angerechnet. Verschiedentlich war deswegen selbst der Reichsfiscal am Cammergerichte mit Klagen ge- gen evangelische Reichsstände eingekommen. Häu- fig hatte auch das Cammergericht schon Mandate und andere Erkenntnisse dagegen erlaßen. Jetzt erhielten die Evangelischen es erst im Religionsfrie- den, daß es bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit den eingezogenen geistlichen Gütern ge- macht, gelaßen werden, und dieselben Stände we- der inn- noch ausserhalb Rechtens deshalb bespro- chen noch angefochten werden sollten. Dem Cam- mergerichte wurde zugleich befohlen, solcher Güter halber keine Citation, Mandate oder andere Pro- cesse zu erkennen.
Nur noch eine Bestimmung wurde in dieserIII. Stelle des Religionsfriedens hinzugefüget, die nachher verschiedentlich zu Mißdeutungen und Streitigkeiten Anlaß gegeben hat. Hin und wie- der hatte sichs gefüget, daß Klöster oder andere geistliche Stiftungen in einem evangelischen Lande lagen, aber einem andern Reichsstande, z. B. als Zugehöre einer reichsständischen Abtey oder andern Prälatur, eigenthümlich zugehörten. Wenn mit solchen Klöstern oder Stiftungen ein evangelischer Reichsstand, unter dessen Landeshoheit sie gelegen waren, eine Veränderung vornehmen wollte; so hielt sich der Reichsstand, der die Stiftung als sein Eigenthum ansah, berechtiget, dagegen Wi- derspruch einzulegen und reichsgerichtliche Hülfe zu suchen. Hierüber wurde die Auskunft getroffen: Was von solchen Klöstern oder Stiftungen schon zur Zeit des Passauer Vertrages eingezogen war, dabey sollte es verbleiben. Was aber davon zur
Zeit
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8) Relig. Fr. 1555. c) Kloͤſter ꝛc.
angerechnet. Verſchiedentlich war deswegen ſelbſt der Reichsfiſcal am Cammergerichte mit Klagen ge- gen evangeliſche Reichsſtaͤnde eingekommen. Haͤu- fig hatte auch das Cammergericht ſchon Mandate und andere Erkenntniſſe dagegen erlaßen. Jetzt erhielten die Evangeliſchen es erſt im Religionsfrie- den, daß es bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit den eingezogenen geiſtlichen Guͤtern ge- macht, gelaßen werden, und dieſelben Staͤnde we- der inn- noch auſſerhalb Rechtens deshalb beſpro- chen noch angefochten werden ſollten. Dem Cam- mergerichte wurde zugleich befohlen, ſolcher Guͤter halber keine Citation, Mandate oder andere Pro- ceſſe zu erkennen.
Nur noch eine Beſtimmung wurde in dieſerIII. Stelle des Religionsfriedens hinzugefuͤget, die nachher verſchiedentlich zu Mißdeutungen und Streitigkeiten Anlaß gegeben hat. Hin und wie- der hatte ſichs gefuͤget, daß Kloͤſter oder andere geiſtliche Stiftungen in einem evangeliſchen Lande lagen, aber einem andern Reichsſtande, z. B. als Zugehoͤre einer reichsſtaͤndiſchen Abtey oder andern Praͤlatur, eigenthuͤmlich zugehoͤrten. Wenn mit ſolchen Kloͤſtern oder Stiftungen ein evangeliſcher Reichsſtand, unter deſſen Landeshoheit ſie gelegen waren, eine Veraͤnderung vornehmen wollte; ſo hielt ſich der Reichsſtand, der die Stiftung als ſein Eigenthum anſah, berechtiget, dagegen Wi- derſpruch einzulegen und reichsgerichtliche Huͤlfe zu ſuchen. Hieruͤber wurde die Auskunft getroffen: Was von ſolchen Kloͤſtern oder Stiftungen ſchon zur Zeit des Paſſauer Vertrages eingezogen war, dabey ſollte es verbleiben. Was aber davon zur
Zeit
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8) Relig. Fr. 1555. c) Kloͤſter ꝛc.
angerechnet. Verſchiedentlich war deswegen ſelbſt
der Reichsfiſcal am Cammergerichte mit Klagen ge-
gen evangeliſche Reichsſtaͤnde eingekommen. Haͤu-
fig hatte auch das Cammergericht ſchon Mandate
und andere Erkenntniſſe dagegen erlaßen. Jetzt
erhielten die Evangeliſchen es erſt im Religionsfrie-
den, daß es bey der Verordnung, wie es ein jeder
Stand mit den eingezogenen geiſtlichen Guͤtern ge-
macht, gelaßen werden, und dieſelben Staͤnde we-
der inn- noch auſſerhalb Rechtens deshalb beſpro-
chen noch angefochten werden ſollten. Dem Cam-
mergerichte wurde zugleich befohlen, ſolcher Guͤter
halber keine Citation, Mandate oder andere Pro-
ceſſe zu erkennen.
Nur noch eine Beſtimmung wurde in dieſer
Stelle des Religionsfriedens hinzugefuͤget, die
nachher verſchiedentlich zu Mißdeutungen und
Streitigkeiten Anlaß gegeben hat. Hin und wie-
der hatte ſichs gefuͤget, daß Kloͤſter oder andere
geiſtliche Stiftungen in einem evangeliſchen Lande
lagen, aber einem andern Reichsſtande, z. B. als
Zugehoͤre einer reichsſtaͤndiſchen Abtey oder andern
Praͤlatur, eigenthuͤmlich zugehoͤrten. Wenn mit
ſolchen Kloͤſtern oder Stiftungen ein evangeliſcher
Reichsſtand, unter deſſen Landeshoheit ſie gelegen
waren, eine Veraͤnderung vornehmen wollte; ſo
hielt ſich der Reichsſtand, der die Stiftung als
ſein Eigenthum anſah, berechtiget, dagegen Wi-
derſpruch einzulegen und reichsgerichtliche Huͤlfe zu
ſuchen. Hieruͤber wurde die Auskunft getroffen:
Was von ſolchen Kloͤſtern oder Stiftungen ſchon
zur Zeit des Paſſauer Vertrages eingezogen war,
dabey ſollte es verbleiben. Was aber davon zur
Zeit
III.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/457>, abgerufen am 23.07.2024.
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