auch keinen anderen Gottesdienst neben her einfüh- ren. Also gilt da kein Simultaneum.
VI.
Nach dieser in der Sache selbst liegenden Aus- einandersetzung der beiden Paragraphen, worauf es hier ankömmt (b), ist es gewiß nicht die Absicht gewesen, jenen §. 30., worin das Recht zu refor- miren oder anderen Glaubensgenossen ihre Reli- gionsübung zu gestatten als ein Territorialrecht anerkannt wird, zur Regel, und den §. 31., der das Entscheidungsjahr zur Richtschnur setzt, zur Ausnahme zu machen, und dadurch ein solches Verhältniß zwischen diesen beiden Stellen des Frie- dens zu begründen, daß bey der erstern als der Re- gel eine noch so weit ausgedehnte, bey der andern, als Ausnahme von der Regel, eine nie gnug ein- zuschränkende Auslegung statt finden müßte. Nein, beide Paragraphen können als zwey gleich kräftige Regeln, die nur zweyerley ganz verschiedene Fälle vor Augen haben, ganz wohl mit einander beste- hen; Nehmlich §. 30. wenn Herr und Land einer- ley, §. 31. wenn sie verschiedener Religion sind. In jenem Falle ließ man es bey der Regel, daß die Aufnahme und zu gestattende Religionsübung anderer Religionsverwandten von der landesherr- lichen Gewalt abhange. Im andern Falle gab man eine ganz andere eben so allgemeine Regel, daß da alles nach dem Entscheidungsziele des Jahrs 1624. gehalten werden sollte.
VII.
Die Verbindung der beiden §§., wie sie un- mittelbar auf einander folgen, gibt das deutlich gnug zu erkennen. Im §. 30. heißt es: das
Recht,
(b) §. 30. u. 31. des 5. Art. im Osn. Frieden.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
auch keinen anderen Gottesdienſt neben her einfuͤh- ren. Alſo gilt da kein Simultaneum.
VI.
Nach dieſer in der Sache ſelbſt liegenden Aus- einanderſetzung der beiden Paragraphen, worauf es hier ankoͤmmt (b), iſt es gewiß nicht die Abſicht geweſen, jenen §. 30., worin das Recht zu refor- miren oder anderen Glaubensgenoſſen ihre Reli- gionsuͤbung zu geſtatten als ein Territorialrecht anerkannt wird, zur Regel, und den §. 31., der das Entſcheidungsjahr zur Richtſchnur ſetzt, zur Ausnahme zu machen, und dadurch ein ſolches Verhaͤltniß zwiſchen dieſen beiden Stellen des Frie- dens zu begruͤnden, daß bey der erſtern als der Re- gel eine noch ſo weit ausgedehnte, bey der andern, als Ausnahme von der Regel, eine nie gnug ein- zuſchraͤnkende Auslegung ſtatt finden muͤßte. Nein, beide Paragraphen koͤnnen als zwey gleich kraͤftige Regeln, die nur zweyerley ganz verſchiedene Faͤlle vor Augen haben, ganz wohl mit einander beſte- hen; Nehmlich §. 30. wenn Herr und Land einer- ley, §. 31. wenn ſie verſchiedener Religion ſind. In jenem Falle ließ man es bey der Regel, daß die Aufnahme und zu geſtattende Religionsuͤbung anderer Religionsverwandten von der landesherr- lichen Gewalt abhange. Im andern Falle gab man eine ganz andere eben ſo allgemeine Regel, daß da alles nach dem Entſcheidungsziele des Jahrs 1624. gehalten werden ſollte.
VII.
Die Verbindung der beiden §§., wie ſie un- mittelbar auf einander folgen, gibt das deutlich gnug zu erkennen. Im §. 30. heißt es: das
Recht,
(b) §. 30. u. 31. des 5. Art. im Osn. Frieden.
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
auch keinen anderen Gottesdienſt neben her einfuͤh-
ren. Alſo gilt da kein Simultaneum.
Nach dieſer in der Sache ſelbſt liegenden Aus-
einanderſetzung der beiden Paragraphen, worauf
es hier ankoͤmmt (b), iſt es gewiß nicht die Abſicht
geweſen, jenen §. 30., worin das Recht zu refor-
miren oder anderen Glaubensgenoſſen ihre Reli-
gionsuͤbung zu geſtatten als ein Territorialrecht
anerkannt wird, zur Regel, und den §. 31., der
das Entſcheidungsjahr zur Richtſchnur ſetzt, zur
Ausnahme zu machen, und dadurch ein ſolches
Verhaͤltniß zwiſchen dieſen beiden Stellen des Frie-
dens zu begruͤnden, daß bey der erſtern als der Re-
gel eine noch ſo weit ausgedehnte, bey der andern,
als Ausnahme von der Regel, eine nie gnug ein-
zuſchraͤnkende Auslegung ſtatt finden muͤßte. Nein,
beide Paragraphen koͤnnen als zwey gleich kraͤftige
Regeln, die nur zweyerley ganz verſchiedene Faͤlle
vor Augen haben, ganz wohl mit einander beſte-
hen; Nehmlich §. 30. wenn Herr und Land einer-
ley, §. 31. wenn ſie verſchiedener Religion ſind.
In jenem Falle ließ man es bey der Regel, daß
die Aufnahme und zu geſtattende Religionsuͤbung
anderer Religionsverwandten von der landesherr-
lichen Gewalt abhange. Im andern Falle gab
man eine ganz andere eben ſo allgemeine Regel,
daß da alles nach dem Entſcheidungsziele des Jahrs
1624. gehalten werden ſollte.
Die Verbindung der beiden §§., wie ſie un-
mittelbar auf einander folgen, gibt das deutlich
gnug zu erkennen. Im §. 30. heißt es: das
Recht,
(b) §. 30. u. 31. des 5. Art. im Osn. Frieden.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/272>, abgerufen am 25.11.2024.
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