Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.Inhalt. I. Alle Reichsstädte haben eine republicanische Regie- rungsform. S. 207. -- II. III. nur mehr oder minder aristocratisch; S. 208. -- IV. zum Theil auch wohl demo- cratisch. S. 209. -- V. Einige haben noch Ueberbleibsel ehemaliger Reichsvogteyen. S. 210. -- VI. Uebrigens hat eine jede Reichsstadt jetzt ihre Landeshoheit. S. 211. -- VII. Der Kaiser erhebt aber noch eine jährliche Steuer aus einigen Reichsstädten; -- übt auch sonst wohl noch mehr Gewalt über Reichsstädte als über andere Reichsstände aus. S. 211. VII. Verfolg der Geschichte nach dem West- phälischen Frieden. Römische Königswahl. Reichs- hofrathsordnung. Reichsabschied 1654. S. 212- 225. I. Römische Königswahl Ferdinands des IV. S. 212. -- II. Jüngster Reichsabschied. S. 213. -- III. IV. Reichs- hofrathsordnung. S. 214. -- V. Der Reichsstände Erin- nerungen dawider, und darüber erfolgtes kaiserliches De- cret. S. 216. -- VI. Der jüngste Reichsabschied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen; in den meisten spricht er nur vom Cammergerichte. S. 217. -- VII. Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; S. 218. -- VIII. wie auch das heutige Präsentationswesen. S. 219. -- IX. X. Um die Revision am Cammergerichte wieder in Gang zu bringen ward eine Visitation beschlossen, die von fünf Classen, jeder von 24. Ständen vorgenommen werden soll- te, die aber erst nach 100. Jahren zu Stande kam und doch verunglückte. S. 220. -- XI. Die Anzahl der Rechtssa- chen am Cammergerichte verminderte sich inzwischen durch erhöhete Appellationssummen und Privilegien; S. 221. -- XII. wogegen Verschickung der Acten gestattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt werden mußten. S. 223. -- VIII. XIV. Erneuerte Executionsordnung, und den Reichs- ständen gestattete Beyziehung der Unterthanen zu Unterhal- tung nöthiger Festungen und Besatzungen. S. 224. VIII. Streit der beiden Religionstheile über das so genannte Simultaneum. S. 226-239. I. II. b
Inhalt. I. Alle Reichsſtaͤdte haben eine republicaniſche Regie- rungsform. S. 207. — II. III. nur mehr oder minder ariſtocratiſch; S. 208. — IV. zum Theil auch wohl demo- cratiſch. S. 209. — V. Einige haben noch Ueberbleibſel ehemaliger Reichsvogteyen. S. 210. — VI. Uebrigens hat eine jede Reichsſtadt jetzt ihre Landeshoheit. S. 211. — VII. Der Kaiſer erhebt aber noch eine jaͤhrliche Steuer aus einigen Reichsſtaͤdten; — uͤbt auch ſonſt wohl noch mehr Gewalt uͤber Reichsſtaͤdte als uͤber andere Reichsſtaͤnde aus. S. 211. VII. Verfolg der Geſchichte nach dem Weſt- phaͤliſchen Frieden. Roͤmiſche Koͤnigswahl. Reichs- hofrathsordnung. Reichsabſchied 1654. S. 212- 225. I. Roͤmiſche Koͤnigswahl Ferdinands des IV. S. 212. — II. Juͤngſter Reichsabſchied. S. 213. — III. IV. Reichs- hofrathsordnung. S. 214. — V. Der Reichsſtaͤnde Erin- nerungen dawider, und daruͤber erfolgtes kaiſerliches De- cret. S. 216. — VI. Der juͤngſte Reichsabſchied gedenkt des Reichshofraths nur in wenigen Stellen; in den meiſten ſpricht er nur vom Cammergerichte. S. 217. — VII. Die heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; S. 218. — VIII. wie auch das heutige Praͤſentationsweſen. S. 219. — IX. X. Um die Reviſion am Cammergerichte wieder in Gang zu bringen ward eine Viſitation beſchloſſen, die von fuͤnf Claſſen, jeder von 24. Staͤnden vorgenommen werden ſoll- te, die aber erſt nach 100. Jahren zu Stande kam und doch verungluͤckte. S. 220. — XI. Die Anzahl der Rechtsſa- chen am Cammergerichte verminderte ſich inzwiſchen durch erhoͤhete Appellationsſummen und Privilegien; S. 221. — XII. wogegen Verſchickung der Acten geſtattet, oder eigne Oberappellationsgerichte angelegt werden mußten. S. 223. — VIII. XIV. Erneuerte Executionsordnung, und den Reichs- ſtaͤnden geſtattete Beyziehung der Unterthanen zu Unterhal- tung noͤthiger Feſtungen und Beſatzungen. S. 224. VIII. Streit der beiden Religionstheile uͤber das ſo genannte Simultaneum. S. 226-239. I. II. b
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I. Alle Reichsſtaͤdte haben eine republicaniſche Regie-
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cratiſch. S. 209. — V. Einige haben noch Ueberbleibſel
ehemaliger Reichsvogteyen. S. 210. — VI. Uebrigens hat
eine jede Reichsſtadt jetzt ihre Landeshoheit. S. 211. —
VII. Der Kaiſer erhebt aber noch eine jaͤhrliche Steuer aus
einigen Reichsſtaͤdten; — uͤbt auch ſonſt wohl noch mehr
Gewalt uͤber Reichsſtaͤdte als uͤber andere Reichsſtaͤnde aus.
S. 211.
VII. Verfolg der Geſchichte nach dem Weſt-
phaͤliſchen Frieden. Roͤmiſche Koͤnigswahl. Reichs-
hofrathsordnung. Reichsabſchied 1654. S. 212-
225.
I. Roͤmiſche Koͤnigswahl Ferdinands des IV. S. 212. —
II. Juͤngſter Reichsabſchied. S. 213. — III. IV. Reichs-
hofrathsordnung. S. 214. — V. Der Reichsſtaͤnde Erin-
nerungen dawider, und daruͤber erfolgtes kaiſerliches De-
cret. S. 216. — VI. Der juͤngſte Reichsabſchied gedenkt
des Reichshofraths nur in wenigen Stellen; in den meiſten
ſpricht er nur vom Cammergerichte. S. 217. — VII. Die
heutigen Cammerzieler nehmen hier ihren Anfang; S. 218. —
VIII. wie auch das heutige Praͤſentationsweſen. S. 219. —
IX. X. Um die Reviſion am Cammergerichte wieder in Gang
zu bringen ward eine Viſitation beſchloſſen, die von fuͤnf
Claſſen, jeder von 24. Staͤnden vorgenommen werden ſoll-
te, die aber erſt nach 100. Jahren zu Stande kam und doch
verungluͤckte. S. 220. — XI. Die Anzahl der Rechtsſa-
chen am Cammergerichte verminderte ſich inzwiſchen durch
erhoͤhete Appellationsſummen und Privilegien; S. 221. —
XII. wogegen Verſchickung der Acten geſtattet, oder eigne
Oberappellationsgerichte angelegt werden mußten. S. 223. —
VIII. XIV. Erneuerte Executionsordnung, und den Reichs-
ſtaͤnden geſtattete Beyziehung der Unterthanen zu Unterhal-
tung noͤthiger Feſtungen und Beſatzungen. S. 224.
VIII. Streit der beiden Religionstheile uͤber das
ſo genannte Simultaneum. S. 226-239.
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