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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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7) Reichshofraths Gerichtb.
genannte Succumbenzgelder erlegen, d. i. gewisse
Summen Geldes, die der Reichshofrath nach
Beschaffenheit der Sache auf mehrere hundert oder
tausend Thaler ansetzt, die derjenige, welcher die
Revision verlangt, vorläufig binnen gewisser Zeit
erlegen muß, und zwar auf die Bedingung, daß
er sie nur alsdann zurückbekömmt, wenn seine
Beschwerden gegründet befunden werden, und das
vorige Erkenntniß abgeändert wird. Bleibt es
hingegen der Revision ungeachtet beym vorigen
Erkenntnisse, so sind die Succumbenzgelder ver-
fallen. Bey Cammergerichts-Revisionen hat als-
dann die Visitation darüber zu verfügen, ohne
daß doch weder die Visitatoren selbst, noch die
Cammergerichts-Beysitzer Vortheil davon haben.
Am Reichshofrathe gibt es aber mehrere Fälle,
wo gewisse Sporteln, z. B. Laudemialgelder bey
Belehnungen, die an Seitenverwandten, oder aus
neuer kaiserlicher Begnadigung ertheilt werden, un-
ter sämmtliche Mitglieder des Reichshofraths ver-
theilt werden, und gewissermaßen einen Theil der
Besoldung mit ausmachen. Auf gleiche Art wer-
den alle Revisionssporteln, sobald die Revision ver-
worfen, und das vorige Erkenntniß gerecht befun-
den ist, unter sämmtlichen Mitgliedern des Reichs-
hofraths vertheilt.




VIII.
G 4

7) Reichshofraths Gerichtb.
genannte Succumbenzgelder erlegen, d. i. gewiſſe
Summen Geldes, die der Reichshofrath nach
Beſchaffenheit der Sache auf mehrere hundert oder
tauſend Thaler anſetzt, die derjenige, welcher die
Reviſion verlangt, vorlaͤufig binnen gewiſſer Zeit
erlegen muß, und zwar auf die Bedingung, daß
er ſie nur alsdann zuruͤckbekoͤmmt, wenn ſeine
Beſchwerden gegruͤndet befunden werden, und das
vorige Erkenntniß abgeaͤndert wird. Bleibt es
hingegen der Reviſion ungeachtet beym vorigen
Erkenntniſſe, ſo ſind die Succumbenzgelder ver-
fallen. Bey Cammergerichts-Reviſionen hat als-
dann die Viſitation daruͤber zu verfuͤgen, ohne
daß doch weder die Viſitatoren ſelbſt, noch die
Cammergerichts-Beyſitzer Vortheil davon haben.
Am Reichshofrathe gibt es aber mehrere Faͤlle,
wo gewiſſe Sporteln, z. B. Laudemialgelder bey
Belehnungen, die an Seitenverwandten, oder aus
neuer kaiſerlicher Begnadigung ertheilt werden, un-
ter ſaͤmmtliche Mitglieder des Reichshofraths ver-
theilt werden, und gewiſſermaßen einen Theil der
Beſoldung mit ausmachen. Auf gleiche Art wer-
den alle Reviſionsſporteln, ſobald die Reviſion ver-
worfen, und das vorige Erkenntniß gerecht befun-
den iſt, unter ſaͤmmtlichen Mitgliedern des Reichs-
hofraths vertheilt.




VIII.
G 4
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[103/0145] 7) Reichshofraths Gerichtb. genannte Succumbenzgelder erlegen, d. i. gewiſſe Summen Geldes, die der Reichshofrath nach Beſchaffenheit der Sache auf mehrere hundert oder tauſend Thaler anſetzt, die derjenige, welcher die Reviſion verlangt, vorlaͤufig binnen gewiſſer Zeit erlegen muß, und zwar auf die Bedingung, daß er ſie nur alsdann zuruͤckbekoͤmmt, wenn ſeine Beſchwerden gegruͤndet befunden werden, und das vorige Erkenntniß abgeaͤndert wird. Bleibt es hingegen der Reviſion ungeachtet beym vorigen Erkenntniſſe, ſo ſind die Succumbenzgelder ver- fallen. Bey Cammergerichts-Reviſionen hat als- dann die Viſitation daruͤber zu verfuͤgen, ohne daß doch weder die Viſitatoren ſelbſt, noch die Cammergerichts-Beyſitzer Vortheil davon haben. Am Reichshofrathe gibt es aber mehrere Faͤlle, wo gewiſſe Sporteln, z. B. Laudemialgelder bey Belehnungen, die an Seitenverwandten, oder aus neuer kaiſerlicher Begnadigung ertheilt werden, un- ter ſaͤmmtliche Mitglieder des Reichshofraths ver- theilt werden, und gewiſſermaßen einen Theil der Beſoldung mit ausmachen. Auf gleiche Art wer- den alle Reviſionsſporteln, ſobald die Reviſion ver- worfen, und das vorige Erkenntniß gerecht befun- den iſt, unter ſaͤmmtlichen Mitgliedern des Reichs- hofraths vertheilt. VIII. G 4

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/145>, abgerufen am 24.11.2024.