gemacht war, das Tribunal zu Wismar anzu- legen (w).
XIII.
Von dem übrigen Inhalte des jüngsten Reichs- abschiedes verdienet nur noch eine Stelle hier er- wehnt zu werden, wo in Beziehung auf vorige Reichsabschiede die Executionsordnung von neuem eingeschärft wurde, sowohl wider auswär- tige Gewalt als etwa hervorbrechende Empörun- gen die erforderliche Hülfleistung mit würklicher starker Hand unverzüglich ins Werk zu richten, auch deswegen die Stellen der Kreisobersten über- all zu besetzen. Dabey wurde am Ende noch hin- zugefügt, daß "eines jeden Churfürsten und Stan- "des Landsassen, Unterthanen und Bürger zu Be- "setzung und Erhaltung der einem oder anderm "Reichsstande zugehörigen nöthigen Festungen, "Plätze und Garnisonen ihren Landesfürsten, Herr- "schaften und Oberen mit hülflichem Beytrage ge- "horsamlich an Hand zu gehen schuldig seyn" soll- ten (x). Diese Stelle wurde seitdem vielfältig dazu benutzt, den Landschaften es zur Schuldig- keit anzurechnen, daß sie auch ohne ihre Einwilli- gung sowohl zu den hier benannten Gegenständen als besage der oben (y) schon vorgekommenen Stel- le auch zu den Cammerzielern mit Steuern beleget werden könnten.
XIV.
Hiergegen widersetzten sich verschiedene Land- schaften, die sich auf ihre Verträge und herge-
brach-
(w) Osnabr. Friede Art. 10. §. 12.
(x) R. A. 1654. §. 180.
(y) R. A. 1654. §. 14. S. oben S. 219.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
gemacht war, das Tribunal zu Wismar anzu- legen (w).
XIII.
Von dem uͤbrigen Inhalte des juͤngſten Reichs- abſchiedes verdienet nur noch eine Stelle hier er- wehnt zu werden, wo in Beziehung auf vorige Reichsabſchiede die Executionsordnung von neuem eingeſchaͤrft wurde, ſowohl wider auswaͤr- tige Gewalt als etwa hervorbrechende Empoͤrun- gen die erforderliche Huͤlfleiſtung mit wuͤrklicher ſtarker Hand unverzuͤglich ins Werk zu richten, auch deswegen die Stellen der Kreisoberſten uͤber- all zu beſetzen. Dabey wurde am Ende noch hin- zugefuͤgt, daß ”eines jeden Churfuͤrſten und Stan- „des Landſaſſen, Unterthanen und Buͤrger zu Be- „ſetzung und Erhaltung der einem oder anderm „Reichsſtande zugehoͤrigen noͤthigen Feſtungen, „Plaͤtze und Garniſonen ihren Landesfuͤrſten, Herr- „ſchaften und Oberen mit huͤlflichem Beytrage ge- „horſamlich an Hand zu gehen ſchuldig ſeyn” ſoll- ten (x). Dieſe Stelle wurde ſeitdem vielfaͤltig dazu benutzt, den Landſchaften es zur Schuldig- keit anzurechnen, daß ſie auch ohne ihre Einwilli- gung ſowohl zu den hier benannten Gegenſtaͤnden als beſage der oben (y) ſchon vorgekommenen Stel- le auch zu den Cammerzielern mit Steuern beleget werden koͤnnten.
XIV.
Hiergegen widerſetzten ſich verſchiedene Land- ſchaften, die ſich auf ihre Vertraͤge und herge-
brach-
(w) Osnabr. Friede Art. 10. §. 12.
(x) R. A. 1654. §. 180.
(y) R. A. 1654. §. 14. S. oben S. 219.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0266"n="224"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">VIII.</hi> Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.</hi></fw><lb/>
gemacht war, das Tribunal zu Wismar anzu-<lb/>
legen <noteplace="foot"n="(w)">Osnabr. Friede Art. 10. §. 12.</note>.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">XIII.</hi></note><p>Von dem uͤbrigen Inhalte des juͤngſten Reichs-<lb/>
abſchiedes verdienet nur noch eine Stelle hier er-<lb/>
wehnt zu werden, wo in Beziehung auf vorige<lb/>
Reichsabſchiede die <hirendition="#fr">Executionsordnung</hi> von<lb/>
neuem eingeſchaͤrft wurde, ſowohl wider auswaͤr-<lb/>
tige Gewalt als etwa hervorbrechende Empoͤrun-<lb/>
gen die erforderliche Huͤlfleiſtung mit wuͤrklicher<lb/>ſtarker Hand unverzuͤglich ins Werk zu richten,<lb/>
auch deswegen die Stellen der Kreisoberſten uͤber-<lb/>
all zu beſetzen. Dabey wurde am Ende noch hin-<lb/>
zugefuͤgt, daß ”eines jeden Churfuͤrſten und Stan-<lb/>„des Landſaſſen, Unterthanen und Buͤrger zu Be-<lb/>„ſetzung und Erhaltung der einem oder anderm<lb/>„Reichsſtande zugehoͤrigen noͤthigen Feſtungen,<lb/>„Plaͤtze und Garniſonen ihren Landesfuͤrſten, Herr-<lb/>„ſchaften und Oberen mit huͤlflichem Beytrage ge-<lb/>„horſamlich an Hand zu gehen ſchuldig ſeyn”ſoll-<lb/>
ten <noteplace="foot"n="(x)">R. A. 1654. §. 180.</note>. Dieſe Stelle wurde ſeitdem vielfaͤltig<lb/>
dazu benutzt, den Landſchaften es zur Schuldig-<lb/>
keit anzurechnen, daß ſie auch ohne ihre Einwilli-<lb/>
gung ſowohl zu den hier benannten Gegenſtaͤnden<lb/>
als beſage der oben <noteplace="foot"n="(y)">R. A. 1654. §. 14. S. oben S. 219.</note>ſchon vorgekommenen Stel-<lb/>
le auch zu den Cammerzielern mit Steuern beleget<lb/>
werden koͤnnten.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">XIV.</hi></note><p>Hiergegen widerſetzten ſich verſchiedene Land-<lb/>ſchaften, die ſich auf ihre Vertraͤge und herge-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">brach-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[224/0266]
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
gemacht war, das Tribunal zu Wismar anzu-
legen (w).
Von dem uͤbrigen Inhalte des juͤngſten Reichs-
abſchiedes verdienet nur noch eine Stelle hier er-
wehnt zu werden, wo in Beziehung auf vorige
Reichsabſchiede die Executionsordnung von
neuem eingeſchaͤrft wurde, ſowohl wider auswaͤr-
tige Gewalt als etwa hervorbrechende Empoͤrun-
gen die erforderliche Huͤlfleiſtung mit wuͤrklicher
ſtarker Hand unverzuͤglich ins Werk zu richten,
auch deswegen die Stellen der Kreisoberſten uͤber-
all zu beſetzen. Dabey wurde am Ende noch hin-
zugefuͤgt, daß ”eines jeden Churfuͤrſten und Stan-
„des Landſaſſen, Unterthanen und Buͤrger zu Be-
„ſetzung und Erhaltung der einem oder anderm
„Reichsſtande zugehoͤrigen noͤthigen Feſtungen,
„Plaͤtze und Garniſonen ihren Landesfuͤrſten, Herr-
„ſchaften und Oberen mit huͤlflichem Beytrage ge-
„horſamlich an Hand zu gehen ſchuldig ſeyn” ſoll-
ten (x). Dieſe Stelle wurde ſeitdem vielfaͤltig
dazu benutzt, den Landſchaften es zur Schuldig-
keit anzurechnen, daß ſie auch ohne ihre Einwilli-
gung ſowohl zu den hier benannten Gegenſtaͤnden
als beſage der oben (y) ſchon vorgekommenen Stel-
le auch zu den Cammerzielern mit Steuern beleget
werden koͤnnten.
Hiergegen widerſetzten ſich verſchiedene Land-
ſchaften, die ſich auf ihre Vertraͤge und herge-
brach-
(w) Osnabr. Friede Art. 10. §. 12.
(x) R. A. 1654. §. 180.
(y) R. A. 1654. §. 14. S. oben S. 219.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/266>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.