Allodial-Länder; und dann sey nur von petitori- schen, nicht auch von possessorischen Erkenntnissen die Rede, und zwar über ganze Länder, nicht, wo etwa nur ein Drittheil oder anderer gewisser Theil eines Landes in Frage stehe. Von allem dem be- hauptet aber der Reichshofrath mit Beystimmung des Kaisers das Gegentheil. Seit 1742. hat die Sache zur authentischen Erklärung des Reichstags gebracht werden sollen; so jedoch noch nicht ge- schehen ist.
Ein ähnlicher Gegenstand kam selbst in denXIII. Westphälischen Friedenshandlungen vor, ohne aber auch da zur Entscheidung zu gelangen. Wenn je eine Sache ehedem zum Fürstenrechte gehöret hatte, so war es der Fall, wenn ein Reichsstand in die Acht erklärt werden sollte. Die Achtserklärun- gen der Stadt Donawerth, des Churfürsten von der Pfalz, der Herzoge von Mecklenburg und mehr andere waren aber nur durch des Reichshofraths Hände gegangen, oder gar bloß im kaiserlichen Cabinete, wer weiß mit wessen Zuziehung oder auf wessen Eingebung, beschlossen worden. Das schien dann doch der Mühe werth zu seyn, darüber we- nigstens eine besondere Verordnung zu machen. Im Frieden selbst kam man aber nur so weit, daß über die Art und Weise, wie künftig Achts- erklärungen zu erkennen seyn möchten, auf dem nächsten Reichstage gehandelt werden sollte.
Erst im Jahre 1711. ist hernach ein Reichs-XIV. schluß über diesen Umstand dahin zu Stande ge- kommen, daß nun zwar die Reichsgerichte berech- tiget bleiben, einen Proceß auf die Achtserklärung
in
P. Entw. d. Staatsverf. Th.II. H
8) Reichsgerichte uͤberhaupt.
Allodial-Laͤnder; und dann ſey nur von petitori- ſchen, nicht auch von poſſeſſoriſchen Erkenntniſſen die Rede, und zwar uͤber ganze Laͤnder, nicht, wo etwa nur ein Drittheil oder anderer gewiſſer Theil eines Landes in Frage ſtehe. Von allem dem be- hauptet aber der Reichshofrath mit Beyſtimmung des Kaiſers das Gegentheil. Seit 1742. hat die Sache zur authentiſchen Erklaͤrung des Reichstags gebracht werden ſollen; ſo jedoch noch nicht ge- ſchehen iſt.
Ein aͤhnlicher Gegenſtand kam ſelbſt in denXIII. Weſtphaͤliſchen Friedenshandlungen vor, ohne aber auch da zur Entſcheidung zu gelangen. Wenn je eine Sache ehedem zum Fuͤrſtenrechte gehoͤret hatte, ſo war es der Fall, wenn ein Reichsſtand in die Acht erklaͤrt werden ſollte. Die Achtserklaͤrun- gen der Stadt Donawerth, des Churfuͤrſten von der Pfalz, der Herzoge von Mecklenburg und mehr andere waren aber nur durch des Reichshofraths Haͤnde gegangen, oder gar bloß im kaiſerlichen Cabinete, wer weiß mit weſſen Zuziehung oder auf weſſen Eingebung, beſchloſſen worden. Das ſchien dann doch der Muͤhe werth zu ſeyn, daruͤber we- nigſtens eine beſondere Verordnung zu machen. Im Frieden ſelbſt kam man aber nur ſo weit, daß uͤber die Art und Weiſe, wie kuͤnftig Achts- erklaͤrungen zu erkennen ſeyn moͤchten, auf dem naͤchſten Reichstage gehandelt werden ſollte.
Erſt im Jahre 1711. iſt hernach ein Reichs-XIV. ſchluß uͤber dieſen Umſtand dahin zu Stande ge- kommen, daß nun zwar die Reichsgerichte berech- tiget bleiben, einen Proceß auf die Achtserklaͤrung
in
P. Entw. d. Staatsverf. Th.II. H
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0155"n="113"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">8) Reichsgerichte uͤberhaupt.</hi></fw><lb/>
Allodial-Laͤnder; und dann ſey nur von petitori-<lb/>ſchen, nicht auch von poſſeſſoriſchen Erkenntniſſen<lb/>
die Rede, und zwar uͤber ganze Laͤnder, nicht, wo<lb/>
etwa nur ein Drittheil oder anderer gewiſſer Theil<lb/>
eines Landes in Frage ſtehe. Von allem dem be-<lb/>
hauptet aber der Reichshofrath mit Beyſtimmung<lb/>
des Kaiſers das Gegentheil. Seit 1742. hat die<lb/>
Sache zur authentiſchen Erklaͤrung des Reichstags<lb/>
gebracht werden ſollen; ſo jedoch noch nicht ge-<lb/>ſchehen iſt.</p><lb/><p>Ein aͤhnlicher Gegenſtand kam ſelbſt in den<noteplace="right"><hirendition="#aq">XIII.</hi></note><lb/>
Weſtphaͤliſchen Friedenshandlungen vor, ohne aber<lb/>
auch da zur Entſcheidung zu gelangen. Wenn je<lb/>
eine Sache ehedem zum Fuͤrſtenrechte gehoͤret hatte,<lb/>ſo war es der Fall, wenn ein Reichsſtand in die<lb/>
Acht erklaͤrt werden ſollte. Die <hirendition="#fr">Achtserklaͤrun-<lb/>
gen</hi> der Stadt Donawerth, des Churfuͤrſten von<lb/>
der Pfalz, der Herzoge von Mecklenburg und mehr<lb/>
andere waren aber nur durch des Reichshofraths<lb/>
Haͤnde gegangen, oder gar bloß im kaiſerlichen<lb/>
Cabinete, wer weiß mit weſſen Zuziehung oder auf<lb/>
weſſen Eingebung, beſchloſſen worden. Das ſchien<lb/>
dann doch der Muͤhe werth zu ſeyn, daruͤber we-<lb/>
nigſtens eine beſondere Verordnung zu machen.<lb/>
Im Frieden ſelbſt kam man aber nur ſo weit,<lb/>
daß uͤber die Art und Weiſe, wie kuͤnftig Achts-<lb/>
erklaͤrungen zu erkennen ſeyn moͤchten, auf dem<lb/>
naͤchſten Reichstage gehandelt werden ſollte.</p><lb/><p>Erſt im Jahre 1711. iſt hernach ein Reichs-<noteplace="right"><hirendition="#aq">XIV.</hi></note><lb/>ſchluß uͤber dieſen Umſtand dahin zu Stande ge-<lb/>
kommen, daß nun zwar die Reichsgerichte berech-<lb/>
tiget bleiben, einen Proceß auf die Achtserklaͤrung<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">P. Entw. d. Staatsverf. Th.</hi><hirendition="#aq">II.</hi> H</fw><fwplace="bottom"type="catch">in</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[113/0155]
8) Reichsgerichte uͤberhaupt.
Allodial-Laͤnder; und dann ſey nur von petitori-
ſchen, nicht auch von poſſeſſoriſchen Erkenntniſſen
die Rede, und zwar uͤber ganze Laͤnder, nicht, wo
etwa nur ein Drittheil oder anderer gewiſſer Theil
eines Landes in Frage ſtehe. Von allem dem be-
hauptet aber der Reichshofrath mit Beyſtimmung
des Kaiſers das Gegentheil. Seit 1742. hat die
Sache zur authentiſchen Erklaͤrung des Reichstags
gebracht werden ſollen; ſo jedoch noch nicht ge-
ſchehen iſt.
Ein aͤhnlicher Gegenſtand kam ſelbſt in den
Weſtphaͤliſchen Friedenshandlungen vor, ohne aber
auch da zur Entſcheidung zu gelangen. Wenn je
eine Sache ehedem zum Fuͤrſtenrechte gehoͤret hatte,
ſo war es der Fall, wenn ein Reichsſtand in die
Acht erklaͤrt werden ſollte. Die Achtserklaͤrun-
gen der Stadt Donawerth, des Churfuͤrſten von
der Pfalz, der Herzoge von Mecklenburg und mehr
andere waren aber nur durch des Reichshofraths
Haͤnde gegangen, oder gar bloß im kaiſerlichen
Cabinete, wer weiß mit weſſen Zuziehung oder auf
weſſen Eingebung, beſchloſſen worden. Das ſchien
dann doch der Muͤhe werth zu ſeyn, daruͤber we-
nigſtens eine beſondere Verordnung zu machen.
Im Frieden ſelbſt kam man aber nur ſo weit,
daß uͤber die Art und Weiſe, wie kuͤnftig Achts-
erklaͤrungen zu erkennen ſeyn moͤchten, auf dem
naͤchſten Reichstage gehandelt werden ſollte.
XIII.
Erſt im Jahre 1711. iſt hernach ein Reichs-
ſchluß uͤber dieſen Umſtand dahin zu Stande ge-
kommen, daß nun zwar die Reichsgerichte berech-
tiget bleiben, einen Proceß auf die Achtserklaͤrung
in
XIV.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. H
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/155>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.