Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.6) Carolinger im Flor 752-814. macht es glaublich, daß mehr als eine bloße Mög-lichkeit im Werke war. Aber eben damals ward Irene zu Constantinopel gestürzt. Ihr Nachfolger Nicephorus war mit dem, was zu Rom geschehen war, so wenig zufrieden, daß es vielmehr in dem untern Theile von Italien darüber noch zum Kriege kam. Doch die Hauptsache konnte einmal von Con- stantinopel aus nicht mehr rückgängig gemacht wer- den. Die Gränzen des Gebietes, das den Grie- chen noch in Italien übrig blieb, wurden in Frie- densschlüssen bestimmt, die Nicephorus und sein Nachfolger Michael mit Carln machten. Sobald einmal die Abhängigkeit, worin bis-XV. wahren
6) Carolinger im Flor 752-814. macht es glaublich, daß mehr als eine bloße Moͤg-lichkeit im Werke war. Aber eben damals ward Irene zu Conſtantinopel geſtuͤrzt. Ihr Nachfolger Nicephorus war mit dem, was zu Rom geſchehen war, ſo wenig zufrieden, daß es vielmehr in dem untern Theile von Italien daruͤber noch zum Kriege kam. Doch die Hauptſache konnte einmal von Con- ſtantinopel aus nicht mehr ruͤckgaͤngig gemacht wer- den. Die Graͤnzen des Gebietes, das den Grie- chen noch in Italien uͤbrig blieb, wurden in Frie- densſchluͤſſen beſtimmt, die Nicephorus und ſein Nachfolger Michael mit Carln machten. Sobald einmal die Abhaͤngigkeit, worin bis-XV. wahren
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0095" n="61"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">6) Carolinger im Flor 752-814.</hi></fw><lb/> macht es glaublich, daß mehr als eine bloße Moͤg-<lb/> lichkeit im Werke war. Aber eben damals ward<lb/> Irene zu Conſtantinopel geſtuͤrzt. Ihr Nachfolger<lb/> Nicephorus war mit dem, was zu Rom geſchehen<lb/> war, ſo wenig zufrieden, daß es vielmehr in dem<lb/> untern Theile von Italien daruͤber noch zum Kriege<lb/> kam. Doch die Hauptſache konnte einmal von Con-<lb/> ſtantinopel aus nicht mehr ruͤckgaͤngig gemacht wer-<lb/> den. Die Graͤnzen des Gebietes, das den Grie-<lb/> chen noch in Italien uͤbrig blieb, wurden in Frie-<lb/> densſchluͤſſen beſtimmt, die Nicephorus und ſein<lb/> Nachfolger Michael mit Carln machten.</p><lb/> <p>Sobald einmal die Abhaͤngigkeit, worin bis-<note place="right"><hi rendition="#aq">XV.</hi></note><lb/> her die Roͤmer vom Hofe zu Conſtantinopel geweſen<lb/> waren, gehoben war; ſo hatten es allerdings die<lb/> Roͤmer in ihrer Gewalt, die Kaiſerwuͤrde, wie ſie<lb/> ehedem auf ihrer Stadt und ihrem Gebiete gehaf-<lb/> tet hatte, zu erneuern; zumal wenn ſich ein Herr<lb/> dazu fand, der der Sache den gehoͤrigen Nachdruck<lb/> geben konnte, um auch von anderen Voͤlkern und<lb/> Staaten die Anerkennung dieſer neuen Wuͤrde zu<lb/> bewirken. In ſo weit liegt der wahre rechtliche<lb/> Grund der ganzen Sache in der uͤbereinſtimmen-<lb/> den Geſinnung, welche gleich am Weinachtstage<lb/> 800. das damals in der Kirche verſammelte Volk<lb/> an Tag legte. Es ließ ſich wohl vorherſehen,<lb/> wie es auch wuͤrklich erfolgte, daß ſowohl die<lb/> uͤbrigen Roͤmer, als die Longobarden und Franken<lb/> der Sache ihren Beyfall geben wuͤrden, und daß<lb/> nicht leicht irgend ein anderes Volk ſich widerſetzen<lb/> duͤrfte, Carln in dieſer neuen Wuͤrde anzuerken-<lb/> nen; Gerade ſo, wie die erſt im gegenwaͤrtigen<lb/> Jahrhunderte neu errichtete Preuſſiſche Krone ihren<lb/> <fw place="bottom" type="catch">wahren</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [61/0095]
6) Carolinger im Flor 752-814.
macht es glaublich, daß mehr als eine bloße Moͤg-
lichkeit im Werke war. Aber eben damals ward
Irene zu Conſtantinopel geſtuͤrzt. Ihr Nachfolger
Nicephorus war mit dem, was zu Rom geſchehen
war, ſo wenig zufrieden, daß es vielmehr in dem
untern Theile von Italien daruͤber noch zum Kriege
kam. Doch die Hauptſache konnte einmal von Con-
ſtantinopel aus nicht mehr ruͤckgaͤngig gemacht wer-
den. Die Graͤnzen des Gebietes, das den Grie-
chen noch in Italien uͤbrig blieb, wurden in Frie-
densſchluͤſſen beſtimmt, die Nicephorus und ſein
Nachfolger Michael mit Carln machten.
Sobald einmal die Abhaͤngigkeit, worin bis-
her die Roͤmer vom Hofe zu Conſtantinopel geweſen
waren, gehoben war; ſo hatten es allerdings die
Roͤmer in ihrer Gewalt, die Kaiſerwuͤrde, wie ſie
ehedem auf ihrer Stadt und ihrem Gebiete gehaf-
tet hatte, zu erneuern; zumal wenn ſich ein Herr
dazu fand, der der Sache den gehoͤrigen Nachdruck
geben konnte, um auch von anderen Voͤlkern und
Staaten die Anerkennung dieſer neuen Wuͤrde zu
bewirken. In ſo weit liegt der wahre rechtliche
Grund der ganzen Sache in der uͤbereinſtimmen-
den Geſinnung, welche gleich am Weinachtstage
800. das damals in der Kirche verſammelte Volk
an Tag legte. Es ließ ſich wohl vorherſehen,
wie es auch wuͤrklich erfolgte, daß ſowohl die
uͤbrigen Roͤmer, als die Longobarden und Franken
der Sache ihren Beyfall geben wuͤrden, und daß
nicht leicht irgend ein anderes Volk ſich widerſetzen
duͤrfte, Carln in dieſer neuen Wuͤrde anzuerken-
nen; Gerade ſo, wie die erſt im gegenwaͤrtigen
Jahrhunderte neu errichtete Preuſſiſche Krone ihren
wahren
XV.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |