungen gemeiniglich
verbunden geweſen ſind, darf man nur gleich den
erſten Fall vom Hauſe Pfalzneuburg zum Beyſpie-
le nehmen, um nur den einzigen Umſtand ins Licht
zu ſtellen, was der Vorzug, in Pfruͤnden und
Stiftern fuͤr Toͤchter und juͤngere Herren des Hau-
ſes eine reichliche Verſorgung zu finden, und ſelbſt
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[342/0384] IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711. Bey vielen laͤßt ſich ſchon aus den darauf erfolgten oder vorhergegangenen Vermaͤhlungen, oder an- deren erhaltenen oder doch gehofften politiſchen Vortheilen manches abnehmen. Auch ſind ſie freylich nicht alle von gleichem Erfolge geweſen; inſonderheit wenn es nur nachgebohrne oder abge- lebte und unbeerbt gebliebene Herren betroffen, oder wenn die Kinder doch noch in der vorigen Re- ligion erzogen worden und derſelben treu geblieben ſind. Wie oft hat ſichs aber auch ſchon gefuͤgt, daß nachgebohrne Herren, die vielleicht zur Zeit ihrer Religionsveraͤnderung noch in keine große Be- trachtung kamen, in der Folge regierende Herren geworden ſind, oder doch ſchon die Hoffnung dazu auf ihre Nachkommen vererbt haben? Wie oft iſt ſchon zum voraus dadurch vorgebauet worden, daß auf kuͤnftige Faͤlle die Succeſſion wieder an catho- liſche Herren fallen muͤßen? Und was macht es nicht ſchon fuͤr einen betraͤchtlichen Theil von Teutſchland aus, worin jetzt der Religionszuſtand ganz anders ausſieht, als in dem Jahre 1624., das nach der Abſicht des Weſtphaͤliſchen Friedens hierin zur allgemeinen und ewigen Richtſchnur die- nen ſollte? Was die Vortheile betrifft, die mit den hier beſchriebenen Religionsveraͤnderungen gemeiniglich verbunden geweſen ſind, darf man nur gleich den erſten Fall vom Hauſe Pfalzneuburg zum Beyſpie- le nehmen, um nur den einzigen Umſtand ins Licht zu ſtellen, was der Vorzug, in Pfruͤnden und Stiftern fuͤr Toͤchter und juͤngere Herren des Hau- ſes eine reichliche Verſorgung zu finden, und ſelbſt Fuͤrſtenthuͤmer und Churfuͤrſtenthuͤmer mit Herren vom

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/384>, abgerufen am 25.11.2024.