I. Schwierigkeiten wegen der Amnestie, -- II. die der Kaiser nur von 1630. oder 1627. her gestatten wollte, je- doch der Regel von 1618. nachgeben mußte; -- III. nur mit besonderer Bestimmung wegen der in den kaiserlichen Erb- landen confiscirten Güter; -- IV. wie auch wegen der Pfälzi- schen Restitution, -- V. und vieler noch besonders benann- ter Partheyen. -- VI. Besondere Entscheidung der Irrun- gen des Hauses Hessen. -- Aber unentschieden gelaßene Jü- lichische und Donawerthische Sache.
I.
Von anderen Forderungen, die der Krieg selbst veranlaßt hatte, war die natürlichste, daß beide Kronen für sich und alle ihre Bundesgenos- sen außer dem, was nicht durch besondere Abreden davon ausgenommen war, wie es bey allen Frie- densschlüssen die gewöhnliche Regel ist, eine all- gemeine Amnestie, und also eine durchgängige Herstellung in den Zustand, wie sich alles vor An- fange des Krieges im Jahre 1618. befunden hatte, begehrten. Von einer solchen Amnestie wollte aber der kaiserliche Hof lange Zeit durchaus nichts wis- sen, weil davon nicht nur eine völlige Herstellung des Hauses Pfalz, sondern auch die Zurückgebung vieler confiscirten Güter, die Ferdinand der II. der Böhmischen Unruhen halber in seinen Erblanden eingezogen und großentheils wieder an andere Günstlinge vergeben hatte, abhangen würde.
II.
Wohlbedächtlich hatte deswegen Ferdinand der III. auf dem Reichstage zu Regensburg unterm 20. Aug. 1641. eine nur so genannte General-
amnestie
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
III. Friedenshandlungen uͤber die Amneſtie.
I. Schwierigkeiten wegen der Amneſtie, — II. die der Kaiſer nur von 1630. oder 1627. her geſtatten wollte, je- doch der Regel von 1618. nachgeben mußte; — III. nur mit beſonderer Beſtimmung wegen der in den kaiſerlichen Erb- landen confiſcirten Guͤter; — IV. wie auch wegen der Pfaͤlzi- ſchen Reſtitution, — V. und vieler noch beſonders benann- ter Partheyen. — VI. Beſondere Entſcheidung der Irrun- gen des Hauſes Heſſen. — Aber unentſchieden gelaßene Juͤ- lichiſche und Donawerthiſche Sache.
I.
Von anderen Forderungen, die der Krieg ſelbſt veranlaßt hatte, war die natuͤrlichſte, daß beide Kronen fuͤr ſich und alle ihre Bundesgenoſ- ſen außer dem, was nicht durch beſondere Abreden davon ausgenommen war, wie es bey allen Frie- densſchluͤſſen die gewoͤhnliche Regel iſt, eine all- gemeine Amneſtie, und alſo eine durchgaͤngige Herſtellung in den Zuſtand, wie ſich alles vor An- fange des Krieges im Jahre 1618. befunden hatte, begehrten. Von einer ſolchen Amneſtie wollte aber der kaiſerliche Hof lange Zeit durchaus nichts wiſ- ſen, weil davon nicht nur eine voͤllige Herſtellung des Hauſes Pfalz, ſondern auch die Zuruͤckgebung vieler confiſcirten Guͤter, die Ferdinand der II. der Boͤhmiſchen Unruhen halber in ſeinen Erblanden eingezogen und großentheils wieder an andere Guͤnſtlinge vergeben hatte, abhangen wuͤrde.
II.
Wohlbedaͤchtlich hatte deswegen Ferdinand der III. auf dem Reichstage zu Regensburg unterm 20. Aug. 1641. eine nur ſo genannte General-
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
III.
Friedenshandlungen uͤber die Amneſtie.
I. Schwierigkeiten wegen der Amneſtie, — II. die der
Kaiſer nur von 1630. oder 1627. her geſtatten wollte, je-
doch der Regel von 1618. nachgeben mußte; — III. nur mit
beſonderer Beſtimmung wegen der in den kaiſerlichen Erb-
landen confiſcirten Guͤter; — IV. wie auch wegen der Pfaͤlzi-
ſchen Reſtitution, — V. und vieler noch beſonders benann-
ter Partheyen. — VI. Beſondere Entſcheidung der Irrun-
gen des Hauſes Heſſen. — Aber unentſchieden gelaßene Juͤ-
lichiſche und Donawerthiſche Sache.
Von anderen Forderungen, die der Krieg ſelbſt
veranlaßt hatte, war die natuͤrlichſte, daß
beide Kronen fuͤr ſich und alle ihre Bundesgenoſ-
ſen außer dem, was nicht durch beſondere Abreden
davon ausgenommen war, wie es bey allen Frie-
densſchluͤſſen die gewoͤhnliche Regel iſt, eine all-
gemeine Amneſtie, und alſo eine durchgaͤngige
Herſtellung in den Zuſtand, wie ſich alles vor An-
fange des Krieges im Jahre 1618. befunden hatte,
begehrten. Von einer ſolchen Amneſtie wollte aber
der kaiſerliche Hof lange Zeit durchaus nichts wiſ-
ſen, weil davon nicht nur eine voͤllige Herſtellung
des Hauſes Pfalz, ſondern auch die Zuruͤckgebung
vieler confiſcirten Guͤter, die Ferdinand der II. der
Boͤhmiſchen Unruhen halber in ſeinen Erblanden
eingezogen und großentheils wieder an andere
Guͤnſtlinge vergeben hatte, abhangen wuͤrde.
Wohlbedaͤchtlich hatte deswegen Ferdinand
der III. auf dem Reichstage zu Regensburg unterm
20. Aug. 1641. eine nur ſo genannte General-
amneſtie
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/102>, abgerufen am 21.11.2024.
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