beynahe bis zur Würklichkeit gebracht hat. Allein wer würde dabey gewinnen! -- und wer anders verliehren, als zuverläßig beide Theile! -- Und was folgt daraus? -- was anders, als daß beide Theile Ursache haben, den Westphälischen Frieden, der einmal so viel Blut gekostet hat, und für ganz Teutschland so theuer zu stehen gekommen ist, von allen Seiten heilig und unverbrüchlich zu hal- ten, -- auch schon von weitem zu meiden, was nur zum Fall der eintretenden Gewährleistung füh- ren könnte, -- also brüderlich als Mitglieder eines Staats mit einander zu leben -- oder doch nie außer Acht zu laßen, daß ein Schwerdt das an- dere in der Scheide erhalten möge!)
XIV.
Unmittelbar, nachdem der Friede sowohl zu Münster als Osnabrück am 14. (24.) Oct. 1648. gezeichnet war, zeigten sich schon trübe Aussich- ten, ob er auch jemals zur Vollziehung gelangen würde. Das verabredete kaiserliche Edict ward zwar unterm 7. Nov. 1648. ins Reich erlaßen. Allein an statt der acht Wochen, binnen welchen die Ratification erfolgen sollte, vergiengen über drey Monathe, ohne daß es dazu kam; es geschah kein Schritt zu Befolgung dessen, was im Edict befohlen war; man hörte von nichts als Wider- sprüchen und Schwierigkeiten, die sich von allen Enden und Orten hervorthaten. Die Kriegsvöl- ker blieben noch, wo sie waren; der ihnen vor- behaltene Unterhalt verursachte noch tägliche Er- pressungen großer Geldsummen. Auch die Con- gresse zu Münster und Osnabrück konnten noch nicht geendigt werden. Was würde erst geschehen seyn, wenn nicht in Abfassung des Friedens schon
zum
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
beynahe bis zur Wuͤrklichkeit gebracht hat. Allein wer wuͤrde dabey gewinnen! — und wer anders verliehren, als zuverlaͤßig beide Theile! — Und was folgt daraus? — was anders, als daß beide Theile Urſache haben, den Weſtphaͤliſchen Frieden, der einmal ſo viel Blut gekoſtet hat, und fuͤr ganz Teutſchland ſo theuer zu ſtehen gekommen iſt, von allen Seiten heilig und unverbruͤchlich zu hal- ten, — auch ſchon von weitem zu meiden, was nur zum Fall der eintretenden Gewaͤhrleiſtung fuͤh- ren koͤnnte, — alſo bruͤderlich als Mitglieder eines Staats mit einander zu leben — oder doch nie außer Acht zu laßen, daß ein Schwerdt das an- dere in der Scheide erhalten moͤge!)
XIV.
Unmittelbar, nachdem der Friede ſowohl zu Muͤnſter als Osnabruͤck am 14. (24.) Oct. 1648. gezeichnet war, zeigten ſich ſchon truͤbe Ausſich- ten, ob er auch jemals zur Vollziehung gelangen wuͤrde. Das verabredete kaiſerliche Edict ward zwar unterm 7. Nov. 1648. ins Reich erlaßen. Allein an ſtatt der acht Wochen, binnen welchen die Ratification erfolgen ſollte, vergiengen uͤber drey Monathe, ohne daß es dazu kam; es geſchah kein Schritt zu Befolgung deſſen, was im Edict befohlen war; man hoͤrte von nichts als Wider- ſpruͤchen und Schwierigkeiten, die ſich von allen Enden und Orten hervorthaten. Die Kriegsvoͤl- ker blieben noch, wo ſie waren; der ihnen vor- behaltene Unterhalt verurſachte noch taͤgliche Er- preſſungen großer Geldſummen. Auch die Con- greſſe zu Muͤnſter und Osnabruͤck konnten noch nicht geendigt werden. Was wuͤrde erſt geſchehen ſeyn, wenn nicht in Abfaſſung des Friedens ſchon
zum
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
beynahe bis zur Wuͤrklichkeit gebracht hat. Allein
wer wuͤrde dabey gewinnen! — und wer anders
verliehren, als zuverlaͤßig beide Theile! — Und
was folgt daraus? — was anders, als daß beide
Theile Urſache haben, den Weſtphaͤliſchen Frieden,
der einmal ſo viel Blut gekoſtet hat, und fuͤr ganz
Teutſchland ſo theuer zu ſtehen gekommen iſt,
von allen Seiten heilig und unverbruͤchlich zu hal-
ten, — auch ſchon von weitem zu meiden, was
nur zum Fall der eintretenden Gewaͤhrleiſtung fuͤh-
ren koͤnnte, — alſo bruͤderlich als Mitglieder eines
Staats mit einander zu leben — oder doch nie
außer Acht zu laßen, daß ein Schwerdt das an-
dere in der Scheide erhalten moͤge!)
Unmittelbar, nachdem der Friede ſowohl zu
Muͤnſter als Osnabruͤck am 14. (24.) Oct. 1648.
gezeichnet war, zeigten ſich ſchon truͤbe Ausſich-
ten, ob er auch jemals zur Vollziehung gelangen
wuͤrde. Das verabredete kaiſerliche Edict ward
zwar unterm 7. Nov. 1648. ins Reich erlaßen.
Allein an ſtatt der acht Wochen, binnen welchen
die Ratification erfolgen ſollte, vergiengen uͤber
drey Monathe, ohne daß es dazu kam; es geſchah
kein Schritt zu Befolgung deſſen, was im Edict
befohlen war; man hoͤrte von nichts als Wider-
ſpruͤchen und Schwierigkeiten, die ſich von allen
Enden und Orten hervorthaten. Die Kriegsvoͤl-
ker blieben noch, wo ſie waren; der ihnen vor-
behaltene Unterhalt verurſachte noch taͤgliche Er-
preſſungen großer Geldſummen. Auch die Con-
greſſe zu Muͤnſter und Osnabruͤck konnten noch
nicht geendigt werden. Was wuͤrde erſt geſchehen
ſeyn, wenn nicht in Abfaſſung des Friedens ſchon
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/190>, abgerufen am 16.02.2025.
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