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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VIII. Folgen d. Westph. Fr. 1648-1657.
2784. Gulden bezahlt werden (g). Bey man-
chen Gelegenheiten ist es doch auch sonst nicht zu
verkennen, daß der kaiserliche Hof über Reichs-
städte sich ungleich mehr herauszunehmen pflegt,
als es über andere Reichsstände gewöhnlich ist.



VII.
Verfolg der Geschichte nach dem Westphäli-
schen Frieden. Römische Königswahl. Reichs-
hofrathsordnung. Reichsabschied 1654.


I. Römische Königswahl Ferdinands des IV. -- II.
Jüngster Reichsabschied. -- III. IV. Reichshofrathsordnung. --
V. Der Reichsstände Erinnerungen dawider, und darüber
erfolgtes kaiserliches Decret. -- VI. Der jüngste Reichsab-
schied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen;
in den meisten spricht er nur vom Cammergerichte. -- VII.
Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; --
VIII. wie auch das heutige Präsentationswesen. -- IX. X.
Um die Revision am Cammergerichte wieder in Gang zu brin-
gen ward eine Visitation beschlossen, die von fünf Classen,
jeder von 24. Ständen vorgenommen werden sollte, die aber
erst nach 100. Jahren zu Stande kam, und doch verunglück-
te. -- X. Die Anzahl der Rechtssachen am Cammergerichte
verminderte sich inzwischen durch erhöhete Appellationssum-
men und Privilegien; -- XI. wogegen Verschickung der
Acten gestattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt
werden mußten. -- XII. XIII. Erneuerte Executionsordnung,
und den Reichsständen gestattete Beyziehung der Untertha-
nen zu Unterhaltung nöthiger Festungen und Besatzungen.



I.

Unmittelbar nach dem Westphälischen Frieden
und dessen endlich so weit vollbrachten Execu-
tionshandlungen war eine allgemeine Erwartung

des
(g) Wahldiarium K. Franz Th. 2. S. 179.

VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
2784. Gulden bezahlt werden (g). Bey man-
chen Gelegenheiten iſt es doch auch ſonſt nicht zu
verkennen, daß der kaiſerliche Hof uͤber Reichs-
ſtaͤdte ſich ungleich mehr herauszunehmen pflegt,
als es uͤber andere Reichsſtaͤnde gewoͤhnlich iſt.



VII.
Verfolg der Geſchichte nach dem Weſtphaͤli-
ſchen Frieden. Roͤmiſche Koͤnigswahl. Reichs-
hofrathsordnung. Reichsabſchied 1654.


I. Roͤmiſche Koͤnigswahl Ferdinands des IV.II.
Juͤngſter Reichsabſchied. — III. IV. Reichshofrathsordnung. —
V. Der Reichsſtaͤnde Erinnerungen dawider, und daruͤber
erfolgtes kaiſerliches Decret. — VI. Der juͤngſte Reichsab-
ſchied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen;
in den meiſten ſpricht er nur vom Cammergerichte. — VII.
Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; —
VIII. wie auch das heutige Praͤſentationsweſen. — IX. X.
Um die Reviſion am Cammergerichte wieder in Gang zu brin-
gen ward eine Viſitation beſchloſſen, die von fuͤnf Claſſen,
jeder von 24. Staͤnden vorgenommen werden ſollte, die aber
erſt nach 100. Jahren zu Stande kam, und doch verungluͤck-
te. — X. Die Anzahl der Rechtsſachen am Cammergerichte
verminderte ſich inzwiſchen durch erhoͤhete Appellationsſum-
men und Privilegien; — XI. wogegen Verſchickung der
Acten geſtattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt
werden mußten. — XII. XIII. Erneuerte Executionsordnung,
und den Reichsſtaͤnden geſtattete Beyziehung der Untertha-
nen zu Unterhaltung noͤthiger Feſtungen und Beſatzungen.



I.

Unmittelbar nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden
und deſſen endlich ſo weit vollbrachten Execu-
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[212/0254] VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657. 2784. Gulden bezahlt werden (g). Bey man- chen Gelegenheiten iſt es doch auch ſonſt nicht zu verkennen, daß der kaiſerliche Hof uͤber Reichs- ſtaͤdte ſich ungleich mehr herauszunehmen pflegt, als es uͤber andere Reichsſtaͤnde gewoͤhnlich iſt. VII. Verfolg der Geſchichte nach dem Weſtphaͤli- ſchen Frieden. Roͤmiſche Koͤnigswahl. Reichs- hofrathsordnung. Reichsabſchied 1654. I. Roͤmiſche Koͤnigswahl Ferdinands des IV. — II. Juͤngſter Reichsabſchied. — III. IV. Reichshofrathsordnung. — V. Der Reichsſtaͤnde Erinnerungen dawider, und daruͤber erfolgtes kaiſerliches Decret. — VI. Der juͤngſte Reichsab- ſchied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen; in den meiſten ſpricht er nur vom Cammergerichte. — VII. Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; — VIII. wie auch das heutige Praͤſentationsweſen. — IX. X. Um die Reviſion am Cammergerichte wieder in Gang zu brin- gen ward eine Viſitation beſchloſſen, die von fuͤnf Claſſen, jeder von 24. Staͤnden vorgenommen werden ſollte, die aber erſt nach 100. Jahren zu Stande kam, und doch verungluͤck- te. — X. Die Anzahl der Rechtsſachen am Cammergerichte verminderte ſich inzwiſchen durch erhoͤhete Appellationsſum- men und Privilegien; — XI. wogegen Verſchickung der Acten geſtattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt werden mußten. — XII. XIII. Erneuerte Executionsordnung, und den Reichsſtaͤnden geſtattete Beyziehung der Untertha- nen zu Unterhaltung noͤthiger Feſtungen und Beſatzungen. Unmittelbar nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden und deſſen endlich ſo weit vollbrachten Execu- tionshandlungen war eine allgemeine Erwartung des (g) Wahldiarium K. Franz Th. 2. S. 179.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/254>, abgerufen am 22.11.2024.