wie nach den Lehnrechten ähnliche Absonderungen des Lehns vom Eigen vorzukommen pflegen. Un- ter jenem Namen wird billig in Anspruch genom- men, was von den Einkünften der Cammergüter zur Zeit des Todesfalles erübriget, oder auch sonst an beweglicher Habe vorhanden ist, die nicht als ein Zugehör des Landes angesehen werden kann. Ueber die einzelnen Gränzbestimmungen dieser Din- ge können aber desto eher streitige Fragen entstehen, weil hier alles nicht sowohl auf ausdrücklichen Ge- setzen, als bloß auf Herkommen und Gewohnheits- rechten beruhet.
VIII.
Darin war allemal die Französische Forderung übertrieben, daß dem Stammsvetter nichts als ei- gentliche Lehne gelaßen, und ganze Stücke Landes bloß deswegen, weil sie nicht Lehn sondern allodial wären, in Anspruch genommen werden sollten; da doch altväterliche Stammgüter mit Lehngütern nach dem Herkommen unserer fürstlichen Häuser in Ansehung der Erbfolge gleiche Rechte haben. Ge- meiniglich wird am Ende eine gewisse Summe zur Abfindung für die Mobiliarverlaßenschaft in Pausch und Bogen verglichen. Das war auch hier das Ende der Sache. Im Ryßwickischen Frieden war dieser Sache wegen ein Compromiß auf den Kaiser und den König in Frankreich, und allenfalls auf den Pabst als Obmann, festgesetzt. Nach einem zwiespältigen Ausspruch, der im Namen jener bei- den Monarchen am 26. Apr. 1701. vom Reichs- hofrath Friedrich Binder und vom Straßburgischen Prätor Ulrich Obrecht geschehen war, entschied ein päbstliches Urtheil vom 17. Febr. 1702. dahin: daß der Churfürst von der Pfalz gegen Bezahlung
300.
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
wie nach den Lehnrechten aͤhnliche Abſonderungen des Lehns vom Eigen vorzukommen pflegen. Un- ter jenem Namen wird billig in Anſpruch genom- men, was von den Einkuͤnften der Cammerguͤter zur Zeit des Todesfalles eruͤbriget, oder auch ſonſt an beweglicher Habe vorhanden iſt, die nicht als ein Zugehoͤr des Landes angeſehen werden kann. Ueber die einzelnen Graͤnzbeſtimmungen dieſer Din- ge koͤnnen aber deſto eher ſtreitige Fragen entſtehen, weil hier alles nicht ſowohl auf ausdruͤcklichen Ge- ſetzen, als bloß auf Herkommen und Gewohnheits- rechten beruhet.
VIII.
Darin war allemal die Franzoͤſiſche Forderung uͤbertrieben, daß dem Stammsvetter nichts als ei- gentliche Lehne gelaßen, und ganze Stuͤcke Landes bloß deswegen, weil ſie nicht Lehn ſondern allodial waͤren, in Anſpruch genommen werden ſollten; da doch altvaͤterliche Stammguͤter mit Lehnguͤtern nach dem Herkommen unſerer fuͤrſtlichen Haͤuſer in Anſehung der Erbfolge gleiche Rechte haben. Ge- meiniglich wird am Ende eine gewiſſe Summe zur Abfindung fuͤr die Mobiliarverlaßenſchaft in Pauſch und Bogen verglichen. Das war auch hier das Ende der Sache. Im Ryßwickiſchen Frieden war dieſer Sache wegen ein Compromiß auf den Kaiſer und den Koͤnig in Frankreich, und allenfalls auf den Pabſt als Obmann, feſtgeſetzt. Nach einem zwieſpaͤltigen Ausſpruch, der im Namen jener bei- den Monarchen am 26. Apr. 1701. vom Reichs- hofrath Friedrich Binder und vom Straßburgiſchen Praͤtor Ulrich Obrecht geſchehen war, entſchied ein paͤbſtliches Urtheil vom 17. Febr. 1702. dahin: daß der Churfuͤrſt von der Pfalz gegen Bezahlung
300.
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
wie nach den Lehnrechten aͤhnliche Abſonderungen
des Lehns vom Eigen vorzukommen pflegen. Un-
ter jenem Namen wird billig in Anſpruch genom-
men, was von den Einkuͤnften der Cammerguͤter
zur Zeit des Todesfalles eruͤbriget, oder auch ſonſt
an beweglicher Habe vorhanden iſt, die nicht als
ein Zugehoͤr des Landes angeſehen werden kann.
Ueber die einzelnen Graͤnzbeſtimmungen dieſer Din-
ge koͤnnen aber deſto eher ſtreitige Fragen entſtehen,
weil hier alles nicht ſowohl auf ausdruͤcklichen Ge-
ſetzen, als bloß auf Herkommen und Gewohnheits-
rechten beruhet.
Darin war allemal die Franzoͤſiſche Forderung
uͤbertrieben, daß dem Stammsvetter nichts als ei-
gentliche Lehne gelaßen, und ganze Stuͤcke Landes
bloß deswegen, weil ſie nicht Lehn ſondern allodial
waͤren, in Anſpruch genommen werden ſollten; da
doch altvaͤterliche Stammguͤter mit Lehnguͤtern
nach dem Herkommen unſerer fuͤrſtlichen Haͤuſer in
Anſehung der Erbfolge gleiche Rechte haben. Ge-
meiniglich wird am Ende eine gewiſſe Summe zur
Abfindung fuͤr die Mobiliarverlaßenſchaft in Pauſch
und Bogen verglichen. Das war auch hier das
Ende der Sache. Im Ryßwickiſchen Frieden war
dieſer Sache wegen ein Compromiß auf den Kaiſer
und den Koͤnig in Frankreich, und allenfalls auf
den Pabſt als Obmann, feſtgeſetzt. Nach einem
zwieſpaͤltigen Ausſpruch, der im Namen jener bei-
den Monarchen am 26. Apr. 1701. vom Reichs-
hofrath Friedrich Binder und vom Straßburgiſchen
Praͤtor Ulrich Obrecht geſchehen war, entſchied ein
paͤbſtliches Urtheil vom 17. Febr. 1702. dahin:
daß der Churfuͤrſt von der Pfalz gegen Bezahlung
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/358>, abgerufen am 16.02.2025.
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