selbst mit anderen altfürstlichen Stimmen nach ei- ner verabredeten Alternationsordnung abwechseln, doch immer unverändert behalten hat.
V.
Wegen der übrigen secularisirten Stifter kam es erst auf diesem Reichstage im May 1654. zur Richtigkeit, daß Halberstadt unmittelbar nach den Braunschweigischen Stimmen noch vor den alternirenden, Minden gleich nach Sachsenlauen- burg, Schwerin, Ratzeburg und Hirschfeld nach Henneberg zu votiren kamen. Für Camin ist erst 1668. Der Platz zwischen Schwerin und Ratzeburg ausgemacht worden.
VI.
Was andere neue Stimmen betrifft, die jetzt erst neu eingeführt werden sollten, so hatte Ferdi- nand der III. schon auf dem Reichstage 1641. er- klärt, daß er drey neue Fürsten, von Hohenzollern, von Eggenberg und von Lobkowitz, zu Sitz und Stimme im Reichsfürstenrathe zugelaßen habe. Die würkliche Einführung kam aber damals nicht zu Stande, weil Fürsten und Churfürsten dagegen erinnerten, daß die beiden letztern, als bloß Oe- sterreichische Landsassen, keine unmittelbare Güter im Reiche besäßen, und keinem Kreise mit Bey- trägen zu den gemeinen Beschwerden des Reichs und der Kreise zugethan wären, ohne welche Be- dingungen keine Stimme im Fürstenrathe zuge- laßen werden könnte (v). Jetzt wurde angezeiget, daß diese Bedingungen erfüllet seyen; worauf schon am 30. Jun. 1653. die Einführung besagter drey neuer Fürsten im Fürstenrathe erfolgte. So wur- den auch am 28. Febr. 1654. noch die Fürsten von
Salm
(v) R. A. 1641. §. 97. 98.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
ſelbſt mit anderen altfuͤrſtlichen Stimmen nach ei- ner verabredeten Alternationsordnung abwechſeln, doch immer unveraͤndert behalten hat.
V.
Wegen der uͤbrigen ſeculariſirten Stifter kam es erſt auf dieſem Reichstage im May 1654. zur Richtigkeit, daß Halberſtadt unmittelbar nach den Braunſchweigiſchen Stimmen noch vor den alternirenden, Minden gleich nach Sachſenlauen- burg, Schwerin, Ratzeburg und Hirſchfeld nach Henneberg zu votiren kamen. Fuͤr Camin iſt erſt 1668. Der Platz zwiſchen Schwerin und Ratzeburg ausgemacht worden.
VI.
Was andere neue Stimmen betrifft, die jetzt erſt neu eingefuͤhrt werden ſollten, ſo hatte Ferdi- nand der III. ſchon auf dem Reichstage 1641. er- klaͤrt, daß er drey neue Fuͤrſten, von Hohenzollern, von Eggenberg und von Lobkowitz, zu Sitz und Stimme im Reichsfuͤrſtenrathe zugelaßen habe. Die wuͤrkliche Einfuͤhrung kam aber damals nicht zu Stande, weil Fuͤrſten und Churfuͤrſten dagegen erinnerten, daß die beiden letztern, als bloß Oe- ſterreichiſche Landſaſſen, keine unmittelbare Guͤter im Reiche beſaͤßen, und keinem Kreiſe mit Bey- traͤgen zu den gemeinen Beſchwerden des Reichs und der Kreiſe zugethan waͤren, ohne welche Be- dingungen keine Stimme im Fuͤrſtenrathe zuge- laßen werden koͤnnte (v). Jetzt wurde angezeiget, daß dieſe Bedingungen erfuͤllet ſeyen; worauf ſchon am 30. Jun. 1653. die Einfuͤhrung beſagter drey neuer Fuͤrſten im Fuͤrſtenrathe erfolgte. So wur- den auch am 28. Febr. 1654. noch die Fuͤrſten von
Salm
(v) R. A. 1641. §. 97. 98.
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
ſelbſt mit anderen altfuͤrſtlichen Stimmen nach ei-
ner verabredeten Alternationsordnung abwechſeln,
doch immer unveraͤndert behalten hat.
Wegen der uͤbrigen ſeculariſirten Stifter
kam es erſt auf dieſem Reichstage im May 1654.
zur Richtigkeit, daß Halberſtadt unmittelbar nach
den Braunſchweigiſchen Stimmen noch vor den
alternirenden, Minden gleich nach Sachſenlauen-
burg, Schwerin, Ratzeburg und Hirſchfeld nach
Henneberg zu votiren kamen. Fuͤr Camin iſt erſt
1668. Der Platz zwiſchen Schwerin und Ratzeburg
ausgemacht worden.
Was andere neue Stimmen betrifft, die jetzt
erſt neu eingefuͤhrt werden ſollten, ſo hatte Ferdi-
nand der III. ſchon auf dem Reichstage 1641. er-
klaͤrt, daß er drey neue Fuͤrſten, von Hohenzollern,
von Eggenberg und von Lobkowitz, zu Sitz und
Stimme im Reichsfuͤrſtenrathe zugelaßen habe.
Die wuͤrkliche Einfuͤhrung kam aber damals nicht
zu Stande, weil Fuͤrſten und Churfuͤrſten dagegen
erinnerten, daß die beiden letztern, als bloß Oe-
ſterreichiſche Landſaſſen, keine unmittelbare Guͤter
im Reiche beſaͤßen, und keinem Kreiſe mit Bey-
traͤgen zu den gemeinen Beſchwerden des Reichs
und der Kreiſe zugethan waͤren, ohne welche Be-
dingungen keine Stimme im Fuͤrſtenrathe zuge-
laßen werden koͤnnte (v). Jetzt wurde angezeiget,
daß dieſe Bedingungen erfuͤllet ſeyen; worauf ſchon
am 30. Jun. 1653. die Einfuͤhrung beſagter drey
neuer Fuͤrſten im Fuͤrſtenrathe erfolgte. So wur-
den auch am 28. Febr. 1654. noch die Fuͤrſten von
Salm
(v) R. A. 1641. §. 97. 98.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/292>, abgerufen am 22.11.2024.
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