In dem Religionsfrieden selbst wurde nur das verordnet: wenn catholische oder evangelische Unter- thanen ihrer Religion wegen mit Weib und Kin- dern aus einem Lande in ein anderes ziehen wollten; denen sollte solcher Ab- und Zuzug, auch Verkau- fung ihrer Hab und Güter ungehindert zugelaßen und bewilliget, auch an ihren Ehren und Pflichten allerdings unentgolten seyn; nur gegen Abtrag der Leibeigenschaft und Nachsteuer, wo und wie solche an jedem Orte von Alters hergebracht (v), und so, daß den Obrigkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen, ihre Leibeignen ledig zu zehlen oder nicht, dadurch nichts benommen seyn sollte. Uebri- gens sollte kein Stand weder den andern, noch des- selben Unterthanen zu seiner Religion dringen, ab- practiciren, oder wider ihre Obrigkeit in Schutz und Schirm nehmen; doch ohne daß denen, die von Altersher Schutz- und Schirmherren anzunehmen gehabt, dadurch etwas benommen seyn sollte.
VII.
(v) Zum Vortheile catholischer Unterthanen, die aus evangelischen Ländern oder Städten weg- ziehen wollten, hatte der R. A. 1530. §. 60. vor- her verordnet gehabt, daß ihnen der freye Ab- und Zuzug "ohne Beschwerde einiger Nachsteuer oder Abzug ihrer Güter" zugelaßen seyn sollte. Jetzt ward aber gegenseitig festgesetzt, daß es bey den sonst gewöhnlichen Abzugsrechten auch in die- sen Fällen gelaßen werden sollte.
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
X.
In dem Religionsfrieden ſelbſt wurde nur das verordnet: wenn catholiſche oder evangeliſche Unter- thanen ihrer Religion wegen mit Weib und Kin- dern aus einem Lande in ein anderes ziehen wollten; denen ſollte ſolcher Ab- und Zuzug, auch Verkau- fung ihrer Hab und Guͤter ungehindert zugelaßen und bewilliget, auch an ihren Ehren und Pflichten allerdings unentgolten ſeyn; nur gegen Abtrag der Leibeigenſchaft und Nachſteuer, wo und wie ſolche an jedem Orte von Alters hergebracht (v), und ſo, daß den Obrigkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen, ihre Leibeignen ledig zu zehlen oder nicht, dadurch nichts benommen ſeyn ſollte. Uebri- gens ſollte kein Stand weder den andern, noch deſ- ſelben Unterthanen zu ſeiner Religion dringen, ab- practiciren, oder wider ihre Obrigkeit in Schutz und Schirm nehmen; doch ohne daß denen, die von Altersher Schutz- und Schirmherren anzunehmen gehabt, dadurch etwas benommen ſeyn ſollte.
VII.
(v) Zum Vortheile catholiſcher Unterthanen, die aus evangeliſchen Laͤndern oder Staͤdten weg- ziehen wollten, hatte der R. A. 1530. §. 60. vor- her verordnet gehabt, daß ihnen der freye Ab- und Zuzug ”ohne Beſchwerde einiger Nachſteuer oder Abzug ihrer Guͤter” zugelaßen ſeyn ſollte. Jetzt ward aber gegenſeitig feſtgeſetzt, daß es bey den ſonſt gewoͤhnlichen Abzugsrechten auch in die- ſen Faͤllen gelaßen werden ſollte.
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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
In dem Religionsfrieden ſelbſt wurde nur das
verordnet: wenn catholiſche oder evangeliſche Unter-
thanen ihrer Religion wegen mit Weib und Kin-
dern aus einem Lande in ein anderes ziehen wollten;
denen ſollte ſolcher Ab- und Zuzug, auch Verkau-
fung ihrer Hab und Guͤter ungehindert zugelaßen
und bewilliget, auch an ihren Ehren und Pflichten
allerdings unentgolten ſeyn; nur gegen Abtrag der
Leibeigenſchaft und Nachſteuer, wo und wie ſolche
an jedem Orte von Alters hergebracht (v), und ſo,
daß den Obrigkeiten an ihren Gerechtigkeiten und
Herkommen, ihre Leibeignen ledig zu zehlen oder
nicht, dadurch nichts benommen ſeyn ſollte. Uebri-
gens ſollte kein Stand weder den andern, noch deſ-
ſelben Unterthanen zu ſeiner Religion dringen, ab-
practiciren, oder wider ihre Obrigkeit in Schutz und
Schirm nehmen; doch ohne daß denen, die von
Altersher Schutz- und Schirmherren anzunehmen
gehabt, dadurch etwas benommen ſeyn ſollte.
VII.
(v) Zum Vortheile catholiſcher Unterthanen,
die aus evangeliſchen Laͤndern oder Staͤdten weg-
ziehen wollten, hatte der R. A. 1530. §. 60. vor-
her verordnet gehabt, daß ihnen der freye Ab-
und Zuzug ”ohne Beſchwerde einiger Nachſteuer
oder Abzug ihrer Guͤter” zugelaßen ſeyn ſollte.
Jetzt ward aber gegenſeitig feſtgeſetzt, daß es bey
den ſonſt gewoͤhnlichen Abzugsrechten auch in die-
ſen Faͤllen gelaßen werden ſollte.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/446>, abgerufen am 22.07.2024.
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