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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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I. Alte Zeiten bis 888.
Staaten zusammengesetzt ist, die, wenn man auf
die Verschiedenheit ihrer Lage, ihrer Größe, ihrer
innerlichen Einrichtung und ihres ganzen Verhält-
nisses sieht, einander nichts anzugehen, wenigstens
in keinem andern Verhältnisse, als mehrere Euro-
päische Staaten, gegen einander zu stehen scheinen.
Dennoch machen sie zusammen noch immer ein
Ganzes aus, das einem gemeinsamen Oberhaupte,
einer gemeinschaftlichen höhern Gewalt unterwor-
fen ist. Von dieser ganz besonderen Verfassung
laßen sich in so weit schon in der ältesten Geschichte
die ersten Keime aufsuchen, als von den ältesten
Zeiten her Teutschland von mehreren Völkern be-
wohnet worden, die zwar von einerley Herkunft,
wie mehrere Stämme eines Hauptvolkes, gewesen
seyn mögen, deren jedes jedoch für sich in völliger
Freyheit und Unabhängigkeit seine eigne Einrich-
tung hatte.


II.

So gehen die ersten glaubwürdigen Nachrich-
ten, die wir nur Römischen und Griechischen
Schriftstellern zu danken haben, bis auf hundert
und vierzehn Jahre vor Christi Gebuhrt nach unse-
rer jetzigen Zeitrechnung zurück. Mit den Angrif-
fen, welche damals von Cimbern und anderen
Teutschen Völkern gegen die Römer an der Gränze
von Illyrien im heutigen Steiermark unternommen
wurden, fieng eine nähere Kenntniß dieser Völker
erst an den Römern interessant zu werden.


III.

Von selbigen Zeiten her machen die Römischen
Geschichtschreiber mehr als fünfzig Teutsche Völker
namhaft. Darunter sind einige, deren Namen
noch jetzt in eben den Gegenden vorkommen, als

Tre-

I. Alte Zeiten bis 888.
Staaten zuſammengeſetzt iſt, die, wenn man auf
die Verſchiedenheit ihrer Lage, ihrer Groͤße, ihrer
innerlichen Einrichtung und ihres ganzen Verhaͤlt-
niſſes ſieht, einander nichts anzugehen, wenigſtens
in keinem andern Verhaͤltniſſe, als mehrere Euro-
paͤiſche Staaten, gegen einander zu ſtehen ſcheinen.
Dennoch machen ſie zuſammen noch immer ein
Ganzes aus, das einem gemeinſamen Oberhaupte,
einer gemeinſchaftlichen hoͤhern Gewalt unterwor-
fen iſt. Von dieſer ganz beſonderen Verfaſſung
laßen ſich in ſo weit ſchon in der aͤlteſten Geſchichte
die erſten Keime aufſuchen, als von den aͤlteſten
Zeiten her Teutſchland von mehreren Voͤlkern be-
wohnet worden, die zwar von einerley Herkunft,
wie mehrere Staͤmme eines Hauptvolkes, geweſen
ſeyn moͤgen, deren jedes jedoch fuͤr ſich in voͤlliger
Freyheit und Unabhaͤngigkeit ſeine eigne Einrich-
tung hatte.


II.

So gehen die erſten glaubwuͤrdigen Nachrich-
ten, die wir nur Roͤmiſchen und Griechiſchen
Schriftſtellern zu danken haben, bis auf hundert
und vierzehn Jahre vor Chriſti Gebuhrt nach unſe-
rer jetzigen Zeitrechnung zuruͤck. Mit den Angrif-
fen, welche damals von Cimbern und anderen
Teutſchen Voͤlkern gegen die Roͤmer an der Graͤnze
von Illyrien im heutigen Steiermark unternommen
wurden, fieng eine naͤhere Kenntniß dieſer Voͤlker
erſt an den Roͤmern intereſſant zu werden.


III.

Von ſelbigen Zeiten her machen die Roͤmiſchen
Geſchichtſchreiber mehr als fuͤnfzig Teutſche Voͤlker
namhaft. Darunter ſind einige, deren Namen
noch jetzt in eben den Gegenden vorkommen, als

Tre-
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[2/0036] I. Alte Zeiten bis 888. Staaten zuſammengeſetzt iſt, die, wenn man auf die Verſchiedenheit ihrer Lage, ihrer Groͤße, ihrer innerlichen Einrichtung und ihres ganzen Verhaͤlt- niſſes ſieht, einander nichts anzugehen, wenigſtens in keinem andern Verhaͤltniſſe, als mehrere Euro- paͤiſche Staaten, gegen einander zu ſtehen ſcheinen. Dennoch machen ſie zuſammen noch immer ein Ganzes aus, das einem gemeinſamen Oberhaupte, einer gemeinſchaftlichen hoͤhern Gewalt unterwor- fen iſt. Von dieſer ganz beſonderen Verfaſſung laßen ſich in ſo weit ſchon in der aͤlteſten Geſchichte die erſten Keime aufſuchen, als von den aͤlteſten Zeiten her Teutſchland von mehreren Voͤlkern be- wohnet worden, die zwar von einerley Herkunft, wie mehrere Staͤmme eines Hauptvolkes, geweſen ſeyn moͤgen, deren jedes jedoch fuͤr ſich in voͤlliger Freyheit und Unabhaͤngigkeit ſeine eigne Einrich- tung hatte. So gehen die erſten glaubwuͤrdigen Nachrich- ten, die wir nur Roͤmiſchen und Griechiſchen Schriftſtellern zu danken haben, bis auf hundert und vierzehn Jahre vor Chriſti Gebuhrt nach unſe- rer jetzigen Zeitrechnung zuruͤck. Mit den Angrif- fen, welche damals von Cimbern und anderen Teutſchen Voͤlkern gegen die Roͤmer an der Graͤnze von Illyrien im heutigen Steiermark unternommen wurden, fieng eine naͤhere Kenntniß dieſer Voͤlker erſt an den Roͤmern intereſſant zu werden. Von ſelbigen Zeiten her machen die Roͤmiſchen Geſchichtſchreiber mehr als fuͤnfzig Teutſche Voͤlker namhaft. Darunter ſind einige, deren Namen noch jetzt in eben den Gegenden vorkommen, als Tre-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/36>, abgerufen am 23.11.2024.