zugestehen wollen (s). Die wichtigste Wirkung davon zeigt sich bey Reichsdeputationen, wo eini- ge Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen und Städte im Namen aller Stände beysammen be- rathschlagen, und alsdann jede Stimme einer ein- zelnen Reichsstadt soviel gilt, als die von einem Fürsten oder Churfürsten oder von einem ganzen gräflichen oder reichsprälatischen Collegium.
VI.
Wegen des Cammergerichts wurde festge- setzt, daß in Sachen catholischer und evangelischer Reichsstände unter einander, oder auch in Sachen einerley Glaubensgenossen, wenn ein dritter Inter- venient von anderer Religion dazu komme, eine völlige Religionsgleichheit unter den Mitglie- dern des Gerichts beobachtet werden sollte. Man war deswegen schon vorher übereingekommen, daß das ganze Cammergericht mit Personen von bei- den Religionen in gleicher Anzahl besetzt werden sollte; wie es auch dem allgemeinen Grundsatze von der völligen gegenseitigen Gleichheit beider Re- ligionstheile in Ansehung des Reichs gemäß war. Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer- gericht mit 50. Beysitzern zu besetzen, damit desto mehr Senate gemacht, und damit alle in so großer Zahl dahin kommende Rechtssachen desto sicherer erlediget werden könnten; so wurden doch den evan- gelischen Reichsständen nicht 25., wie es nach der völligen Gleichheit hätte geschehen sollen, sondern nur 24. Präsentationen zugetheilt. Die catholi- schen Reichsstände sollten zwar auch nur 24. Prä-
sen-
(s) Meine Beyträge zum Teutschen Staats- und Fürstenrechte Th. 1. S. 77-88.
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
zugeſtehen wollen (s). Die wichtigſte Wirkung davon zeigt ſich bey Reichsdeputationen, wo eini- ge Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤlaten, Grafen und Staͤdte im Namen aller Staͤnde beyſammen be- rathſchlagen, und alsdann jede Stimme einer ein- zelnen Reichsſtadt ſoviel gilt, als die von einem Fuͤrſten oder Churfuͤrſten oder von einem ganzen graͤflichen oder reichspraͤlatiſchen Collegium.
VI.
Wegen des Cammergerichts wurde feſtge- ſetzt, daß in Sachen catholiſcher und evangeliſcher Reichsſtaͤnde unter einander, oder auch in Sachen einerley Glaubensgenoſſen, wenn ein dritter Inter- venient von anderer Religion dazu komme, eine voͤllige Religionsgleichheit unter den Mitglie- dern des Gerichts beobachtet werden ſollte. Man war deswegen ſchon vorher uͤbereingekommen, daß das ganze Cammergericht mit Perſonen von bei- den Religionen in gleicher Anzahl beſetzt werden ſollte; wie es auch dem allgemeinen Grundſatze von der voͤlligen gegenſeitigen Gleichheit beider Re- ligionstheile in Anſehung des Reichs gemaͤß war. Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer- gericht mit 50. Beyſitzern zu beſetzen, damit deſto mehr Senate gemacht, und damit alle in ſo großer Zahl dahin kommende Rechtsſachen deſto ſicherer erlediget werden koͤnnten; ſo wurden doch den evan- geliſchen Reichsſtaͤnden nicht 25., wie es nach der voͤlligen Gleichheit haͤtte geſchehen ſollen, ſondern nur 24. Praͤſentationen zugetheilt. Die catholi- ſchen Reichsſtaͤnde ſollten zwar auch nur 24. Praͤ-
ſen-
(s) Meine Beytraͤge zum Teutſchen Staats- und Fuͤrſtenrechte Th. 1. S. 77-88.
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
zugeſtehen wollen (s). Die wichtigſte Wirkung
davon zeigt ſich bey Reichsdeputationen, wo eini-
ge Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤlaten, Grafen und
Staͤdte im Namen aller Staͤnde beyſammen be-
rathſchlagen, und alsdann jede Stimme einer ein-
zelnen Reichsſtadt ſoviel gilt, als die von einem
Fuͤrſten oder Churfuͤrſten oder von einem ganzen
graͤflichen oder reichspraͤlatiſchen Collegium.
Wegen des Cammergerichts wurde feſtge-
ſetzt, daß in Sachen catholiſcher und evangeliſcher
Reichsſtaͤnde unter einander, oder auch in Sachen
einerley Glaubensgenoſſen, wenn ein dritter Inter-
venient von anderer Religion dazu komme, eine
voͤllige Religionsgleichheit unter den Mitglie-
dern des Gerichts beobachtet werden ſollte. Man
war deswegen ſchon vorher uͤbereingekommen, daß
das ganze Cammergericht mit Perſonen von bei-
den Religionen in gleicher Anzahl beſetzt werden
ſollte; wie es auch dem allgemeinen Grundſatze
von der voͤlligen gegenſeitigen Gleichheit beider Re-
ligionstheile in Anſehung des Reichs gemaͤß war.
Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer-
gericht mit 50. Beyſitzern zu beſetzen, damit deſto
mehr Senate gemacht, und damit alle in ſo großer
Zahl dahin kommende Rechtsſachen deſto ſicherer
erlediget werden koͤnnten; ſo wurden doch den evan-
geliſchen Reichsſtaͤnden nicht 25., wie es nach der
voͤlligen Gleichheit haͤtte geſchehen ſollen, ſondern
nur 24. Praͤſentationen zugetheilt. Die catholi-
ſchen Reichsſtaͤnde ſollten zwar auch nur 24. Praͤ-
ſen-
(s) Meine Beytraͤge zum Teutſchen Staats-
und Fuͤrſtenrechte Th. 1. S. 77-88.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/132>, abgerufen am 16.02.2025.
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