Eigentlich waren aber auch nur in solchen Ländern Landstände, wo zu der Zeit, als die Lan- deshoheit zuerst aufkam, schon Klöster, Rittergü- ter und Städte vorhanden waren. Manche Gra- fen und Herren, deren Land oder Ländchen nur aus ihrem eignen Stammsitz und einer Anzahl dazu gehöriger Dörfer bestand, die also nur leibeigne nicht freye Unterthanen zu regieren hatten, haben nie Landstände gehabt, wenn auch gleich in der Folge ihr Stammsitz selbst, oder ein oder anderes Dorf, nachher zur Stadt gemacht worden ist. Selbst größere Länder können jetzt aus mehreren solchen Grafschaften und Herrschaften zusammengesetzt seyn, ohne Landstände zu haben, wie davon selbst die Pfalz am Rheine zum Beyspiele dienen kann.
VI.
Hin und wieder hat auch der Umstand, daß der Adel sich etwa zur unmittelbaren Reichsritterschaft hält, und so die Klöster sich zu Reichsprälaturen hinaufgeschwungen, und aus Städten Reichsstädte geworden sind, daran hinderlich fallen können, daß keine landschaftliche Verfassung aufgekommen ist, oder auch eine oder andere Classe von Landständen fehlet; wie z. B. im Würtenbergischen nur Präla- ten und Städte die Landschaft ausmachen, weil es da keine landsäßige Ritterschaft gibt. In anderen protestantischen Ländern fehlt es zum Theil am Prä- latenstande, wo man alle dazu gehörig gewesene Stiftungen secularisiret, oder auch eine oder andere derselben nur der Ritterschaft zugewandt und deren landschaftlicher Vertretung einverleibet hat.
VII.
In manchen Ländern, wo noch zur Zeit des Westphälischen Friedens Landtag zu halten ganz
gewöhn-
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
V.
Eigentlich waren aber auch nur in ſolchen Laͤndern Landſtaͤnde, wo zu der Zeit, als die Lan- deshoheit zuerſt aufkam, ſchon Kloͤſter, Ritterguͤ- ter und Staͤdte vorhanden waren. Manche Gra- fen und Herren, deren Land oder Laͤndchen nur aus ihrem eignen Stammſitz und einer Anzahl dazu gehoͤriger Doͤrfer beſtand, die alſo nur leibeigne nicht freye Unterthanen zu regieren hatten, haben nie Landſtaͤnde gehabt, wenn auch gleich in der Folge ihr Stammſitz ſelbſt, oder ein oder anderes Dorf, nachher zur Stadt gemacht worden iſt. Selbſt groͤßere Laͤnder koͤnnen jetzt aus mehreren ſolchen Grafſchaften und Herrſchaften zuſammengeſetzt ſeyn, ohne Landſtaͤnde zu haben, wie davon ſelbſt die Pfalz am Rheine zum Beyſpiele dienen kann.
VI.
Hin und wieder hat auch der Umſtand, daß der Adel ſich etwa zur unmittelbaren Reichsritterſchaft haͤlt, und ſo die Kloͤſter ſich zu Reichspraͤlaturen hinaufgeſchwungen, und aus Staͤdten Reichsſtaͤdte geworden ſind, daran hinderlich fallen koͤnnen, daß keine landſchaftliche Verfaſſung aufgekommen iſt, oder auch eine oder andere Claſſe von Landſtaͤnden fehlet; wie z. B. im Wuͤrtenbergiſchen nur Praͤla- ten und Staͤdte die Landſchaft ausmachen, weil es da keine landſaͤßige Ritterſchaft gibt. In anderen proteſtantiſchen Laͤndern fehlt es zum Theil am Praͤ- latenſtande, wo man alle dazu gehoͤrig geweſene Stiftungen ſeculariſiret, oder auch eine oder andere derſelben nur der Ritterſchaft zugewandt und deren landſchaftlicher Vertretung einverleibet hat.
VII.
In manchen Laͤndern, wo noch zur Zeit des Weſtphaͤliſchen Friedens Landtag zu halten ganz
gewoͤhn-
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[170/0212]
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
Eigentlich waren aber auch nur in ſolchen
Laͤndern Landſtaͤnde, wo zu der Zeit, als die Lan-
deshoheit zuerſt aufkam, ſchon Kloͤſter, Ritterguͤ-
ter und Staͤdte vorhanden waren. Manche Gra-
fen und Herren, deren Land oder Laͤndchen nur aus
ihrem eignen Stammſitz und einer Anzahl dazu
gehoͤriger Doͤrfer beſtand, die alſo nur leibeigne
nicht freye Unterthanen zu regieren hatten, haben nie
Landſtaͤnde gehabt, wenn auch gleich in der Folge
ihr Stammſitz ſelbſt, oder ein oder anderes Dorf,
nachher zur Stadt gemacht worden iſt. Selbſt
groͤßere Laͤnder koͤnnen jetzt aus mehreren ſolchen
Grafſchaften und Herrſchaften zuſammengeſetzt ſeyn,
ohne Landſtaͤnde zu haben, wie davon ſelbſt die
Pfalz am Rheine zum Beyſpiele dienen kann.
Hin und wieder hat auch der Umſtand, daß der
Adel ſich etwa zur unmittelbaren Reichsritterſchaft
haͤlt, und ſo die Kloͤſter ſich zu Reichspraͤlaturen
hinaufgeſchwungen, und aus Staͤdten Reichsſtaͤdte
geworden ſind, daran hinderlich fallen koͤnnen, daß
keine landſchaftliche Verfaſſung aufgekommen iſt,
oder auch eine oder andere Claſſe von Landſtaͤnden
fehlet; wie z. B. im Wuͤrtenbergiſchen nur Praͤla-
ten und Staͤdte die Landſchaft ausmachen, weil es
da keine landſaͤßige Ritterſchaft gibt. In anderen
proteſtantiſchen Laͤndern fehlt es zum Theil am Praͤ-
latenſtande, wo man alle dazu gehoͤrig geweſene
Stiftungen ſeculariſiret, oder auch eine oder andere
derſelben nur der Ritterſchaft zugewandt und deren
landſchaftlicher Vertretung einverleibet hat.
In manchen Laͤndern, wo noch zur Zeit des
Weſtphaͤliſchen Friedens Landtag zu halten ganz
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/212>, abgerufen am 24.11.2024.
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