Von allen Kreisen war der Oesterreichische am stärksten angesetzt, vermuthlich in Rücksicht darauf, daß das Haus Oesterreich ohnedem ein zahlreiches Kriegsheer unterhielt, und bey den Krie- gen, wo nach der damaligen Lage der Sachen die Stellung eines Reichskriegsheeres in Frage kom- men mochte, selbst am meisten interessirt war, um den übrigen Kreisen mit einem so guten Beyspiele vorzugehen. Doch war Böhmen in diesem An- schlage nicht mit begriffen, weil es nicht nur zu keinem Kreise gehörte, sondern auch unter den Chur- fürsten fast nur dem Namen nach mitgerechnet wurde, ohne sich sonst zum Reiche zu halten. (Im Jahre 1708. ist das zwar durch Readmission der Böhmischen Chur gehoben; ein Anschlag zu jenem Volksbeytrage ist aber nicht nachgeholet worden.)
VII.
Eine andere Folge der damaligen Zeitläufte in Beziehung auf die Reichskriegsverfassung äußerte sich darin, daß am 31. Jan. 1682. einige Ober- rheinische und Westerwäldische Reichsstände mit dem Fränkischen Kreise, wegen der Gefahr, die sie zunächst von Französischen Feindseligkeiten zu be- sorgen hatten, unter dem Namen einer Associa- tion ein Vertheidigungsbündniß schlossen, wel- chem der Kaiser selbst bald hernach beytrat (1682. Jun. 10.); worauf auch der Beytritt des Bairi- schen Kreises (1683. März 28.), und, nach meh- reren einzelnen Bündnissen, zuletzt (1689. Febr. 14.) vom ganzen Reiche die Kriegserklärung ge- gen Frankreich erfolgte.
VIII.
Seitdem ist in mehr ähnlichen Fällen, wenn es darum galt, einen Reichskrieg mit Frankreich
zu
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
VI.
Von allen Kreiſen war der Oeſterreichiſche am ſtaͤrkſten angeſetzt, vermuthlich in Ruͤckſicht darauf, daß das Haus Oeſterreich ohnedem ein zahlreiches Kriegsheer unterhielt, und bey den Krie- gen, wo nach der damaligen Lage der Sachen die Stellung eines Reichskriegsheeres in Frage kom- men mochte, ſelbſt am meiſten intereſſirt war, um den uͤbrigen Kreiſen mit einem ſo guten Beyſpiele vorzugehen. Doch war Boͤhmen in dieſem An- ſchlage nicht mit begriffen, weil es nicht nur zu keinem Kreiſe gehoͤrte, ſondern auch unter den Chur- fuͤrſten faſt nur dem Namen nach mitgerechnet wurde, ohne ſich ſonſt zum Reiche zu halten. (Im Jahre 1708. iſt das zwar durch Readmiſſion der Boͤhmiſchen Chur gehoben; ein Anſchlag zu jenem Volksbeytrage iſt aber nicht nachgeholet worden.)
VII.
Eine andere Folge der damaligen Zeitlaͤufte in Beziehung auf die Reichskriegsverfaſſung aͤußerte ſich darin, daß am 31. Jan. 1682. einige Ober- rheiniſche und Weſterwaͤldiſche Reichsſtaͤnde mit dem Fraͤnkiſchen Kreiſe, wegen der Gefahr, die ſie zunaͤchſt von Franzoͤſiſchen Feindſeligkeiten zu be- ſorgen hatten, unter dem Namen einer Aſſocia- tion ein Vertheidigungsbuͤndniß ſchloſſen, wel- chem der Kaiſer ſelbſt bald hernach beytrat (1682. Jun. 10.); worauf auch der Beytritt des Bairi- ſchen Kreiſes (1683. Maͤrz 28.), und, nach meh- reren einzelnen Buͤndniſſen, zuletzt (1689. Febr. 14.) vom ganzen Reiche die Kriegserklaͤrung ge- gen Frankreich erfolgte.
VIII.
Seitdem iſt in mehr aͤhnlichen Faͤllen, wenn es darum galt, einen Reichskrieg mit Frankreich
zu
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0338"n="296"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">IX.</hi> Leop. u. Joſeph <hirendition="#aq">I.</hi> 1657-1711.</hi></fw><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">VI.</hi></note><p>Von allen Kreiſen war der <hirendition="#fr">Oeſterreichiſche</hi><lb/>
am ſtaͤrkſten angeſetzt, vermuthlich in Ruͤckſicht<lb/>
darauf, daß das Haus Oeſterreich ohnedem ein<lb/>
zahlreiches Kriegsheer unterhielt, und bey den Krie-<lb/>
gen, wo nach der damaligen Lage der Sachen die<lb/>
Stellung eines Reichskriegsheeres in Frage kom-<lb/>
men mochte, ſelbſt am meiſten intereſſirt war, um<lb/>
den uͤbrigen Kreiſen mit einem ſo guten Beyſpiele<lb/>
vorzugehen. Doch war <hirendition="#fr">Boͤhmen</hi> in dieſem An-<lb/>ſchlage nicht mit begriffen, weil es nicht nur zu<lb/>
keinem Kreiſe gehoͤrte, ſondern auch unter den Chur-<lb/>
fuͤrſten faſt nur dem Namen nach mitgerechnet<lb/>
wurde, ohne ſich ſonſt zum Reiche zu halten. (Im<lb/>
Jahre 1708. iſt das zwar durch Readmiſſion der<lb/>
Boͤhmiſchen Chur gehoben; ein Anſchlag zu jenem<lb/>
Volksbeytrage iſt aber nicht nachgeholet worden.)</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">VII.</hi></note><p>Eine andere Folge der damaligen Zeitlaͤufte in<lb/>
Beziehung auf die Reichskriegsverfaſſung aͤußerte<lb/>ſich darin, daß am 31. Jan. 1682. einige Ober-<lb/>
rheiniſche und Weſterwaͤldiſche Reichsſtaͤnde mit<lb/>
dem Fraͤnkiſchen Kreiſe, wegen der Gefahr, die ſie<lb/>
zunaͤchſt von Franzoͤſiſchen Feindſeligkeiten zu be-<lb/>ſorgen hatten, unter dem Namen einer <hirendition="#fr">Aſſocia-<lb/>
tion</hi> ein Vertheidigungsbuͤndniß ſchloſſen, wel-<lb/>
chem der Kaiſer ſelbſt bald hernach beytrat (1682.<lb/>
Jun. 10.); worauf auch der Beytritt des Bairi-<lb/>ſchen Kreiſes (1683. Maͤrz 28.), und, nach meh-<lb/>
reren einzelnen Buͤndniſſen, zuletzt (1689. Febr.<lb/>
14.) vom ganzen Reiche die Kriegserklaͤrung ge-<lb/>
gen Frankreich erfolgte.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">VIII.</hi></note><p>Seitdem iſt in mehr aͤhnlichen Faͤllen, wenn<lb/>
es darum galt, einen Reichskrieg mit Frankreich<lb/><fwplace="bottom"type="catch">zu</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[296/0338]
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
Von allen Kreiſen war der Oeſterreichiſche
am ſtaͤrkſten angeſetzt, vermuthlich in Ruͤckſicht
darauf, daß das Haus Oeſterreich ohnedem ein
zahlreiches Kriegsheer unterhielt, und bey den Krie-
gen, wo nach der damaligen Lage der Sachen die
Stellung eines Reichskriegsheeres in Frage kom-
men mochte, ſelbſt am meiſten intereſſirt war, um
den uͤbrigen Kreiſen mit einem ſo guten Beyſpiele
vorzugehen. Doch war Boͤhmen in dieſem An-
ſchlage nicht mit begriffen, weil es nicht nur zu
keinem Kreiſe gehoͤrte, ſondern auch unter den Chur-
fuͤrſten faſt nur dem Namen nach mitgerechnet
wurde, ohne ſich ſonſt zum Reiche zu halten. (Im
Jahre 1708. iſt das zwar durch Readmiſſion der
Boͤhmiſchen Chur gehoben; ein Anſchlag zu jenem
Volksbeytrage iſt aber nicht nachgeholet worden.)
Eine andere Folge der damaligen Zeitlaͤufte in
Beziehung auf die Reichskriegsverfaſſung aͤußerte
ſich darin, daß am 31. Jan. 1682. einige Ober-
rheiniſche und Weſterwaͤldiſche Reichsſtaͤnde mit
dem Fraͤnkiſchen Kreiſe, wegen der Gefahr, die ſie
zunaͤchſt von Franzoͤſiſchen Feindſeligkeiten zu be-
ſorgen hatten, unter dem Namen einer Aſſocia-
tion ein Vertheidigungsbuͤndniß ſchloſſen, wel-
chem der Kaiſer ſelbſt bald hernach beytrat (1682.
Jun. 10.); worauf auch der Beytritt des Bairi-
ſchen Kreiſes (1683. Maͤrz 28.), und, nach meh-
reren einzelnen Buͤndniſſen, zuletzt (1689. Febr.
14.) vom ganzen Reiche die Kriegserklaͤrung ge-
gen Frankreich erfolgte.
Seitdem iſt in mehr aͤhnlichen Faͤllen, wenn
es darum galt, einen Reichskrieg mit Frankreich
zu
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/338>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.