Noch ein Umstand, der die Zeiten vor undXIII. nach dem Westphälischen Frieden sehr unterschie- den macht, bestand in der merklichen Vergröße- rung verschiedener Säuser. Einige derselben hatten unmittelbar durch den Frieden selbst be- trächtlich gewonnen, als die Häuser Brandenburg, Mecklenburg und Hessen an secularisirten Stiftern; so wie fast alle protestantische Reichsstände an Einkünften ehemaliger Klöster und Stifter, die ihnen der Besitz vom 1. Jan. 1624. nunmehr auf ewig sicherte. Nach und nach entschlossen sich auch immer mehrere Häuser das Recht der Erstgebuhrt einzuführen, so daß in einem jeden solchen Hause, oder doch in einer solchen Linie, worin diese Successionsordnung beliebt wurde, von nun an immer nur Ein regierender Herr seyn sollte; wodurch dann nicht nur weiteren Verthei- lungen solcher Länder vorgebeugt, sondern auch dazu der Grund gelegt wurde, daß durch heim- fallende oder sonst neu zu erwerbende Länder auch in Zukunft immer größerer Zuwachs des Hauses zu hoffen war; wie insonderheit das Beyspiel des Hauses Brandenburg immer einleuchtender werden mußte.
In manchen Häusern wurde zwar noch denXIV. nachgebohrnen Herren ein Stück Landes zur eignen Bewohnung und Benutzung, nur mit Vorbehalt der Hoheit für den regierenden Herrn, angewie- sen, wie im Hause Hessen-Cassel der Nebenlinie von Hessen-Rheinfels und Rotenburg, und im Hause Hessendarmstadt den Landgrafen von Hom- burg an der Höhe, im Hause Anhaltbernburg
einer
P. Entw. d. Staatsverf. Th.II. N
4) Einige Eigenheiten der T. Verf.
Noch ein Umſtand, der die Zeiten vor undXIII. nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden ſehr unterſchie- den macht, beſtand in der merklichen Vergroͤße- rung verſchiedener Saͤuſer. Einige derſelben hatten unmittelbar durch den Frieden ſelbſt be- traͤchtlich gewonnen, als die Haͤuſer Brandenburg, Mecklenburg und Heſſen an ſeculariſirten Stiftern; ſo wie faſt alle proteſtantiſche Reichsſtaͤnde an Einkuͤnften ehemaliger Kloͤſter und Stifter, die ihnen der Beſitz vom 1. Jan. 1624. nunmehr auf ewig ſicherte. Nach und nach entſchloſſen ſich auch immer mehrere Haͤuſer das Recht der Erſtgebuhrt einzufuͤhren, ſo daß in einem jeden ſolchen Hauſe, oder doch in einer ſolchen Linie, worin dieſe Succeſſionsordnung beliebt wurde, von nun an immer nur Ein regierender Herr ſeyn ſollte; wodurch dann nicht nur weiteren Verthei- lungen ſolcher Laͤnder vorgebeugt, ſondern auch dazu der Grund gelegt wurde, daß durch heim- fallende oder ſonſt neu zu erwerbende Laͤnder auch in Zukunft immer groͤßerer Zuwachs des Hauſes zu hoffen war; wie inſonderheit das Beyſpiel des Hauſes Brandenburg immer einleuchtender werden mußte.
In manchen Haͤuſern wurde zwar noch denXIV. nachgebohrnen Herren ein Stuͤck Landes zur eignen Bewohnung und Benutzung, nur mit Vorbehalt der Hoheit fuͤr den regierenden Herrn, angewie- ſen, wie im Hauſe Heſſen-Caſſel der Nebenlinie von Heſſen-Rheinfels und Rotenburg, und im Hauſe Heſſendarmſtadt den Landgrafen von Hom- burg an der Hoͤhe, im Hauſe Anhaltbernburg
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4) Einige Eigenheiten der T. Verf.
Noch ein Umſtand, der die Zeiten vor und
nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden ſehr unterſchie-
den macht, beſtand in der merklichen Vergroͤße-
rung verſchiedener Saͤuſer. Einige derſelben
hatten unmittelbar durch den Frieden ſelbſt be-
traͤchtlich gewonnen, als die Haͤuſer Brandenburg,
Mecklenburg und Heſſen an ſeculariſirten Stiftern;
ſo wie faſt alle proteſtantiſche Reichsſtaͤnde an
Einkuͤnften ehemaliger Kloͤſter und Stifter, die
ihnen der Beſitz vom 1. Jan. 1624. nunmehr
auf ewig ſicherte. Nach und nach entſchloſſen
ſich auch immer mehrere Haͤuſer das Recht der
Erſtgebuhrt einzufuͤhren, ſo daß in einem jeden
ſolchen Hauſe, oder doch in einer ſolchen Linie,
worin dieſe Succeſſionsordnung beliebt wurde, von
nun an immer nur Ein regierender Herr ſeyn
ſollte; wodurch dann nicht nur weiteren Verthei-
lungen ſolcher Laͤnder vorgebeugt, ſondern auch
dazu der Grund gelegt wurde, daß durch heim-
fallende oder ſonſt neu zu erwerbende Laͤnder auch
in Zukunft immer groͤßerer Zuwachs des Hauſes
zu hoffen war; wie inſonderheit das Beyſpiel
des Hauſes Brandenburg immer einleuchtender
werden mußte.
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In manchen Haͤuſern wurde zwar noch den
nachgebohrnen Herren ein Stuͤck Landes zur eignen
Bewohnung und Benutzung, nur mit Vorbehalt
der Hoheit fuͤr den regierenden Herrn, angewie-
ſen, wie im Hauſe Heſſen-Caſſel der Nebenlinie
von Heſſen-Rheinfels und Rotenburg, und im
Hauſe Heſſendarmſtadt den Landgrafen von Hom-
burg an der Hoͤhe, im Hauſe Anhaltbernburg
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/235>, abgerufen am 28.11.2024.
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