daß alles dem im Westphälischen Frieden vergliche- nen Entscheidungsziele gemäß hergestellt werden sollte.)
VII.
Darauf gieng auch der ausdrückliche Inhalt der Instruction, die (1697. Jan. 15.) von ge- sammten Reichs wegen für die zu den Ryßwicki- schen Friedenshandlungen bestimmte Reichsdeputa- tion abgefasset wurde. Die Evangelischen äußer- ten den Wunsch, daß wegen des herzustellenden Religionszustandes ein auf alle besondere Umstände ganz genau gerichteter Artikel im Frieden einge- rückt werden möchte. Die kaiserlichen Gesandten erklärten aber: zu den Friedenshandlungen sey nur zu laßen, was zwischen dem Teutschen Reiche und der Krone Frankreich zu erörtern sey, nicht aber, was nur die innere Reichsverfassung oder einzelne Reichsstände unter einander beträfe. Jetzt müße man nur erst auf Wiedererlangung der von Frank- reich weggenommenen Orte und Länder bedacht seyn. Was sich dann von Veränderungen, die gegen den Westphälischen Frieden vorgegangen seyen, hervorthun möchte, würde hernach durch Verwendung des kaiserlichen Amts herzustellen seyn.
VIII.
Man begnügte sich also damit, daß überhaupt gleich im dritten Artikel des Ryßwickischen Frie- dens der Westphälische und Nimwegische Friede ausdrücklich zum Grunde gelegt wurden, mit dem Zusatz, daß gleich nach ausgewechselten Ratifica- tionen beide letztere Friedensschlüsse sowohl in Re- ligions- als andern Sachen vollständig vollzogen, und künftig genau beobachtet werden sollten, so-
fern
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
daß alles dem im Weſtphaͤliſchen Frieden vergliche- nen Entſcheidungsziele gemaͤß hergeſtellt werden ſollte.)
VII.
Darauf gieng auch der ausdruͤckliche Inhalt der Inſtruction, die (1697. Jan. 15.) von ge- ſammten Reichs wegen fuͤr die zu den Ryßwicki- ſchen Friedenshandlungen beſtimmte Reichsdeputa- tion abgefaſſet wurde. Die Evangeliſchen aͤußer- ten den Wunſch, daß wegen des herzuſtellenden Religionszuſtandes ein auf alle beſondere Umſtaͤnde ganz genau gerichteter Artikel im Frieden einge- ruͤckt werden moͤchte. Die kaiſerlichen Geſandten erklaͤrten aber: zu den Friedenshandlungen ſey nur zu laßen, was zwiſchen dem Teutſchen Reiche und der Krone Frankreich zu eroͤrtern ſey, nicht aber, was nur die innere Reichsverfaſſung oder einzelne Reichsſtaͤnde unter einander betraͤfe. Jetzt muͤße man nur erſt auf Wiedererlangung der von Frank- reich weggenommenen Orte und Laͤnder bedacht ſeyn. Was ſich dann von Veraͤnderungen, die gegen den Weſtphaͤliſchen Frieden vorgegangen ſeyen, hervorthun moͤchte, wuͤrde hernach durch Verwendung des kaiſerlichen Amts herzuſtellen ſeyn.
VIII.
Man begnuͤgte ſich alſo damit, daß uͤberhaupt gleich im dritten Artikel des Ryßwickiſchen Frie- dens der Weſtphaͤliſche und Nimwegiſche Friede ausdruͤcklich zum Grunde gelegt wurden, mit dem Zuſatz, daß gleich nach ausgewechſelten Ratifica- tionen beide letztere Friedensſchluͤſſe ſowohl in Re- ligions- als andern Sachen vollſtaͤndig vollzogen, und kuͤnftig genau beobachtet werden ſollten, ſo-
fern
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
daß alles dem im Weſtphaͤliſchen Frieden vergliche-
nen Entſcheidungsziele gemaͤß hergeſtellt werden
ſollte.)
Darauf gieng auch der ausdruͤckliche Inhalt
der Inſtruction, die (1697. Jan. 15.) von ge-
ſammten Reichs wegen fuͤr die zu den Ryßwicki-
ſchen Friedenshandlungen beſtimmte Reichsdeputa-
tion abgefaſſet wurde. Die Evangeliſchen aͤußer-
ten den Wunſch, daß wegen des herzuſtellenden
Religionszuſtandes ein auf alle beſondere Umſtaͤnde
ganz genau gerichteter Artikel im Frieden einge-
ruͤckt werden moͤchte. Die kaiſerlichen Geſandten
erklaͤrten aber: zu den Friedenshandlungen ſey nur
zu laßen, was zwiſchen dem Teutſchen Reiche und
der Krone Frankreich zu eroͤrtern ſey, nicht aber,
was nur die innere Reichsverfaſſung oder einzelne
Reichsſtaͤnde unter einander betraͤfe. Jetzt muͤße
man nur erſt auf Wiedererlangung der von Frank-
reich weggenommenen Orte und Laͤnder bedacht
ſeyn. Was ſich dann von Veraͤnderungen, die
gegen den Weſtphaͤliſchen Frieden vorgegangen
ſeyen, hervorthun moͤchte, wuͤrde hernach durch
Verwendung des kaiſerlichen Amts herzuſtellen
ſeyn.
Man begnuͤgte ſich alſo damit, daß uͤberhaupt
gleich im dritten Artikel des Ryßwickiſchen Frie-
dens der Weſtphaͤliſche und Nimwegiſche Friede
ausdruͤcklich zum Grunde gelegt wurden, mit dem
Zuſatz, daß gleich nach ausgewechſelten Ratifica-
tionen beide letztere Friedensſchluͤſſe ſowohl in Re-
ligions- als andern Sachen vollſtaͤndig vollzogen,
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/344>, abgerufen am 24.11.2024.
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