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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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2) Reichsangeleg. 1670-1672.
jüngsten Reichsabschiede enthalten, gegen ihre Un-
terthanen und Landsassen rechtmäßig hergebracht
hätten, dabey geschützt werden sollten. Auch soll-
ten die Unterthanen ferner angewiesen werden, zu
allem demjenigen zu contribuiren, was das Reich
zur allgemeinen Sicherheit verwillige und die Exe-
cutionsordnung mit sich bringe, oder auch die Lan-
desvertheidigung gegen jeden Angriff oder Ueber-
fall dem Herkommen und erheischender Nothdurft
nach erfordere (h).

Unter jener Clausel, was in jedem Lande her-VI.
gebracht sey, war für viele Länder schon eine ge-
wisse Gattung oder Anzahl Steuern begriffen, die
als allgemeine Beyträge zur Unterstützung der Cam-
mer oder zu Ergänzung der von derselben zu bestrei-
tenden Ausgaben ein vor allemal eingeführet wa-
ren. Auch war es in den meisten Ländern
schon zum Herkommen geworden, daß, wenn
eine Tochter vom Hause standesmäßig vermählet
wurde, zu deren Brautschatz und Aussteuer die
Landschaften unter dem Namen der Fräuleinsteuer
gewisse Summen hergaben. Manche Reichsstän-
de ließen aber auch sonst keine Gelegenheit vorbey,
Geldbeyträge von den Unterthanen zu begehren, so
oft nur außerordentliche Ausgaben von einiger Er-
heblichkeit vorkamen, als zu besserem Auskommen
nachgebohrner Herren, zu Standeserhöhungen, zu
Reisen, zu Brunnencuren u. s. f. (Ein regieren-

der
(h) Pachner am a. O. S. 519. Schmauß am
a. O. S. 1078.
S 2

2) Reichsangeleg. 1670-1672.
juͤngſten Reichsabſchiede enthalten, gegen ihre Un-
terthanen und Landſaſſen rechtmaͤßig hergebracht
haͤtten, dabey geſchuͤtzt werden ſollten. Auch ſoll-
ten die Unterthanen ferner angewieſen werden, zu
allem demjenigen zu contribuiren, was das Reich
zur allgemeinen Sicherheit verwillige und die Exe-
cutionsordnung mit ſich bringe, oder auch die Lan-
desvertheidigung gegen jeden Angriff oder Ueber-
fall dem Herkommen und erheiſchender Nothdurft
nach erfordere (h).

Unter jener Clauſel, was in jedem Lande her-VI.
gebracht ſey, war fuͤr viele Laͤnder ſchon eine ge-
wiſſe Gattung oder Anzahl Steuern begriffen, die
als allgemeine Beytraͤge zur Unterſtuͤtzung der Cam-
mer oder zu Ergaͤnzung der von derſelben zu beſtrei-
tenden Ausgaben ein vor allemal eingefuͤhret wa-
ren. Auch war es in den meiſten Laͤndern
ſchon zum Herkommen geworden, daß, wenn
eine Tochter vom Hauſe ſtandesmaͤßig vermaͤhlet
wurde, zu deren Brautſchatz und Ausſteuer die
Landſchaften unter dem Namen der Fraͤuleinſteuer
gewiſſe Summen hergaben. Manche Reichsſtaͤn-
de ließen aber auch ſonſt keine Gelegenheit vorbey,
Geldbeytraͤge von den Unterthanen zu begehren, ſo
oft nur außerordentliche Ausgaben von einiger Er-
heblichkeit vorkamen, als zu beſſerem Auskommen
nachgebohrner Herren, zu Standeserhoͤhungen, zu
Reiſen, zu Brunnencuren u. ſ. f. (Ein regieren-

der
(h) Pachner am a. O. S. 519. Schmauß am
a. O. S. 1078.
S 2
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[275/0317] 2) Reichsangeleg. 1670-1672. juͤngſten Reichsabſchiede enthalten, gegen ihre Un- terthanen und Landſaſſen rechtmaͤßig hergebracht haͤtten, dabey geſchuͤtzt werden ſollten. Auch ſoll- ten die Unterthanen ferner angewieſen werden, zu allem demjenigen zu contribuiren, was das Reich zur allgemeinen Sicherheit verwillige und die Exe- cutionsordnung mit ſich bringe, oder auch die Lan- desvertheidigung gegen jeden Angriff oder Ueber- fall dem Herkommen und erheiſchender Nothdurft nach erfordere (h). Unter jener Clauſel, was in jedem Lande her- gebracht ſey, war fuͤr viele Laͤnder ſchon eine ge- wiſſe Gattung oder Anzahl Steuern begriffen, die als allgemeine Beytraͤge zur Unterſtuͤtzung der Cam- mer oder zu Ergaͤnzung der von derſelben zu beſtrei- tenden Ausgaben ein vor allemal eingefuͤhret wa- ren. Auch war es in den meiſten Laͤndern ſchon zum Herkommen geworden, daß, wenn eine Tochter vom Hauſe ſtandesmaͤßig vermaͤhlet wurde, zu deren Brautſchatz und Ausſteuer die Landſchaften unter dem Namen der Fraͤuleinſteuer gewiſſe Summen hergaben. Manche Reichsſtaͤn- de ließen aber auch ſonſt keine Gelegenheit vorbey, Geldbeytraͤge von den Unterthanen zu begehren, ſo oft nur außerordentliche Ausgaben von einiger Er- heblichkeit vorkamen, als zu beſſerem Auskommen nachgebohrner Herren, zu Standeserhoͤhungen, zu Reiſen, zu Brunnencuren u. ſ. f. (Ein regieren- der VI. (h) Pachner am a. O. S. 519. Schmauß am a. O. S. 1078. S 2

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/317>, abgerufen am 24.11.2024.