Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VIII. Folgen d. Westph. Fr. 1648-1657. die Zahl auch vielleicht übertrieben ist, läßt sich dochsicher annehmen, daß eine ungeheure Menge Rechts- sachen, die von einem Jahre zum andern noch im- mer anwuchs, immer unerörtert übrig bleiben mußten (r). IX. Eine gleiche Bewandtniß hatte es mit den vie- X. Um hierwider Rath zu schaffen, beschloß der 24. (r) Noch der letztern 1776. verunglückten Visi-
tation wurde vom Canzleyverwalter ein Verzeich- niß von 61233. Acten zugestellt. Doch ließ sich nicht genau bestimmen, wie viele Sachen darunter noch eigentlich ihre Entscheidung erwarteten. (Ba- lemanns) Beyträge zur Revision der C. G. O. (Lemgo 1778. 4.) S. 11. VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657. die Zahl auch vielleicht uͤbertrieben iſt, laͤßt ſich dochſicher annehmen, daß eine ungeheure Menge Rechts- ſachen, die von einem Jahre zum andern noch im- mer anwuchs, immer uneroͤrtert uͤbrig bleiben mußten (r). IX. Eine gleiche Bewandtniß hatte es mit den vie- X. Um hierwider Rath zu ſchaffen, beſchloß der 24. (r) Noch der letztern 1776. verungluͤckten Viſi-
tation wurde vom Canzleyverwalter ein Verzeich- niß von 61233. Acten zugeſtellt. Doch ließ ſich nicht genau beſtimmen, wie viele Sachen darunter noch eigentlich ihre Entſcheidung erwarteten. (Ba- lemanns) Beytraͤge zur Reviſion der C. G. O. (Lemgo 1778. 4.) S. 11. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0262" n="220"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.</hi></fw><lb/> die Zahl auch vielleicht uͤbertrieben iſt, laͤßt ſich doch<lb/> ſicher annehmen, daß eine ungeheure Menge Rechts-<lb/> ſachen, die von einem Jahre zum andern noch im-<lb/> mer anwuchs, immer uneroͤrtert uͤbrig bleiben<lb/> mußten <note place="foot" n="(r)">Noch der letztern 1776. verungluͤckten Viſi-<lb/> tation wurde vom Canzleyverwalter ein Verzeich-<lb/> niß von 61233. Acten zugeſtellt. Doch ließ ſich<lb/> nicht genau beſtimmen, wie viele Sachen darunter<lb/> noch eigentlich ihre Entſcheidung erwarteten. (<hi rendition="#fr">Ba-<lb/> lemanns</hi>) Beytraͤge zur Reviſion der C. G. O.<lb/> (Lemgo 1778. 4.) S. 11.</note>.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">IX.</hi> </note> <p>Eine gleiche Bewandtniß hatte es mit den vie-<lb/> len <hi rendition="#fr">Reviſionen,</hi> deren ſeit 1582. keine mehr war<lb/> eroͤrtert worden; deren Anzahl aber eben deswegen<lb/> zugenommen hatte, weil es damals gnug war, nur<lb/> ein Reviſionsgeſuch anzubringen, um gegen die<lb/> Vollziehung des Urtheils, das man dadurch an-<lb/> focht, geſichert zu ſeyn. Damit war nun natuͤr-<lb/> lich beynahe das ganze Anſehen des Gerichts ver-<lb/> lohren gegangen, weil den Partheyen, wenn ſie<lb/> auch mit Muͤhe und Koſten ein Urtheil erhielten,<lb/> doch keinen Vortheil davon hatten, ſobald ihr Ge-<lb/> gner nur mit einem Reviſionsgeſuche die Rechts-<lb/> kraft und Vollſtreckung des Urtheils hemmte.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">X.</hi> </note> <p>Um hierwider Rath zu ſchaffen, beſchloß der<lb/> Reichsabſchied, daß am 1. Nov. 1654. eine auſ-<lb/> ſerordentliche Reichsdeputation von 24. Reichs-<lb/> ſtaͤnden nach der Religionsgleichheit ſich zu Speier<lb/> einfinden, und naͤchſt Verrichtung der <hi rendition="#fr">Viſitation</hi><lb/> die Reviſionsſachen unter Hand nehmen ſollten, zu<lb/> welchem Ende die 24. Staͤnde in vier Senate ver-<lb/> theilt werden ſollten. Am 1. Nov. 1655. ſollten<lb/> <fw place="bottom" type="catch">24.</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [220/0262]
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
die Zahl auch vielleicht uͤbertrieben iſt, laͤßt ſich doch
ſicher annehmen, daß eine ungeheure Menge Rechts-
ſachen, die von einem Jahre zum andern noch im-
mer anwuchs, immer uneroͤrtert uͤbrig bleiben
mußten (r).
Eine gleiche Bewandtniß hatte es mit den vie-
len Reviſionen, deren ſeit 1582. keine mehr war
eroͤrtert worden; deren Anzahl aber eben deswegen
zugenommen hatte, weil es damals gnug war, nur
ein Reviſionsgeſuch anzubringen, um gegen die
Vollziehung des Urtheils, das man dadurch an-
focht, geſichert zu ſeyn. Damit war nun natuͤr-
lich beynahe das ganze Anſehen des Gerichts ver-
lohren gegangen, weil den Partheyen, wenn ſie
auch mit Muͤhe und Koſten ein Urtheil erhielten,
doch keinen Vortheil davon hatten, ſobald ihr Ge-
gner nur mit einem Reviſionsgeſuche die Rechts-
kraft und Vollſtreckung des Urtheils hemmte.
Um hierwider Rath zu ſchaffen, beſchloß der
Reichsabſchied, daß am 1. Nov. 1654. eine auſ-
ſerordentliche Reichsdeputation von 24. Reichs-
ſtaͤnden nach der Religionsgleichheit ſich zu Speier
einfinden, und naͤchſt Verrichtung der Viſitation
die Reviſionsſachen unter Hand nehmen ſollten, zu
welchem Ende die 24. Staͤnde in vier Senate ver-
theilt werden ſollten. Am 1. Nov. 1655. ſollten
24.
(r) Noch der letztern 1776. verungluͤckten Viſi-
tation wurde vom Canzleyverwalter ein Verzeich-
niß von 61233. Acten zugeſtellt. Doch ließ ſich
nicht genau beſtimmen, wie viele Sachen darunter
noch eigentlich ihre Entſcheidung erwarteten. (Ba-
lemanns) Beytraͤge zur Reviſion der C. G. O.
(Lemgo 1778. 4.) S. 11.
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