Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.IX. Leop. u. Joseph I. 1657-1711. Nachrichten gab, und sie um ihre Beystimmungansprach. (Erst 1742. ist in der Wahlcapitula- tion verordnet worden: daß zu den Congressen mit Gesandten auswärtiger Mächte, besonders solcher, mit denen man im Kriege befangen gewesen, die Reichsdeputirten unweigerlich zugelaßen werden, und die kaiserlichen Gesandten ohne deren Zuzie- hung nichts verhandeln, noch auch die Reichsde- putirten zu vertreten unternehmen sollen (s). Es ist aber auch seitdem diese Verordnung noch nicht in würkliche Ausübung gekommen.) III. Der Friede selbst entsprach bey weitem nicht IV Was aber vollends unerwartet war, und bis Teutsch- (s) Wahlcap. Art. 4. §. 11.
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711. Nachrichten gab, und ſie um ihre Beyſtimmunganſprach. (Erſt 1742. iſt in der Wahlcapitula- tion verordnet worden: daß zu den Congreſſen mit Geſandten auswaͤrtiger Maͤchte, beſonders ſolcher, mit denen man im Kriege befangen geweſen, die Reichsdeputirten unweigerlich zugelaßen werden, und die kaiſerlichen Geſandten ohne deren Zuzie- hung nichts verhandeln, noch auch die Reichsde- putirten zu vertreten unternehmen ſollen (s). Es iſt aber auch ſeitdem dieſe Verordnung noch nicht in wuͤrkliche Ausuͤbung gekommen.) III. Der Friede ſelbſt entſprach bey weitem nicht IV Was aber vollends unerwartet war, und bis Teutſch- (s) Wahlcap. Art. 4. §. 11.
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
Nachrichten gab, und ſie um ihre Beyſtimmung
anſprach. (Erſt 1742. iſt in der Wahlcapitula-
tion verordnet worden: daß zu den Congreſſen mit
Geſandten auswaͤrtiger Maͤchte, beſonders ſolcher,
mit denen man im Kriege befangen geweſen, die
Reichsdeputirten unweigerlich zugelaßen werden,
und die kaiſerlichen Geſandten ohne deren Zuzie-
hung nichts verhandeln, noch auch die Reichsde-
putirten zu vertreten unternehmen ſollen (s). Es
iſt aber auch ſeitdem dieſe Verordnung noch nicht
in wuͤrkliche Ausuͤbung gekommen.)
Der Friede ſelbſt entſprach bey weitem nicht
der Erwartung, die man ſich davon gemacht hatte.
Der Koͤnig in Frankreich verſprach zwar alles, was
er am rechten Ufer des Rheins hatte beſetzen laßen,
zuruͤckzugeben, wodurch unter andern das geſamm-
te Reich nicht nur Philippsburg zuruͤckbekam, ſon-
dern auch an Kehl, als einem inzwiſchen von
Frankreich zur Feſtung gemachten Orte gegen der
Straßburger Rheinbruͤcke uͤber noch eine zweyte
Reichsfeſtung dazu bekam (die jedoch nachher
im Jahre 1754. noch eher als Philippsburg von
ihrer Beſatzung, die der Schwaͤbiſche Kreis bis
dahin hergegeben hatte, verlaßen worden.) Hin-
gegen die Stadt Straßburg und alles uͤbrige, was
am linken Ufer des Rheins von Frankreich einge-
nommen war, blieb in Franzoͤſiſchen Haͤnden.
Was aber vollends unerwartet war, und bis
auf den heutigen Tag nicht hat verwunden werden
koͤnnen, betraf eine Veraͤnderung des Religions-
zuſtandes, die in einem betraͤchtlichen Theile von
Teutſch-
(s) Wahlcap. Art. 4. §. 11.
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