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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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3) Amnestie.
amnestie dahin bekannt machen laßen: daß "alle
"bisher unausgesöhnte Stände, wenn sie sich mit
"dem Kaiser zusammensetzen würden, wohin auch
"das wandelbare Glück der Waffen künftig fallen
"möchte, der weltlichen Güter halber von 1630.,
"der geistlichen vom 12. Nov. 1627. an zu rech-
"nen, völlige Restitution zu gewarten haben soll-
"ten; nur mit Ausnahme der Stände und Unter-
"thanen aus den kaiserlichen Erblanden, ingleichen
"der auf besondere Tractaten ausgesetzten Pfälzi-
"schen Sache und anderer Beschwerden." Und
so war auch damals in dem mit Mehrheit der
Stimmen bewirkten Reichsabschiede vom 10. Oct.
1641. diese so sehr eingeschränkte Amnestie wieder-
holet worden. Nach einer der beschwerlichsten Un-
terhandlungen kam es jetzt endlich dahin, daß doch
zur allgemeinen Regel festgesetzt wurde, daß alles,
was während des ganzen Krieges auf feindselige
oder thätliche Art aus seiner Ordnung gesetzt wor-
den, wieder völlig in den Stand, wie es vor dem
Anfange des ganzen Krieges gewesen, hergestellt
werden sollte.

Weil jedoch der kaiserliche Hof wegen vorge-III.
dachter Confiscationen durchaus nicht nachgeben
wollte; die beiden Kronen hingegen auch unbillig
fanden, daß diejenigen, die sich aus den kaiser-
lichen Erblanden in ihre Dienste begeben, deswegen
um ihre Güter kommen sollten; so wurde über diesen
Punct endlich der Mittelweg getroffen, daß letztere
ihre Güter wieder bekommen sollten, wenn die Con-
fiscation erst nach der Zeit, als sie in Dienste einer
dieser Kronen getreten, geschehen sey; nicht aber,
wenn sie schon vorher geschehen.


Wegen

3) Amneſtie.
amneſtie dahin bekannt machen laßen: daß ”alle
„bisher unausgeſoͤhnte Staͤnde, wenn ſie ſich mit
„dem Kaiſer zuſammenſetzen wuͤrden, wohin auch
„das wandelbare Gluͤck der Waffen kuͤnftig fallen
„moͤchte, der weltlichen Guͤter halber von 1630.,
„der geiſtlichen vom 12. Nov. 1627. an zu rech-
„nen, voͤllige Reſtitution zu gewarten haben ſoll-
„ten; nur mit Ausnahme der Staͤnde und Unter-
„thanen aus den kaiſerlichen Erblanden, ingleichen
„der auf beſondere Tractaten ausgeſetzten Pfaͤlzi-
„ſchen Sache und anderer Beſchwerden.” Und
ſo war auch damals in dem mit Mehrheit der
Stimmen bewirkten Reichsabſchiede vom 10. Oct.
1641. dieſe ſo ſehr eingeſchraͤnkte Amneſtie wieder-
holet worden. Nach einer der beſchwerlichſten Un-
terhandlungen kam es jetzt endlich dahin, daß doch
zur allgemeinen Regel feſtgeſetzt wurde, daß alles,
was waͤhrend des ganzen Krieges auf feindſelige
oder thaͤtliche Art aus ſeiner Ordnung geſetzt wor-
den, wieder voͤllig in den Stand, wie es vor dem
Anfange des ganzen Krieges geweſen, hergeſtellt
werden ſollte.

Weil jedoch der kaiſerliche Hof wegen vorge-III.
dachter Confiſcationen durchaus nicht nachgeben
wollte; die beiden Kronen hingegen auch unbillig
fanden, daß diejenigen, die ſich aus den kaiſer-
lichen Erblanden in ihre Dienſte begeben, deswegen
um ihre Guͤter kommen ſollten; ſo wurde uͤber dieſen
Punct endlich der Mittelweg getroffen, daß letztere
ihre Guͤter wieder bekommen ſollten, wenn die Con-
fiſcation erſt nach der Zeit, als ſie in Dienſte einer
dieſer Kronen getreten, geſchehen ſey; nicht aber,
wenn ſie ſchon vorher geſchehen.


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[61/0103] 3) Amneſtie. amneſtie dahin bekannt machen laßen: daß ”alle „bisher unausgeſoͤhnte Staͤnde, wenn ſie ſich mit „dem Kaiſer zuſammenſetzen wuͤrden, wohin auch „das wandelbare Gluͤck der Waffen kuͤnftig fallen „moͤchte, der weltlichen Guͤter halber von 1630., „der geiſtlichen vom 12. Nov. 1627. an zu rech- „nen, voͤllige Reſtitution zu gewarten haben ſoll- „ten; nur mit Ausnahme der Staͤnde und Unter- „thanen aus den kaiſerlichen Erblanden, ingleichen „der auf beſondere Tractaten ausgeſetzten Pfaͤlzi- „ſchen Sache und anderer Beſchwerden.” Und ſo war auch damals in dem mit Mehrheit der Stimmen bewirkten Reichsabſchiede vom 10. Oct. 1641. dieſe ſo ſehr eingeſchraͤnkte Amneſtie wieder- holet worden. Nach einer der beſchwerlichſten Un- terhandlungen kam es jetzt endlich dahin, daß doch zur allgemeinen Regel feſtgeſetzt wurde, daß alles, was waͤhrend des ganzen Krieges auf feindſelige oder thaͤtliche Art aus ſeiner Ordnung geſetzt wor- den, wieder voͤllig in den Stand, wie es vor dem Anfange des ganzen Krieges geweſen, hergeſtellt werden ſollte. Weil jedoch der kaiſerliche Hof wegen vorge- dachter Confiſcationen durchaus nicht nachgeben wollte; die beiden Kronen hingegen auch unbillig fanden, daß diejenigen, die ſich aus den kaiſer- lichen Erblanden in ihre Dienſte begeben, deswegen um ihre Guͤter kommen ſollten; ſo wurde uͤber dieſen Punct endlich der Mittelweg getroffen, daß letztere ihre Guͤter wieder bekommen ſollten, wenn die Con- fiſcation erſt nach der Zeit, als ſie in Dienſte einer dieſer Kronen getreten, geſchehen ſey; nicht aber, wenn ſie ſchon vorher geſchehen. III. Wegen

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/103>, abgerufen am 22.11.2024.