Kriege rechnete Ferdinand der II. darauf, durch die Hanse eine Flotte auf der Ostsee in Stand zu bringen; in welcher Absicht er in den Jahren 1626. 1628. eine Zusammenkunft der Städte Lübeck, Hamburg, Rostock, Wismar, Stralsund und Lauenburg veranlaßte, und der Hanse aufs neue zu großen Handlungsvortheilen in den Spanischen Staaten Hoffnung machte. Er konnte aber seine Absicht nicht erreichen. Als hernach im Jahre 1630. wieder ein Hansetag ausgeschrieben war, da aber fast alle Städte ausblieben, und die mei- sten eine Abneigung bezeigten den Bund fortzu- setzen; ward derselbe nur noch von den drey Reichs- städten Lübeck, Hamburg und Bremen erneuert, die seitdem bis auf den heutigen Tag in dieser Verbindung noch geblieben sind (y).
Wenn also gleich im Osnabrückischen Frieden die Krone Schweden verbindlich gemacht ward, den Hansestädten die Freyheit der Handlung und Schifffahrt, wie sie solche vor dem Kriege gehabt, aufrecht zu erhalten (z), so hat doch das den Teutschen Landstädten, die sonst in so großer An- zahl an diesem Bunde Theil genommen hatten, nicht mehr zu statten kommen können. Eine mit Beziehung auf diese Verordnung des Westphäli- schen Friedens seit 1742. in die neueren Wahl- capitulationen eingerückte Stelle verspricht zwar noch die Handlung treibenden Städte überhaupt, namentlich aber doch insonderheit die vor anderen
zum
(y)Büsch Welthändel (Aufl. 2. Hamb. 1783. 8.) S. 136-140.
(z) Osnabr. Friede Art. 10. §. 16.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
Kriege rechnete Ferdinand der II. darauf, durch die Hanſe eine Flotte auf der Oſtſee in Stand zu bringen; in welcher Abſicht er in den Jahren 1626. 1628. eine Zuſammenkunft der Staͤdte Luͤbeck, Hamburg, Roſtock, Wismar, Stralſund und Lauenburg veranlaßte, und der Hanſe aufs neue zu großen Handlungsvortheilen in den Spaniſchen Staaten Hoffnung machte. Er konnte aber ſeine Abſicht nicht erreichen. Als hernach im Jahre 1630. wieder ein Hanſetag ausgeſchrieben war, da aber faſt alle Staͤdte ausblieben, und die mei- ſten eine Abneigung bezeigten den Bund fortzu- ſetzen; ward derſelbe nur noch von den drey Reichs- ſtaͤdten Luͤbeck, Hamburg und Bremen erneuert, die ſeitdem bis auf den heutigen Tag in dieſer Verbindung noch geblieben ſind (y).
Wenn alſo gleich im Osnabruͤckiſchen Frieden die Krone Schweden verbindlich gemacht ward, den Hanſeſtaͤdten die Freyheit der Handlung und Schifffahrt, wie ſie ſolche vor dem Kriege gehabt, aufrecht zu erhalten (z), ſo hat doch das den Teutſchen Landſtaͤdten, die ſonſt in ſo großer An- zahl an dieſem Bunde Theil genommen hatten, nicht mehr zu ſtatten kommen koͤnnen. Eine mit Beziehung auf dieſe Verordnung des Weſtphaͤli- ſchen Friedens ſeit 1742. in die neueren Wahl- capitulationen eingeruͤckte Stelle verſpricht zwar noch die Handlung treibenden Staͤdte uͤberhaupt, namentlich aber doch inſonderheit die vor anderen
zum
(y)Buͤſch Welthaͤndel (Aufl. 2. Hamb. 1783. 8.) S. 136-140.
(z) Osnabr. Friede Art. 10. §. 16.
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
Kriege rechnete Ferdinand der II. darauf, durch
die Hanſe eine Flotte auf der Oſtſee in Stand zu
bringen; in welcher Abſicht er in den Jahren 1626.
1628. eine Zuſammenkunft der Staͤdte Luͤbeck,
Hamburg, Roſtock, Wismar, Stralſund und
Lauenburg veranlaßte, und der Hanſe aufs neue
zu großen Handlungsvortheilen in den Spaniſchen
Staaten Hoffnung machte. Er konnte aber ſeine
Abſicht nicht erreichen. Als hernach im Jahre
1630. wieder ein Hanſetag ausgeſchrieben war,
da aber faſt alle Staͤdte ausblieben, und die mei-
ſten eine Abneigung bezeigten den Bund fortzu-
ſetzen; ward derſelbe nur noch von den drey Reichs-
ſtaͤdten Luͤbeck, Hamburg und Bremen erneuert,
die ſeitdem bis auf den heutigen Tag in dieſer
Verbindung noch geblieben ſind (y).
Wenn alſo gleich im Osnabruͤckiſchen Frieden
die Krone Schweden verbindlich gemacht ward,
den Hanſeſtaͤdten die Freyheit der Handlung und
Schifffahrt, wie ſie ſolche vor dem Kriege gehabt,
aufrecht zu erhalten (z), ſo hat doch das den
Teutſchen Landſtaͤdten, die ſonſt in ſo großer An-
zahl an dieſem Bunde Theil genommen hatten,
nicht mehr zu ſtatten kommen koͤnnen. Eine mit
Beziehung auf dieſe Verordnung des Weſtphaͤli-
ſchen Friedens ſeit 1742. in die neueren Wahl-
capitulationen eingeruͤckte Stelle verſpricht zwar
noch die Handlung treibenden Staͤdte uͤberhaupt,
namentlich aber doch inſonderheit die vor anderen
zum
(y) Buͤſch Welthaͤndel (Aufl. 2. Hamb. 1783.
8.) S. 136-140.
(z) Osnabr. Friede Art. 10. §. 16.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/238>, abgerufen am 02.03.2025.
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