welche hernach das evangelische Corpus unterm 24. Dec. 1700. und 23. May 1701. in eigenen Schreiben an den Kaiser ergehen ließ, waren eben so fruchtlos (y). Kaum machten die von Chur- brandenburg zuletzt mit Ernst gedrohten Repressa- lien annoch einigen Eindruck.
Diesen letzteren war es zu verdanken, daß her-III. nach im Jahre 1705. zwischen den beiden Chur- häusern Brandenburg und Pfalz noch ein Vertrag und eine sich darauf beziehende Churpfälzische Religionsdeclaration zu Stande kam, worin noch ein und anderes zu Erhaltung des evangeli- schen Religionswesens in der Pfalz geordnet wur- de, aber auch schon viel nachtheiliges eingeräumt werden mußte. So sollte z. B. in Oberamtsstäd- ten, wo mehrere Kirchen wären, den Catholischen ausschließlich eine eingeräumt werden. Wo aber nur eine sey, sollten die Catholischen das Chor, die Protestanten das Schiff der Kirche haben. In den übrigen Städten, Flecken und Dörfern sollte sowohl in Ansehung der Kirchen als der Kirchen- güter und alles zugehörigen, wie auch in Ansehung der Spitäler, Waisen- und Armenhäuser künftig diese Proportion beobachtet werden, daß die Ca- tholischen 2/7, die Reformirten 5/7 haben sollten etc. Alle Kirchengüter und Gefälle sollten deswegen durch eine Generaladministration von zwey catho- lischen und zwey reformirten Räthen verwaltet, und alle Vierteljahre nach gedachter Proportion ge- theilet werden etc. Der reformirte Kirchenrath sollte in seinen vorigen Stand und Jurisdiction
herge-
(y)Schauroth am a. O. S. 399-401.
U 3
6) Veraͤnd. in der Pfalz 1685-1697.
welche hernach das evangeliſche Corpus unterm 24. Dec. 1700. und 23. May 1701. in eigenen Schreiben an den Kaiſer ergehen ließ, waren eben ſo fruchtlos (y). Kaum machten die von Chur- brandenburg zuletzt mit Ernſt gedrohten Repreſſa- lien annoch einigen Eindruck.
Dieſen letzteren war es zu verdanken, daß her-III. nach im Jahre 1705. zwiſchen den beiden Chur- haͤuſern Brandenburg und Pfalz noch ein Vertrag und eine ſich darauf beziehende Churpfaͤlziſche Religionsdeclaration zu Stande kam, worin noch ein und anderes zu Erhaltung des evangeli- ſchen Religionsweſens in der Pfalz geordnet wur- de, aber auch ſchon viel nachtheiliges eingeraͤumt werden mußte. So ſollte z. B. in Oberamtsſtaͤd- ten, wo mehrere Kirchen waͤren, den Catholiſchen ausſchließlich eine eingeraͤumt werden. Wo aber nur eine ſey, ſollten die Catholiſchen das Chor, die Proteſtanten das Schiff der Kirche haben. In den uͤbrigen Staͤdten, Flecken und Doͤrfern ſollte ſowohl in Anſehung der Kirchen als der Kirchen- guͤter und alles zugehoͤrigen, wie auch in Anſehung der Spitaͤler, Waiſen- und Armenhaͤuſer kuͤnftig dieſe Proportion beobachtet werden, daß die Ca- tholiſchen 2/7, die Reformirten 5/7 haben ſollten ꝛc. Alle Kirchenguͤter und Gefaͤlle ſollten deswegen durch eine Generaladminiſtration von zwey catho- liſchen und zwey reformirten Raͤthen verwaltet, und alle Vierteljahre nach gedachter Proportion ge- theilet werden ꝛc. Der reformirte Kirchenrath ſollte in ſeinen vorigen Stand und Jurisdiction
herge-
(y)Schauroth am a. O. S. 399-401.
U 3
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[309/0351]
6) Veraͤnd. in der Pfalz 1685-1697.
welche hernach das evangeliſche Corpus unterm
24. Dec. 1700. und 23. May 1701. in eigenen
Schreiben an den Kaiſer ergehen ließ, waren eben
ſo fruchtlos (y). Kaum machten die von Chur-
brandenburg zuletzt mit Ernſt gedrohten Repreſſa-
lien annoch einigen Eindruck.
Dieſen letzteren war es zu verdanken, daß her-
nach im Jahre 1705. zwiſchen den beiden Chur-
haͤuſern Brandenburg und Pfalz noch ein Vertrag
und eine ſich darauf beziehende Churpfaͤlziſche
Religionsdeclaration zu Stande kam, worin
noch ein und anderes zu Erhaltung des evangeli-
ſchen Religionsweſens in der Pfalz geordnet wur-
de, aber auch ſchon viel nachtheiliges eingeraͤumt
werden mußte. So ſollte z. B. in Oberamtsſtaͤd-
ten, wo mehrere Kirchen waͤren, den Catholiſchen
ausſchließlich eine eingeraͤumt werden. Wo aber
nur eine ſey, ſollten die Catholiſchen das Chor,
die Proteſtanten das Schiff der Kirche haben. In
den uͤbrigen Staͤdten, Flecken und Doͤrfern ſollte
ſowohl in Anſehung der Kirchen als der Kirchen-
guͤter und alles zugehoͤrigen, wie auch in Anſehung
der Spitaͤler, Waiſen- und Armenhaͤuſer kuͤnftig
dieſe Proportion beobachtet werden, daß die Ca-
tholiſchen 2/7, die Reformirten 5/7 haben ſollten ꝛc.
Alle Kirchenguͤter und Gefaͤlle ſollten deswegen
durch eine Generaladminiſtration von zwey catho-
liſchen und zwey reformirten Raͤthen verwaltet,
und alle Vierteljahre nach gedachter Proportion ge-
theilet werden ꝛc. Der reformirte Kirchenrath
ſollte in ſeinen vorigen Stand und Jurisdiction
herge-
III.
(y) Schauroth am a. O. S. 399-401.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/351>, abgerufen am 24.11.2024.
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