Salm, Dietrichstein, Piccolomini, Auersberg, jeder mit einer Stimme, und am 3. März 1654. die Fürsten von Nassau mit zwey Stimmen, nehm- lich die catholische Linie von Hadamar und Siegen mit einer, und die evangelische Linie von Dillen- burg und Diez mit der andern, also zusammen neun neue fürstliche Stimmen auf diesem Reichs- tage eingeführt.
Alles das wurde auch im Reichsabschiede (w)VII. wiederholet, jedoch erstlich mit der beygefügten Verwahrung, "daß diejenigen, welche ohne vor- hergegangene Vollziehung der schuldigen Prästa- tionen, insonderheit der unmittelbaren Begüterung im Reiche, diesmal nur wegen ihrer persönlichen Verdienste im Fürstenrathe eingeführet worden, von niemanden über kurz oder lang zum Präjuditz angeführt oder zur Consequenz gezogen, auch diese Sitz und Stimme auf ihre Erben und Nachfolger nicht extendirt werden sollte, sie haben sich dann mit unmittelbaren fürstenmäßigen Reichsgütern versehen." Daneben wurde nun noch hinzuge- fügt: "daß forthin ohne vorgehende Realerfüllung aller nothwendigen und bestimmten Requisiten, in- sonderheit erstgemeldter Begüterung, und ohne der Churfürsten und Stände Vorwissen und Consens keiner zur Session und Stimme im Fürstenrathe zugelaßen werden sollte."
Die Sache war deswegen von großer Wichtig-VIII. keit, weil sonst, wenn neue Fürsten so leicht zu Sitz und Stimme im Fürstenrathe gelangen könn- ten, der kaiserliche Hof bald Mittel und Wege ge-
fun-
(w) R. A. 1654. §. 197.
10) Neue Stimmen im Fuͤrſtenrath.
Salm, Dietrichſtein, Piccolomini, Auersberg, jeder mit einer Stimme, und am 3. Maͤrz 1654. die Fuͤrſten von Naſſau mit zwey Stimmen, nehm- lich die catholiſche Linie von Hadamar und Siegen mit einer, und die evangeliſche Linie von Dillen- burg und Diez mit der andern, alſo zuſammen neun neue fuͤrſtliche Stimmen auf dieſem Reichs- tage eingefuͤhrt.
Alles das wurde auch im Reichsabſchiede (w)VII. wiederholet, jedoch erſtlich mit der beygefuͤgten Verwahrung, ”daß diejenigen, welche ohne vor- hergegangene Vollziehung der ſchuldigen Praͤſta- tionen, inſonderheit der unmittelbaren Beguͤterung im Reiche, diesmal nur wegen ihrer perſoͤnlichen Verdienſte im Fuͤrſtenrathe eingefuͤhret worden, von niemanden uͤber kurz oder lang zum Praͤjuditz angefuͤhrt oder zur Conſequenz gezogen, auch dieſe Sitz und Stimme auf ihre Erben und Nachfolger nicht extendirt werden ſollte, ſie haben ſich dann mit unmittelbaren fuͤrſtenmaͤßigen Reichsguͤtern verſehen.” Daneben wurde nun noch hinzuge- fuͤgt: ”daß forthin ohne vorgehende Realerfuͤllung aller nothwendigen und beſtimmten Requiſiten, in- ſonderheit erſtgemeldter Beguͤterung, und ohne der Churfuͤrſten und Staͤnde Vorwiſſen und Conſens keiner zur Seſſion und Stimme im Fuͤrſtenrathe zugelaßen werden ſollte.”
Die Sache war deswegen von großer Wichtig-VIII. keit, weil ſonſt, wenn neue Fuͤrſten ſo leicht zu Sitz und Stimme im Fuͤrſtenrathe gelangen koͤnn- ten, der kaiſerliche Hof bald Mittel und Wege ge-
fun-
(w) R. A. 1654. §. 197.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0293"n="251"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">10) Neue Stimmen im Fuͤrſtenrath.</hi></fw><lb/>
Salm, Dietrichſtein, Piccolomini, Auersberg,<lb/>
jeder mit einer Stimme, und am 3. Maͤrz 1654.<lb/>
die Fuͤrſten von Naſſau mit zwey Stimmen, nehm-<lb/>
lich die catholiſche Linie von Hadamar und Siegen<lb/>
mit einer, und die evangeliſche Linie von Dillen-<lb/>
burg und Diez mit der andern, alſo zuſammen<lb/>
neun neue fuͤrſtliche Stimmen auf dieſem Reichs-<lb/>
tage eingefuͤhrt.</p><lb/><p>Alles das wurde auch im Reichsabſchiede <noteplace="foot"n="(w)">R. A. 1654. §. 197.</note><noteplace="right"><hirendition="#aq">VII.</hi></note><lb/>
wiederholet, jedoch erſtlich mit der beygefuͤgten<lb/>
Verwahrung, ”daß diejenigen, welche ohne vor-<lb/>
hergegangene Vollziehung der ſchuldigen Praͤſta-<lb/>
tionen, inſonderheit der unmittelbaren Beguͤterung<lb/>
im Reiche, diesmal nur wegen ihrer perſoͤnlichen<lb/>
Verdienſte im Fuͤrſtenrathe eingefuͤhret worden,<lb/>
von niemanden uͤber kurz oder lang zum Praͤjuditz<lb/>
angefuͤhrt oder zur Conſequenz gezogen, auch dieſe<lb/>
Sitz und Stimme auf ihre Erben und Nachfolger<lb/>
nicht extendirt werden ſollte, ſie haben ſich dann<lb/>
mit unmittelbaren fuͤrſtenmaͤßigen Reichsguͤtern<lb/>
verſehen.” Daneben wurde nun noch hinzuge-<lb/>
fuͤgt: ”daß forthin ohne vorgehende Realerfuͤllung<lb/>
aller nothwendigen und beſtimmten Requiſiten, in-<lb/>ſonderheit erſtgemeldter Beguͤterung, und ohne der<lb/>
Churfuͤrſten und Staͤnde Vorwiſſen und Conſens<lb/>
keiner zur Seſſion und Stimme im Fuͤrſtenrathe<lb/>
zugelaßen werden ſollte.”</p><lb/><p>Die Sache war deswegen von großer Wichtig-<noteplace="right"><hirendition="#aq">VIII.</hi></note><lb/>
keit, weil ſonſt, wenn neue Fuͤrſten ſo leicht zu<lb/>
Sitz und Stimme im Fuͤrſtenrathe gelangen koͤnn-<lb/>
ten, der kaiſerliche Hof bald Mittel und Wege ge-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">fun-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[251/0293]
10) Neue Stimmen im Fuͤrſtenrath.
Salm, Dietrichſtein, Piccolomini, Auersberg,
jeder mit einer Stimme, und am 3. Maͤrz 1654.
die Fuͤrſten von Naſſau mit zwey Stimmen, nehm-
lich die catholiſche Linie von Hadamar und Siegen
mit einer, und die evangeliſche Linie von Dillen-
burg und Diez mit der andern, alſo zuſammen
neun neue fuͤrſtliche Stimmen auf dieſem Reichs-
tage eingefuͤhrt.
Alles das wurde auch im Reichsabſchiede (w)
wiederholet, jedoch erſtlich mit der beygefuͤgten
Verwahrung, ”daß diejenigen, welche ohne vor-
hergegangene Vollziehung der ſchuldigen Praͤſta-
tionen, inſonderheit der unmittelbaren Beguͤterung
im Reiche, diesmal nur wegen ihrer perſoͤnlichen
Verdienſte im Fuͤrſtenrathe eingefuͤhret worden,
von niemanden uͤber kurz oder lang zum Praͤjuditz
angefuͤhrt oder zur Conſequenz gezogen, auch dieſe
Sitz und Stimme auf ihre Erben und Nachfolger
nicht extendirt werden ſollte, ſie haben ſich dann
mit unmittelbaren fuͤrſtenmaͤßigen Reichsguͤtern
verſehen.” Daneben wurde nun noch hinzuge-
fuͤgt: ”daß forthin ohne vorgehende Realerfuͤllung
aller nothwendigen und beſtimmten Requiſiten, in-
ſonderheit erſtgemeldter Beguͤterung, und ohne der
Churfuͤrſten und Staͤnde Vorwiſſen und Conſens
keiner zur Seſſion und Stimme im Fuͤrſtenrathe
zugelaßen werden ſollte.”
VII.
Die Sache war deswegen von großer Wichtig-
keit, weil ſonſt, wenn neue Fuͤrſten ſo leicht zu
Sitz und Stimme im Fuͤrſtenrathe gelangen koͤnn-
ten, der kaiſerliche Hof bald Mittel und Wege ge-
fun-
VIII.
(w) R. A. 1654. §. 197.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/293>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.