der großen Beschwerden, womit die Churwürde behaftet sey etc. (i).
III.
Das Resultat dieser Verordnungen war end- lich dieses. Von vier Söhnen, die Johann Georg der I. hinterließ (+ 1656. Oct. 8.), ward der älte- ste, Johann Georg der II., der Nachfolger in der Chur und sämmtlichen Hauptländern dieser Albrech- tischen Linie. Aber auch die drey übrigen beka- men jeder ein Stück Landes angewiesen, so daß sie sich alle drey standesmäßig vermählen, und wieder drey Linien formiren konnten, eine zu Weissenfels, die andere zu Merseburg, die dritte zu Zeiz. (Al- le diese drey Linien sind aber auch schon in der zwey- ten oder dritten Generation wieder erloschen, die Zeizische Linie 1725., die Merseburgische 1738., die Weissenfelsische 1746.; daß also nunmehr in der ganzen Albrechtischen Linie doch wieder nur der Churfürst als alleiniger regierender Herr alle Län- der dieses Hauses unter seiner Regierung vereini- get hat.)
IV.
In der Ernstischen herzoglich Sächsischen Linie hatte der vortreffliche Herzog Ernst der Fromme zu Gotha sieben Söhne, denen er noch bey seinen Leb- zeiten die Regierung übergab, in der Meynung, daß sie alle sieben dieselbe in Gemeinschaft fortfüh- ren sollten. Dieses geschah jedoch nach seinem in- dessen 1675 erfolgten Tode nicht länger, als bis ins Jahr 1680., da sie sich dergestalt abtheilten, daß ein jeder seinen eignen Sitz bekam, auch ein jeder sich standesmäßig vermählte. So entstanden
hier
(i)Lünigs Reichsarchiv part. spec. sect. 4. S. 169. u. f.
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
der großen Beſchwerden, womit die Churwuͤrde behaftet ſey ꝛc. (i).
III.
Das Reſultat dieſer Verordnungen war end- lich dieſes. Von vier Soͤhnen, die Johann Georg der I. hinterließ († 1656. Oct. 8.), ward der aͤlte- ſte, Johann Georg der II., der Nachfolger in der Chur und ſaͤmmtlichen Hauptlaͤndern dieſer Albrech- tiſchen Linie. Aber auch die drey uͤbrigen beka- men jeder ein Stuͤck Landes angewieſen, ſo daß ſie ſich alle drey ſtandesmaͤßig vermaͤhlen, und wieder drey Linien formiren konnten, eine zu Weiſſenfels, die andere zu Merſeburg, die dritte zu Zeiz. (Al- le dieſe drey Linien ſind aber auch ſchon in der zwey- ten oder dritten Generation wieder erloſchen, die Zeiziſche Linie 1725., die Merſeburgiſche 1738., die Weiſſenfelſiſche 1746.; daß alſo nunmehr in der ganzen Albrechtiſchen Linie doch wieder nur der Churfuͤrſt als alleiniger regierender Herr alle Laͤn- der dieſes Hauſes unter ſeiner Regierung vereini- get hat.)
IV.
In der Ernſtiſchen herzoglich Saͤchſiſchen Linie hatte der vortreffliche Herzog Ernſt der Fromme zu Gotha ſieben Soͤhne, denen er noch bey ſeinen Leb- zeiten die Regierung uͤbergab, in der Meynung, daß ſie alle ſieben dieſelbe in Gemeinſchaft fortfuͤh- ren ſollten. Dieſes geſchah jedoch nach ſeinem in- deſſen 1675 erfolgten Tode nicht laͤnger, als bis ins Jahr 1680., da ſie ſich dergeſtalt abtheilten, daß ein jeder ſeinen eignen Sitz bekam, auch ein jeder ſich ſtandesmaͤßig vermaͤhlte. So entſtanden
hier
(i)Luͤnigs Reichsarchiv part. ſpec. ſect. 4. S. 169. u. f.
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
der großen Beſchwerden, womit die Churwuͤrde
behaftet ſey ꝛc. (i).
Das Reſultat dieſer Verordnungen war end-
lich dieſes. Von vier Soͤhnen, die Johann Georg
der I. hinterließ († 1656. Oct. 8.), ward der aͤlte-
ſte, Johann Georg der II., der Nachfolger in der
Chur und ſaͤmmtlichen Hauptlaͤndern dieſer Albrech-
tiſchen Linie. Aber auch die drey uͤbrigen beka-
men jeder ein Stuͤck Landes angewieſen, ſo daß ſie
ſich alle drey ſtandesmaͤßig vermaͤhlen, und wieder
drey Linien formiren konnten, eine zu Weiſſenfels,
die andere zu Merſeburg, die dritte zu Zeiz. (Al-
le dieſe drey Linien ſind aber auch ſchon in der zwey-
ten oder dritten Generation wieder erloſchen, die
Zeiziſche Linie 1725., die Merſeburgiſche 1738.,
die Weiſſenfelſiſche 1746.; daß alſo nunmehr in
der ganzen Albrechtiſchen Linie doch wieder nur der
Churfuͤrſt als alleiniger regierender Herr alle Laͤn-
der dieſes Hauſes unter ſeiner Regierung vereini-
get hat.)
In der Ernſtiſchen herzoglich Saͤchſiſchen Linie
hatte der vortreffliche Herzog Ernſt der Fromme zu
Gotha ſieben Soͤhne, denen er noch bey ſeinen Leb-
zeiten die Regierung uͤbergab, in der Meynung,
daß ſie alle ſieben dieſelbe in Gemeinſchaft fortfuͤh-
ren ſollten. Dieſes geſchah jedoch nach ſeinem in-
deſſen 1675 erfolgten Tode nicht laͤnger, als bis
ins Jahr 1680., da ſie ſich dergeſtalt abtheilten,
daß ein jeder ſeinen eignen Sitz bekam, auch ein
jeder ſich ſtandesmaͤßig vermaͤhlte. So entſtanden
hier
(i) Luͤnigs Reichsarchiv part. ſpec. ſect. 4.
S. 169. u. f.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/368>, abgerufen am 09.11.2024.
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