Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.7) R. H. R. O. u. R. A. 1654. brachte Verfassung beriefen, vermöge deren derLandesherr solche Ausgaben von seinen Cammer- einkünften zu bestreiten schuldig sey, überall aber keine Steuer ohne ihre Einwilligung statt finden könne. Allein nach dem subordinirten Verhält- nisse, worin alle Teutsche Landschaften unter Kai- ser und Reich stehen, ließ sich wohl nicht bezwei- flen, daß ein allgemeines Reichsgesetz, worin für die gemeinsame Wohlfahrt des ganzen Reichs etwas neues verordnet wurde, auch von jeder einzelnen Landschaft befolget werden müße. Die Landschaf- ten haben auch, früh oder spät, doch endlich durch- gängig sich dazu bequemen müßen. Jene von neuem vorgeschriebene Wahlen der Kreisobersten sind aber auch diesmal nicht zur Vollziehung ge- kommen. In den meisten Kreisen haben die kreis- ausschreibenden Fürsten diese Stelle oder doch die derselben beygelegten Vorzüge sich selbsten zuge- eignet. VIII. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. P
7) R. H. R. O. u. R. A. 1654. brachte Verfaſſung beriefen, vermoͤge deren derLandesherr ſolche Ausgaben von ſeinen Cammer- einkuͤnften zu beſtreiten ſchuldig ſey, uͤberall aber keine Steuer ohne ihre Einwilligung ſtatt finden koͤnne. Allein nach dem ſubordinirten Verhaͤlt- niſſe, worin alle Teutſche Landſchaften unter Kai- ſer und Reich ſtehen, ließ ſich wohl nicht bezwei- flen, daß ein allgemeines Reichsgeſetz, worin fuͤr die gemeinſame Wohlfahrt des ganzen Reichs etwas neues verordnet wurde, auch von jeder einzelnen Landſchaft befolget werden muͤße. Die Landſchaf- ten haben auch, fruͤh oder ſpaͤt, doch endlich durch- gaͤngig ſich dazu bequemen muͤßen. Jene von neuem vorgeſchriebene Wahlen der Kreisoberſten ſind aber auch diesmal nicht zur Vollziehung ge- kommen. In den meiſten Kreiſen haben die kreis- ausſchreibenden Fuͤrſten dieſe Stelle oder doch die derſelben beygelegten Vorzuͤge ſich ſelbſten zuge- eignet. VIII. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. P
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7) R. H. R. O. u. R. A. 1654.
brachte Verfaſſung beriefen, vermoͤge deren der
Landesherr ſolche Ausgaben von ſeinen Cammer-
einkuͤnften zu beſtreiten ſchuldig ſey, uͤberall aber
keine Steuer ohne ihre Einwilligung ſtatt finden
koͤnne. Allein nach dem ſubordinirten Verhaͤlt-
niſſe, worin alle Teutſche Landſchaften unter Kai-
ſer und Reich ſtehen, ließ ſich wohl nicht bezwei-
flen, daß ein allgemeines Reichsgeſetz, worin fuͤr
die gemeinſame Wohlfahrt des ganzen Reichs etwas
neues verordnet wurde, auch von jeder einzelnen
Landſchaft befolget werden muͤße. Die Landſchaf-
ten haben auch, fruͤh oder ſpaͤt, doch endlich durch-
gaͤngig ſich dazu bequemen muͤßen. Jene von
neuem vorgeſchriebene Wahlen der Kreisoberſten
ſind aber auch diesmal nicht zur Vollziehung ge-
kommen. In den meiſten Kreiſen haben die kreis-
ausſchreibenden Fuͤrſten dieſe Stelle oder doch die
derſelben beygelegten Vorzuͤge ſich ſelbſten zuge-
eignet.
VIII.
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Zitationshilfe: | Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/267>, abgerufen am 16.02.2025. |