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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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4) Religionsverhältnisse.
Stellen, wo von Rechten der Landesherren über
ihre Unterthanen die Rede war, mehrentheils durch
eine besondere Parenthese mit eingeschlossen worden.)

In Ansehung der Reichsstädte wurde endlichXIV.
zwischen pur evangelischen oder pur catholischen
und vermischten Reichsstädten noch ein Unterschied
gemacht; so daß für pur evangelische solche er-
kläret wurden, in welchen im Jahre 1624. außer
der evangelischen Religionsübung keine andere von
der Obrigkeit und Bürgerschaft (nachdem nehmlich
nach Verschiedenheit der Verfassung einer jeden
Stadt entweder jene allein, oder etwa nur mit
Zuziehung der letztern es habe thun können) ein-
geführt gewesen sey, wenn auch gleich einige ca-
tholische Einwohner daselbst wohnten, oder ein
und ander Kloster oder Stift und dazu gehörige
Kirche catholisch geblieben sey.

Als vermischte Reichsstädte von gleichemXV.
Verhältnisse beiderley Religionen wurden nur Augs-
burg, Dünkelspühl, Biberach, Ravensburg und
Kaufbeuern benannt. Für deren innere Verfassung
wurde zugleich meist eine völlige Religionsgleichheit
in Besetzung aller obrigkeitlichen Stellen, oder wo
nur eine Stelle vorhanden, darin eine Abwechse-
lung beider Religionen vorgeschrieben. Auch wur-
de namentlich wegen Augsburg noch ausdrücklich
festgesetzt, daß die Mehrheit der Stimmen in Sa-
chen, welche die Religion gerade zu oder auch nur
durch entfernten Einfluß beträfen, durchaus nicht
geachtet werden sollte.


Von
E 5

4) Religionsverhaͤltniſſe.
Stellen, wo von Rechten der Landesherren uͤber
ihre Unterthanen die Rede war, mehrentheils durch
eine beſondere Parentheſe mit eingeſchloſſen worden.)

In Anſehung der Reichsſtaͤdte wurde endlichXIV.
zwiſchen pur evangeliſchen oder pur catholiſchen
und vermiſchten Reichsſtaͤdten noch ein Unterſchied
gemacht; ſo daß fuͤr pur evangeliſche ſolche er-
klaͤret wurden, in welchen im Jahre 1624. außer
der evangeliſchen Religionsuͤbung keine andere von
der Obrigkeit und Buͤrgerſchaft (nachdem nehmlich
nach Verſchiedenheit der Verfaſſung einer jeden
Stadt entweder jene allein, oder etwa nur mit
Zuziehung der letztern es habe thun koͤnnen) ein-
gefuͤhrt geweſen ſey, wenn auch gleich einige ca-
tholiſche Einwohner daſelbſt wohnten, oder ein
und ander Kloſter oder Stift und dazu gehoͤrige
Kirche catholiſch geblieben ſey.

Als vermiſchte Reichsſtaͤdte von gleichemXV.
Verhaͤltniſſe beiderley Religionen wurden nur Augs-
burg, Duͤnkelſpuͤhl, Biberach, Ravensburg und
Kaufbeuern benannt. Fuͤr deren innere Verfaſſung
wurde zugleich meiſt eine voͤllige Religionsgleichheit
in Beſetzung aller obrigkeitlichen Stellen, oder wo
nur eine Stelle vorhanden, darin eine Abwechſe-
lung beider Religionen vorgeſchrieben. Auch wur-
de namentlich wegen Augsburg noch ausdruͤcklich
feſtgeſetzt, daß die Mehrheit der Stimmen in Sa-
chen, welche die Religion gerade zu oder auch nur
durch entfernten Einfluß betraͤfen, durchaus nicht
geachtet werden ſollte.


Von
E 5
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[73/0115] 4) Religionsverhaͤltniſſe. Stellen, wo von Rechten der Landesherren uͤber ihre Unterthanen die Rede war, mehrentheils durch eine beſondere Parentheſe mit eingeſchloſſen worden.) In Anſehung der Reichsſtaͤdte wurde endlich zwiſchen pur evangeliſchen oder pur catholiſchen und vermiſchten Reichsſtaͤdten noch ein Unterſchied gemacht; ſo daß fuͤr pur evangeliſche ſolche er- klaͤret wurden, in welchen im Jahre 1624. außer der evangeliſchen Religionsuͤbung keine andere von der Obrigkeit und Buͤrgerſchaft (nachdem nehmlich nach Verſchiedenheit der Verfaſſung einer jeden Stadt entweder jene allein, oder etwa nur mit Zuziehung der letztern es habe thun koͤnnen) ein- gefuͤhrt geweſen ſey, wenn auch gleich einige ca- tholiſche Einwohner daſelbſt wohnten, oder ein und ander Kloſter oder Stift und dazu gehoͤrige Kirche catholiſch geblieben ſey. XIV. Als vermiſchte Reichsſtaͤdte von gleichem Verhaͤltniſſe beiderley Religionen wurden nur Augs- burg, Duͤnkelſpuͤhl, Biberach, Ravensburg und Kaufbeuern benannt. Fuͤr deren innere Verfaſſung wurde zugleich meiſt eine voͤllige Religionsgleichheit in Beſetzung aller obrigkeitlichen Stellen, oder wo nur eine Stelle vorhanden, darin eine Abwechſe- lung beider Religionen vorgeſchrieben. Auch wur- de namentlich wegen Augsburg noch ausdruͤcklich feſtgeſetzt, daß die Mehrheit der Stimmen in Sa- chen, welche die Religion gerade zu oder auch nur durch entfernten Einfluß betraͤfen, durchaus nicht geachtet werden ſollte. XV. Von E 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/115>, abgerufen am 22.11.2024.