Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.5) D. Luther 1517-1519. zu rügen, den zwar ein jeder, wer nur mit eini-ger Aufklärung darüber nachdachte, für Miß- brauch erkennen mußte, von dem aber vorauszu- sehen war, daß ihn der päbstliche Hof und alle, die bisher damit zu thun gehabt hatten, ungern würden fahren laßen, weil er -- über alle Maaßen einträglich war. Schon seit mehreren Jahrhunderten war manII. Zur (n) Cap. 14. X. de poenitentiis et remissionibus von Innocenz dem III. 1214. Y 4
5) D. Luther 1517-1519. zu ruͤgen, den zwar ein jeder, wer nur mit eini-ger Aufklaͤrung daruͤber nachdachte, fuͤr Miß- brauch erkennen mußte, von dem aber vorauszu- ſehen war, daß ihn der paͤbſtliche Hof und alle, die bisher damit zu thun gehabt hatten, ungern wuͤrden fahren laßen, weil er — uͤber alle Maaßen eintraͤglich war. Schon ſeit mehreren Jahrhunderten war manII. Zur (n) Cap. 14. X. de poenitentiis et remiſſionibus von Innocenz dem III. 1214. Y 4
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5) D. Luther 1517-1519.
zu ruͤgen, den zwar ein jeder, wer nur mit eini-
ger Aufklaͤrung daruͤber nachdachte, fuͤr Miß-
brauch erkennen mußte, von dem aber vorauszu-
ſehen war, daß ihn der paͤbſtliche Hof und alle,
die bisher damit zu thun gehabt hatten, ungern
wuͤrden fahren laßen, weil er — uͤber alle Maaßen
eintraͤglich war.
Schon ſeit mehreren Jahrhunderten war man
darauf gefallen, daß Kirchenbußen, die ein Beicht-
vater ſeinem Beichtkinde aufgelegt hatte, z. B.
auf eine gewiſſe Anzahl Tage zu faſten, ſoviel
Gebete zu verrichten u. d. g. nach Befinden von
Biſchoͤfen oder Paͤbſten in eine Auflage anderer
guten Werke verwandelt, oder gar nachgelaßen wer-
den koͤnnten. Biſchoͤfen ſollte eigentlich nur geſtat-
tet werden, bey Kirchweihfeſten Ablaß von 40. Ta-
gen zu verkuͤndigen (n). Die Paͤbſte eigneten ſich
aber auch hierin eine unbeſchraͤnkte Machtvollkom-
menheit zu, auf mehrere Jahre, oder gar ins un-
endliche, ganz vollkommenen Ablaß zu ertheilen.
Inſonderheit hatten ſie es bey den Kreuzzuͤgen in
Gang gebracht, daß denen, die auch nur mit
huͤlfreicher Handleiſtung durch Geldbeytraͤge (manus
adiutrices) Theil daran naͤhmen, ein ungemeſſe-
ner Ablaß zu gute kommen ſolle. Urſpruͤnglich
mochte das alles allerdings nur auf Nachlaß aͤußer-
licher Kirchenbußen gemeynt ſeyn. Allein der ge-
meine Mann nahm es bald fuͤr Nachlaß der Suͤn-
denſchuld ſelbſt. Endlich ward ſelbſt aus folgen-
den Saͤtzen ein ganz neues Lehrgebaͤude aufgeſtellet:
Zur
II.
(n) Cap. 14. X. de poenitentiis et remiſſionibus
von Innocenz dem III. 1214.
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