Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.IX. Leop. u. Joseph I. 1657-1711. hergestellt werden; doch sollte das Lutherische Con-sistorium davon unabhängig bleiben und seine eigne Administration der den Lutherischen 1624. zuge- kommenen geistlichen Güter behalten etc. Uebri- gens sollte ein jeder die Freyheit haben, eine der drey im Reiche erlaubten Religionen öffentlich zu bekennen, und nach Belieben sich von einer zur andern zu begeben. In vermischten Ehen sollte in Ansehung der Religion der Kinder und deren Bevormundung den Eheberedungen oder in deren Ermangelung dem Haupte der Familie nachgegan- gen werden, jedoch mit Vorbehalt der Gewissens- freyheit der Kinder, wenn sie zu den Jahren ihrer eignen Discretion kämen. Bey catholischen Pro- cessionen sollten die Protestanten nicht angehalten werden Gras zu streuen, mit dem Gewehr aufzu- warten, Fahnen oder Kreuze zu tragen. Auch sollte man sie nicht nöthigen das Ave Maria oder catholische Feiertage anzuläuten, noch bey der Mor- gens-Mittags- oder Abendsklocke den Huth ab- zuziehen, noch vor dem Venerabile das Gewehr zu präsentiren oder niederzuknieen, an catholischen Feiertagen ihre Arbeiten einzustellen, sich der Noth- taufe oder catholischer Hebammen zu bedienen, Fast- tage mitzuhalten, der Religion halber zu emigri- ren u. s. w. Mit den Ehesachen sollte es end- lich nach der Ehegerichtsordnung gehalten werden, und in vermischten Fällen der Kläger dem Gerichts- stande des Beklagten nachgehen (z). Selbst (z) Lünigs Reichsarchiv part. spec. (vol. 5.)
S. 754. Fabers Staatscanzley Th. 10. S. 71. 803., Struvs Pfälzische Kirchenhistorie S. 1112. IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711. hergeſtellt werden; doch ſollte das Lutheriſche Con-ſiſtorium davon unabhaͤngig bleiben und ſeine eigne Adminiſtration der den Lutheriſchen 1624. zuge- kommenen geiſtlichen Guͤter behalten ꝛc. Uebri- gens ſollte ein jeder die Freyheit haben, eine der drey im Reiche erlaubten Religionen oͤffentlich zu bekennen, und nach Belieben ſich von einer zur andern zu begeben. In vermiſchten Ehen ſollte in Anſehung der Religion der Kinder und deren Bevormundung den Eheberedungen oder in deren Ermangelung dem Haupte der Familie nachgegan- gen werden, jedoch mit Vorbehalt der Gewiſſens- freyheit der Kinder, wenn ſie zu den Jahren ihrer eignen Discretion kaͤmen. Bey catholiſchen Pro- ceſſionen ſollten die Proteſtanten nicht angehalten werden Gras zu ſtreuen, mit dem Gewehr aufzu- warten, Fahnen oder Kreuze zu tragen. Auch ſollte man ſie nicht noͤthigen das Ave Maria oder catholiſche Feiertage anzulaͤuten, noch bey der Mor- gens-Mittags- oder Abendsklocke den Huth ab- zuziehen, noch vor dem Venerabile das Gewehr zu praͤſentiren oder niederzuknieen, an catholiſchen Feiertagen ihre Arbeiten einzuſtellen, ſich der Noth- taufe oder catholiſcher Hebammen zu bedienen, Faſt- tage mitzuhalten, der Religion halber zu emigri- ren u. ſ. w. Mit den Eheſachen ſollte es end- lich nach der Ehegerichtsordnung gehalten werden, und in vermiſchten Faͤllen der Klaͤger dem Gerichts- ſtande des Beklagten nachgehen (z). Selbſt (z) Luͤnigs Reichsarchiv part. ſpec. (vol. 5.)
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
hergeſtellt werden; doch ſollte das Lutheriſche Con-
ſiſtorium davon unabhaͤngig bleiben und ſeine eigne
Adminiſtration der den Lutheriſchen 1624. zuge-
kommenen geiſtlichen Guͤter behalten ꝛc. Uebri-
gens ſollte ein jeder die Freyheit haben, eine der
drey im Reiche erlaubten Religionen oͤffentlich zu
bekennen, und nach Belieben ſich von einer zur
andern zu begeben. In vermiſchten Ehen ſollte
in Anſehung der Religion der Kinder und deren
Bevormundung den Eheberedungen oder in deren
Ermangelung dem Haupte der Familie nachgegan-
gen werden, jedoch mit Vorbehalt der Gewiſſens-
freyheit der Kinder, wenn ſie zu den Jahren ihrer
eignen Discretion kaͤmen. Bey catholiſchen Pro-
ceſſionen ſollten die Proteſtanten nicht angehalten
werden Gras zu ſtreuen, mit dem Gewehr aufzu-
warten, Fahnen oder Kreuze zu tragen. Auch
ſollte man ſie nicht noͤthigen das Ave Maria oder
catholiſche Feiertage anzulaͤuten, noch bey der Mor-
gens-Mittags- oder Abendsklocke den Huth ab-
zuziehen, noch vor dem Venerabile das Gewehr zu
praͤſentiren oder niederzuknieen, an catholiſchen
Feiertagen ihre Arbeiten einzuſtellen, ſich der Noth-
taufe oder catholiſcher Hebammen zu bedienen, Faſt-
tage mitzuhalten, der Religion halber zu emigri-
ren u. ſ. w. Mit den Eheſachen ſollte es end-
lich nach der Ehegerichtsordnung gehalten werden,
und in vermiſchten Faͤllen der Klaͤger dem Gerichts-
ſtande des Beklagten nachgehen (z).
Selbſt
(z) Luͤnigs Reichsarchiv part. ſpec. (vol. 5.)
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