sistorium von geistlichen und weltlichen Räthen an- gestellt, an welches nachher alles gelangte, was in Kirchensachen vorgieng, und unter den Catholischen bisher von bischöflicher oder päbstlicher Gewalt we- gen geschehen war.
Eben so wurde es nach und nach in mehrerenV. Teutschen Ländern gehalten. Bald gaben auch Dänemark und Schweden das erste Beyspiel, wie ganze Königreiche auf solche Art von dem bis- herigen päbstlichen Joche befreyet, und auf einen dem Worte Gottes gemäßeren Fuß in der Religions- und Kirchenverfassung gesetzt werden konnten.
Noch mit einiger Verschiedenheit giengen der-VI. gleichen Veränderungen an solchen Orten vor, wo nicht sowohl eine monarchische oder landesherrliche, als republicanische Regierungsform obwaltete, als insonderheit in den Teutschen Reichsstädten oder auch in solchen Städten, die zwar einen Landes- herrn über sich erkannten, aber doch beynahe mit völliger Freyheit ihre eigene Regierung zu besorgen hatten. Selbst die Niederländischen Provinzen und Städte, und die ganze Schweiz konnte man damals noch hieher rechnen, da ihre Verbindung mit dem Teutschen Reiche wenigstens noch durch keinen Reichsschluß gehoben war.
An allen solchen Orten kam es hauptsächlichVII. darauf an, in welchem Verhältnisse die Obrigkeit und Bürgerschaft gegen einander stand, und ob letztere auch unter sich von einerley Gesinnung war. Wenn die Obrigkeit für sich alleine der evangeli- schen Religion zugethan gewesen wäre, und die
Bür-
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3) Religionsbegebenheiten 1525.
ſiſtorium von geiſtlichen und weltlichen Raͤthen an- geſtellt, an welches nachher alles gelangte, was in Kirchenſachen vorgieng, und unter den Catholiſchen bisher von biſchoͤflicher oder paͤbſtlicher Gewalt we- gen geſchehen war.
Eben ſo wurde es nach und nach in mehrerenV. Teutſchen Laͤndern gehalten. Bald gaben auch Daͤnemark und Schweden das erſte Beyſpiel, wie ganze Koͤnigreiche auf ſolche Art von dem bis- herigen paͤbſtlichen Joche befreyet, und auf einen dem Worte Gottes gemaͤßeren Fuß in der Religions- und Kirchenverfaſſung geſetzt werden konnten.
Noch mit einiger Verſchiedenheit giengen der-VI. gleichen Veraͤnderungen an ſolchen Orten vor, wo nicht ſowohl eine monarchiſche oder landesherrliche, als republicaniſche Regierungsform obwaltete, als inſonderheit in den Teutſchen Reichsſtaͤdten oder auch in ſolchen Staͤdten, die zwar einen Landes- herrn uͤber ſich erkannten, aber doch beynahe mit voͤlliger Freyheit ihre eigene Regierung zu beſorgen hatten. Selbſt die Niederlaͤndiſchen Provinzen und Staͤdte, und die ganze Schweiz konnte man damals noch hieher rechnen, da ihre Verbindung mit dem Teutſchen Reiche wenigſtens noch durch keinen Reichsſchluß gehoben war.
An allen ſolchen Orten kam es hauptſaͤchlichVII. darauf an, in welchem Verhaͤltniſſe die Obrigkeit und Buͤrgerſchaft gegen einander ſtand, und ob letztere auch unter ſich von einerley Geſinnung war. Wenn die Obrigkeit fuͤr ſich alleine der evangeli- ſchen Religion zugethan geweſen waͤre, und die
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3) Religionsbegebenheiten 1525.
ſiſtorium von geiſtlichen und weltlichen Raͤthen an-
geſtellt, an welches nachher alles gelangte, was in
Kirchenſachen vorgieng, und unter den Catholiſchen
bisher von biſchoͤflicher oder paͤbſtlicher Gewalt we-
gen geſchehen war.
Eben ſo wurde es nach und nach in mehreren
Teutſchen Laͤndern gehalten. Bald gaben auch
Daͤnemark und Schweden das erſte Beyſpiel,
wie ganze Koͤnigreiche auf ſolche Art von dem bis-
herigen paͤbſtlichen Joche befreyet, und auf einen
dem Worte Gottes gemaͤßeren Fuß in der Religions-
und Kirchenverfaſſung geſetzt werden konnten.
V.
Noch mit einiger Verſchiedenheit giengen der-
gleichen Veraͤnderungen an ſolchen Orten vor, wo
nicht ſowohl eine monarchiſche oder landesherrliche,
als republicaniſche Regierungsform obwaltete, als
inſonderheit in den Teutſchen Reichsſtaͤdten oder
auch in ſolchen Staͤdten, die zwar einen Landes-
herrn uͤber ſich erkannten, aber doch beynahe mit
voͤlliger Freyheit ihre eigene Regierung zu beſorgen
hatten. Selbſt die Niederlaͤndiſchen Provinzen
und Staͤdte, und die ganze Schweiz konnte man
damals noch hieher rechnen, da ihre Verbindung
mit dem Teutſchen Reiche wenigſtens noch durch
keinen Reichsſchluß gehoben war.
VI.
An allen ſolchen Orten kam es hauptſaͤchlich
darauf an, in welchem Verhaͤltniſſe die Obrigkeit
und Buͤrgerſchaft gegen einander ſtand, und ob
letztere auch unter ſich von einerley Geſinnung war.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/409>, abgerufen am 22.11.2024.
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