Kreisdirectorium, ob jetzt in diesem vermischten Kreise bei- de ausschreibende Fürsten Worms und Pfalz catholisch seyn könnten? -- XVIII-XXI. Als endlich der Churfürst von Sachsen catholisch wurde, stellte er eine Religionsversiche- rung aus, daß weder im Lande, noch in reichsständischen Versammlungen deshalb eine Veränderung vorgehen sollte.-- XXII. Mit dem Ausgange des XVII. Jahrhunderts ward endlich auch die bisherige Verschiedenheit des Calenders der beiden Religionstheile gehoben.
Ueber das Religionsverhältniß der TeutschenI. Reichsstände laßen sich überhaupt nach dem, was von den Zeiten des Westphälischen Friedens her wahrzunehmen gewesen, hier noch einige wich- tige historische Bemerkungen machen. Zu deren Uebersicht wird es vielleicht nicht ohne Nutzen seyn, wenn ich erst ein chronologisches Verzeichniß ein- rücke, was für Religionsveränderungen in unseren fürstlichen und gräflichen Häusern mittelst Ueber- ganges von der evangelischen zur catholischen Reli- gion seit dem Anfange des XVII. Jahrhunderts vorgegangen sind. Ich bezeichne, so weit ich es habe ausfündig machen können, gleich anfangs das Jahr, da jede Religionsveränderung geschehen ist, hernach nur den Namen, das Alter und andere etwa hier in Betrachtung kommende Umstände, die einem jeden von selbsten Stoff zum Nachden- ken geben können. Zu mehrerer Bequemlichkeit füge ich gleich hinzu, wo eines jeden Familienum- stände in den Hübnerischen genealogischen Tabellen noch näher nachgesehen werden können.
Ver-
10) Religionsveraͤnderungen.
Kreisdirectorium, ob jetzt in dieſem vermiſchten Kreiſe bei- de ausſchreibende Fuͤrſten Worms und Pfalz catholiſch ſeyn koͤnnten? — XVIII-XXI. Als endlich der Churfuͤrſt von Sachſen catholiſch wurde, ſtellte er eine Religionsverſiche- rung aus, daß weder im Lande, noch in reichsſtaͤndiſchen Verſammlungen deshalb eine Veraͤnderung vorgehen ſollte.— XXII. Mit dem Ausgange des XVII. Jahrhunderts ward endlich auch die bisherige Verſchiedenheit des Calenders der beiden Religionstheile gehoben.
Ueber das Religionsverhaͤltniß der TeutſchenI. Reichsſtaͤnde laßen ſich uͤberhaupt nach dem, was von den Zeiten des Weſtphaͤliſchen Friedens her wahrzunehmen geweſen, hier noch einige wich- tige hiſtoriſche Bemerkungen machen. Zu deren Ueberſicht wird es vielleicht nicht ohne Nutzen ſeyn, wenn ich erſt ein chronologiſches Verzeichniß ein- ruͤcke, was fuͤr Religionsveraͤnderungen in unſeren fuͤrſtlichen und graͤflichen Haͤuſern mittelſt Ueber- ganges von der evangeliſchen zur catholiſchen Reli- gion ſeit dem Anfange des XVII. Jahrhunderts vorgegangen ſind. Ich bezeichne, ſo weit ich es habe ausfuͤndig machen koͤnnen, gleich anfangs das Jahr, da jede Religionsveraͤnderung geſchehen iſt, hernach nur den Namen, das Alter und andere etwa hier in Betrachtung kommende Umſtaͤnde, die einem jeden von ſelbſten Stoff zum Nachden- ken geben koͤnnen. Zu mehrerer Bequemlichkeit fuͤge ich gleich hinzu, wo eines jeden Familienum- ſtaͤnde in den Huͤbneriſchen genealogiſchen Tabellen noch naͤher nachgeſehen werden koͤnnen.
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10) Religionsveraͤnderungen.
Kreisdirectorium, ob jetzt in dieſem vermiſchten Kreiſe bei-
de ausſchreibende Fuͤrſten Worms und Pfalz catholiſch ſeyn
koͤnnten? — XVIII-XXI. Als endlich der Churfuͤrſt von
Sachſen catholiſch wurde, ſtellte er eine Religionsverſiche-
rung aus, daß weder im Lande, noch in reichsſtaͤndiſchen
Verſammlungen deshalb eine Veraͤnderung vorgehen ſollte.—
XXII. Mit dem Ausgange des XVII. Jahrhunderts ward
endlich auch die bisherige Verſchiedenheit des Calenders der
beiden Religionstheile gehoben.
Ueber das Religionsverhaͤltniß der Teutſchen
Reichsſtaͤnde laßen ſich uͤberhaupt nach dem,
was von den Zeiten des Weſtphaͤliſchen Friedens
her wahrzunehmen geweſen, hier noch einige wich-
tige hiſtoriſche Bemerkungen machen. Zu deren
Ueberſicht wird es vielleicht nicht ohne Nutzen ſeyn,
wenn ich erſt ein chronologiſches Verzeichniß ein-
ruͤcke, was fuͤr Religionsveraͤnderungen in unſeren
fuͤrſtlichen und graͤflichen Haͤuſern mittelſt Ueber-
ganges von der evangeliſchen zur catholiſchen Reli-
gion ſeit dem Anfange des XVII. Jahrhunderts
vorgegangen ſind. Ich bezeichne, ſo weit ich es
habe ausfuͤndig machen koͤnnen, gleich anfangs das
Jahr, da jede Religionsveraͤnderung geſchehen iſt,
hernach nur den Namen, das Alter und andere
etwa hier in Betrachtung kommende Umſtaͤnde,
die einem jeden von ſelbſten Stoff zum Nachden-
ken geben koͤnnen. Zu mehrerer Bequemlichkeit
fuͤge ich gleich hinzu, wo eines jeden Familienum-
ſtaͤnde in den Huͤbneriſchen genealogiſchen Tabellen
noch naͤher nachgeſehen werden koͤnnen.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/377>, abgerufen am 16.02.2025.
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