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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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6) Reichstag u. C. G.

In allem übrigen blieb es bey dem bisheri-IV.
gen Herkommen, vermöge dessen es nunmehr schon
lange hergebracht war, daß das ehurfürstliche Col-
legium vom Fürstenrathe immer abgesondert seine
Berathschlagungen anstellte, und hernach diese
beide höhere Collegien, (wie man sie in Ansehung
der Reichsstädte nannte,) erst durch eine so ge-
nannte Re- und Correlation sich eines gemein-
samen Schlusses vereinigten, ehe man die Reichs-
städte, als das nunmehrige dritte reichsständische
Collegium dazu zog, um sich eines gemeinsamen
Schlusses aller drey Reichscollegien und eines
daraus zu errichtenden Reichsgutachtens zu ver-
einbaren.

Wenn nicht alle drey Reichscollegien einig sind,V.
bleibt gemeiniglich die Sache liegen. Eine Mehr-
heit der Stimmen
gilt unter den drey Reichs-
collegien
nicht. Selbst die beiden höheren Col-
legien haben sich erklärt, dergleichen wider das
reichsstädtische Collegium nicht zu begehren. Viel-
weniger wird es diesem zugestanden, in zwiespäl-
tigen Meynungen der beiden höheren Collegien
den Ausschlag zu geben. In solchem Verstande
darf also jenes entscheidende Stimmrecht, das der
Westphälische Friede den Reichsstädten zugesteht,
nicht genommen werden. Von einer Mehrheit
der Stimmen unter den drey Reichscollegien war
da nicht die Rede, sondern nur vom Stimmrechte
der Stände überhaupt, das nunmehr den Reichs-
städten auf gleiche Art, wie anderen Reichsstän-
den, eingeräumt wurde; im Gegensatze der bloßen
Consultativstimme, die man ihnen sonst nur hatte

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6) Reichstag u. C. G.

In allem uͤbrigen blieb es bey dem bisheri-IV.
gen Herkommen, vermoͤge deſſen es nunmehr ſchon
lange hergebracht war, daß das ehurfuͤrſtliche Col-
legium vom Fuͤrſtenrathe immer abgeſondert ſeine
Berathſchlagungen anſtellte, und hernach dieſe
beide hoͤhere Collegien, (wie man ſie in Anſehung
der Reichsſtaͤdte nannte,) erſt durch eine ſo ge-
nannte Re- und Correlation ſich eines gemein-
ſamen Schluſſes vereinigten, ehe man die Reichs-
ſtaͤdte, als das nunmehrige dritte reichsſtaͤndiſche
Collegium dazu zog, um ſich eines gemeinſamen
Schluſſes aller drey Reichscollegien und eines
daraus zu errichtenden Reichsgutachtens zu ver-
einbaren.

Wenn nicht alle drey Reichscollegien einig ſind,V.
bleibt gemeiniglich die Sache liegen. Eine Mehr-
heit der Stimmen
gilt unter den drey Reichs-
collegien
nicht. Selbſt die beiden hoͤheren Col-
legien haben ſich erklaͤrt, dergleichen wider das
reichsſtaͤdtiſche Collegium nicht zu begehren. Viel-
weniger wird es dieſem zugeſtanden, in zwieſpaͤl-
tigen Meynungen der beiden hoͤheren Collegien
den Ausſchlag zu geben. In ſolchem Verſtande
darf alſo jenes entſcheidende Stimmrecht, das der
Weſtphaͤliſche Friede den Reichsſtaͤdten zugeſteht,
nicht genommen werden. Von einer Mehrheit
der Stimmen unter den drey Reichscollegien war
da nicht die Rede, ſondern nur vom Stimmrechte
der Staͤnde uͤberhaupt, das nunmehr den Reichs-
ſtaͤdten auf gleiche Art, wie anderen Reichsſtaͤn-
den, eingeraͤumt wurde; im Gegenſatze der bloßen
Conſultativſtimme, die man ihnen ſonſt nur hatte

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[89/0131] 6) Reichstag u. C. G. In allem uͤbrigen blieb es bey dem bisheri- gen Herkommen, vermoͤge deſſen es nunmehr ſchon lange hergebracht war, daß das ehurfuͤrſtliche Col- legium vom Fuͤrſtenrathe immer abgeſondert ſeine Berathſchlagungen anſtellte, und hernach dieſe beide hoͤhere Collegien, (wie man ſie in Anſehung der Reichsſtaͤdte nannte,) erſt durch eine ſo ge- nannte Re- und Correlation ſich eines gemein- ſamen Schluſſes vereinigten, ehe man die Reichs- ſtaͤdte, als das nunmehrige dritte reichsſtaͤndiſche Collegium dazu zog, um ſich eines gemeinſamen Schluſſes aller drey Reichscollegien und eines daraus zu errichtenden Reichsgutachtens zu ver- einbaren. IV. Wenn nicht alle drey Reichscollegien einig ſind, bleibt gemeiniglich die Sache liegen. Eine Mehr- heit der Stimmen gilt unter den drey Reichs- collegien nicht. Selbſt die beiden hoͤheren Col- legien haben ſich erklaͤrt, dergleichen wider das reichsſtaͤdtiſche Collegium nicht zu begehren. Viel- weniger wird es dieſem zugeſtanden, in zwieſpaͤl- tigen Meynungen der beiden hoͤheren Collegien den Ausſchlag zu geben. In ſolchem Verſtande darf alſo jenes entſcheidende Stimmrecht, das der Weſtphaͤliſche Friede den Reichsſtaͤdten zugeſteht, nicht genommen werden. Von einer Mehrheit der Stimmen unter den drey Reichscollegien war da nicht die Rede, ſondern nur vom Stimmrechte der Staͤnde uͤberhaupt, das nunmehr den Reichs- ſtaͤdten auf gleiche Art, wie anderen Reichsſtaͤn- den, eingeraͤumt wurde; im Gegenſatze der bloßen Conſultativſtimme, die man ihnen ſonſt nur hatte zuge- V. F 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/131>, abgerufen am 09.11.2024.